D3 224.792-7/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des K.A., geb. 00.00.1969, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 06 02.128-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber, der behauptet, am 17.06.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist zu sein, stellte am gleichen Tag beim Bundesasylamt einen (ersten) Asylantrag. Er bringt vor, er stamme aus der Russischen Föderation (Tschetschenien). Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Russland zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs am 22.11.2000, nachdem er am 07.11.2000 mangels aufrechter Meldung oder sonstiger Bekanntgabe einer Zustelladresse im Akt hinterlegt wurde, in Rechtskraft.
Am 02.05.2001 stellte der Berufungswerber einen zweiten Asylantrag. Das Vorbringen des Berufungswerbers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2001 ergibt sich aus deren Niederschrift, auf welche vollinhaltlich verwiesen wird. Das Bundesasylamt wies den zweiten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die hierauf erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 20.12.2001, Zl. 224.792/0-VIII/23/01, rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungsschrift keine Umstände aufzuzeigen vermochte, warum die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Prüfung des § 68 Abs. 1 AVG unrichtig gewesen sei. Es seien solche Umstände auch der Berufungsbehörde nicht ersichtlich. Ergänzend zur der rechtlich zutreffenden Beurteilung der Erstbehörde, auf welche vollinhaltlich verwiesen wurde, sei anzumerken, dass es Aufgabe des Berufungswerber sei, alle jene Umstände aufzuzeigen, die in seiner persönlichen Sphäre liegen würden und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne. Diesen Anforderungen würde das Vorbringen der berufenden Partei jedoch nicht entsprechen. Das nunmehrige Berufungsvorbringen sei lediglich eine Weiterentwicklung des bisherigen Vorbringens und somit von den früheren Entscheidungen bereits umfasst.
Am 05.02.2002 stellte die berufende Partei einen dritten Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den dritten Asylantrag mit Bescheid vom 11.03.2002, Zl. 02 03.447-BAW, neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
In seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus, dass die berufende Partei mit dem neuen Vorbringen keinen gegenüber der früheren Entscheidung wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstattet habe. Im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt der früheren erstinstanzlichen Entscheidung habe sich die menschenrechtliche Situation im Herkunftsland nicht wesentlich verschlechtert.
Am 22.04.2002 erhob der Antragssteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte gleichzeitig eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 2
AVG.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, Zl. 02 03.447-BAW, wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 22.04.2002 zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Wiederaufnahmeantrag auf das gegenständliche Verfahren beziehe, welches angesichts der erhobenen Berufung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Daher fehle es an einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, sodass unter Verweis auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen sei. Dieser Bescheid blieb in Folge unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 9.4.2003, Zl. 224.792/1-VIII/23/02, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2002 gemäß § 68 Abs 1 AVG ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungsschrift keine Umstände aufzuzeigen vermochte, warum die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Prüfung des § 68 Abs. 1 AVG unrichtig gewesen sei. Es seien solche Umstände auch der Berufungsbehörde nicht ersichtlich. Ergänzend zur der rechtlich zutreffenden Beurteilung der Erstbehörde, sei anzumerken, dass es Aufgabe des Berufungswerber sei, alle jene Umstände aufzuzeigen, die in seiner persönlichen Sphäre liegen würden und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne. Diesen Anforderungen würde das Vorbringen der berufenden Partei jedoch nicht entsprechen. Das nunmehrige Berufungsvorbringen sei lediglich eine Weiterentwicklung des bisherigen Vorbringens und somit von den früheren Entscheidungen bereits umfasst.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid am 13.06.2003 erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2005 abgewiesen.
Am 18.05.2005 stellte der Berufungswerber einen weiteren, seinen vierten, Asylantrag. Dieser wurde am 20.06.2005 als gegenstandslos abgelegt.
Am 20.02.2006 brachte der Berufungswerber seinen fünften, nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag ein. Im Zuge der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Antragssteller an, dass er 2000 Russland verlassen habe, da er wegen seines Bruders, der in Tschetschenien gekämpft habe, verfolgt worden sei. Er sei insgesamt fünfmal angehalten worden, könne sich an die Daten und die Dauer jedoch nicht mehr erinnern. Die letzte Anhaltung sei im Frühling 2000 für glaublich 3 Tage gewesen.
In der am 23.02.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme gab der Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache, wie folgt, an:
F: Möchten Sie diesbezüglich zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, ergänzen oder richtig stellen?
A: Nein. Ich habe alles richtig angegeben. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich weder russischer noch weißrussischer Staatsbürger bin. Mein Vater gehört der Volksgruppe der Weißrussen an, meine Mutter der Volksgruppe der Moldawier. Ich hatte einen sowjetischen Inlandspass. Ich habe mich aber seit 1992 nie bei russischen Behörden um die Ausstellung von Identitätsdokumenten gekümmert.
F: Können Sie einen Reisepass oder andere Identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?
A: Nein. Ich habe keine Dokumente bei mir.
F: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?
A: Ich bin im Juni 2000 illegal mit einem gefälschten Reisepass in Österreich eingereist. Ich hatte aber ein echtes Visum.
F: Haben Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise im Juni 2000 Österreich verlassen, waren Sie
In Ihrem Heimatland?
A: Nein. Ich habe Österreich seit meiner Einreise im Juni 2000 nicht mehr verlassen und war auch nicht in meinem Heimatland.
F: Sie haben am 17.06.2000 unter der Az. 00.07.399 einen Asylantrag eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2000 abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid keine Berufung ein, der Bescheid erwuchs am 22.11.2000 in Rechtskraft. Am 02.05.2001 brachten Sie unter der Zl.0110.459 neuerlich einen Asylantrag ein, dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien gemäß § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie brachten dagegen eine Berufung ein, diese wurde vom Unabhängigen Bundesasylamt abgewiesen. Am 05.02.2002 brachten Sie Ihren dritten Asylantrag ein, 02 03. 447, dieser wurde am 11.03.2002 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 zurückgewiesen. Dagegen brachten Sie am 22.04.2002 eine Berufung ein. Diese Berufung wurde mit Rechtskraft vom 05.05.2003 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Am 13.06. 2003 brachten Sie dagegen eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein. Diese wurde am 12.05.2005 abgewiesen. Warum stellen Sie nun einen neuen Asylantrag?
Können Sie neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die Ihren nunmehrigen Asylantrag begründen?
Antwort: Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich werde aber nach wie vor wegen meines Bruders verfolgt. Als Begründung für den negativen Bescheid wurde mit vorgehalten, dass nur mein Bruder verfolgt wurde, ich selbst nicht gekämpft hätte. Ich werde aber bis zum heutigen Tag wegen meines Bruders verfolgt.
F: Sie haben bereits im Jahre 2000 Ihre Heimat verlassen. Woher wissen Sie dass, Sie wegen Ihres Bruders verfolgt werden?
A: Mein Bekannter B.S., mit dem ich seit meiner Ausreise aus Russland Kontakt halte und bei dem ich die letzten drei Jahre vor meiner Ausreise in P. wohnhaft war, teilte mir am Telefon mit, dass der FSB mehrmals gekommen war, nach mir gefragt hätte. Die Beamten hätten sich ausgewiesen. Zuletzt waren sie im Mai 2005 gekommen, damals wurde er verprügelt und kam deshalb ins Krankenhaus. Als ich zuletzt im Mai 2005 anrief, teilte mir seine Frau mit, dass er im Krankenhaus war und dass die Beamten nach mir gefragt hätten.
F. Verstehe ich Sie richtig, dass die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, bereits vor Ihrer Ausreise bestanden haben?
A: Ja. Das ist richtig. Die Gründe bestehen nach wie vor.
Frage: Werden Sie in diesem Verfahren vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
Antwort: Ja. Ich werde vom Verein Sprakuin vertreten. AW legt eine Zustellvollmacht vor.
Kopie wird dem Akt beigelegt.
Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Russland veranlassen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Die Fluchtgründe sind nach wie vor die gleichen. Ich kann aber nicht nach Russland zurückkehren. Mein Leben ist in Gefahr.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.02.2006 gab der Antragssteller unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen
Sprache, wie folgt, an:
F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?
A: Nein.
V: Sie haben am 23.02.2006 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich möchte angeben, dass ich staatenlos bin. Ich kann nicht nach Russland und auch nicht in die Ex-Republiken der Sowjetunion zurückkehren. Mein Bruder hat an der Seite des Präsidenten Dudaev gekämpft. Familienangehörige von Teilnehmern dieser Dudaev-Truppe werden in Russland und in anderen Republiken verfolgt. Ich habe mit dem Kollegen meines Vaters telefoniert, dieser hat mir mitgeteilt, dass nach wie vor nach mir gesucht wird.
F: Welche Personen suchen nach Ihnen?
A. Ich werde vom Föderalen Sicherungsdienst gesucht.
F: Warum sollten Sie verfolgt werden, wo doch ihr Bruder an der Seite des Dudaev gekämpft hat?
A: Weil alle Familienangehörige verfolgt werden.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Russland entgegen?
A: Ich bin kein weißrussischer Staatsbürger. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe ich keine Staatsbürgerschaft beantragt.
F: Die Sowjetunion ist im Jahre 1991 zerfallen. Sie haben im Jahre 2000 in Österreich einen Asylantrag eingebracht und angegeben, dass sie russischer Staatsbürger sind. Sie hätten genügend Zeit gehabt, ihre Staatsbürgerschaft zu klären. Warum haben Sie damals nicht angegeben, dass sie staatenlos wären. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe nie gesagt, dass ich russischer Staatsbürger bin. Ich habe immer nur gesagt, dass ich Russisch spreche. Daher wurde angenommen, dass ich russischer Staatsbürger bin. Im Bundesasylsenat habe ich im Jahre 2003 / 2004 eine Kopie von meinem alten sowjetischen Inlandspass vorgelegt.
Anmerkung: Der AW wird darauf hingewiesen, dass ihm die Angaben von einem anwesenden Dolmetsch übersetzt und er dies mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie nun?
A: Ich habe die Staatsbürgerschaft der ehemaligen Sowjetunion.
Mit Bescheid vom 10.03.2006, Zahl 06 02.128 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2006 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragssteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG in die Russische Föderation aus.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend hielt die erste Instanz fest, dass der Asylwerber während seiner nunmehrigen Einvernahmen lediglich die gleichen Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vorgebracht habe, wie er dies schon in seinem ersten Verfahren zur Zahl 00 07.399 getan habe. Da dieser Sachverhalt schon überprüft worden sei und der entsprechende Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei der vorgebrachte Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Hinsichtlich seines Vorbringens weder russischer noch weißrussischer Staatsangehöriger zu sein, nur einen sowjetischen Inlandspass erhalten zu haben und sich seit 1992 nicht um die Ausstellung eines Identitätsdokuments bemüht zu haben, wurde ausgeführt, dass auch darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen sei, zumal dieser im Zeitpunkt seines ersten Asylantrages bereits vorgelegen sei, jedoch vom Antragssteller schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Seine russische Staatsangehörigkeit sei im Erstverfahren überprüft und bescheidmäßig festgestellt worden. Auch im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Feststellung ergeben.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, glaubhaft habe machen können. Zu dem Vorbringen, dass er aktuell nach wie vor wegen der bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgründe gesucht werden, wurde angemerkt, dass diese als ein Fortwirken des bereits im Erstverfahren gewürdigten Sachverhaltes anzusehen seien und keinen neuen Sachverhalt begründen würden.
Mit Fax vom 16.03.2006 teilte der Asylwerber mit, dass er Frau Ute Bock eine Zustellvollmacht erteilt habe.
Am 18.03.2006 erhob der Asylwerber sodann eine Formalberufung, auf welcher als Zustelladresse die Adresse von Frau Ute Bock angeführt wurde, in der er beantragte seiner Berufung stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu zumindest Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass er nicht in die Russische Föderation ausgewiesen werde, jedenfalls aber die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. Die Nachreichung einer ausführlichen schriftlichen Begründung wurde angekündigt.
Am 20.03.2006 brachte der Asylwerber einen weiteren mit Berufung überschriebenen Schriftsatz ein, in welchem der Verein Sprakuin als Zustelladresse angegeben wurde. Nach zusammenfassender Wiederholung seiner bisherigen Asylanträge und des gegenständlichen Antrags führte er aus, dass er im Gegensatz zur Erstbehörde keineswegs in der Lage sei einen inhaltlich gleichen Sachverhalt zu erkennen. Dies deshalb, da es "auch wenn die Erstbehörde krampfhaft es nicht so sehen wollte, es halt schon ein qualitativer Unterschied [ist], ob der FSB nur mich und meine Familie malträtiert und verdächtigt, oder so wie jetzt auch bloß mit mir bekannte Personen schweren Misshandlungen aussetzt." Des Weiteren habe sich die Behörde nicht mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Staatenlosigkeit auseinander gesetzt. Es wäre ihm nur möglich einen weißrussischen oder einen moldawischen Pass zu beantragen, nicht jedoch einen russischen, was für ihn jedoch die Wahl zwischen Pech und Schwefel bedeute. Diese Fakten seien ein klarer Beweis dafür, dass ihm im Fall seiner Rückkehr Verfolgung drohen würde, da es ihm nur schwer möglich sei, die Unrichtigkeit derartiger Anschuldigungen zu beweisen.
Mit Fax vom 01.04.2006 reichte der Antragsteller die bereits angekündigte Berufungsergänzung nach. Darin führt er zunächst aus, dass der Bescheid hinsichtlich seines ersten Asylantrages in Rechtskraft erwachsen sei, da er zunächst nichts von dessen Hinterlegung wusste. Er sei im Zeitpunkt der Hinterlegung obdachlos gewesen und habe erst im August 2001 eine Wohnung gefunden. Die Diakonie habe ihm damals eine Arbeit vermittelt und habe gewusst wo er sich aufhalte. Er sei davon ausgegangen, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes an die Diakonie übermittelt werde. Über die Möglichkeit persönlich den Bescheid zu übernehmen sei er nie informiert worden. Es sei überdies nicht richtig, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Nach Abweisung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde habe er befürchtet nach Russland abgeschoben zu werden, weshalb er Kontakt zu einer befreundeten Familie gesucht habe. Herr B.S. und dessen Gattin hätten ihm sodann mitgeteilt, dass der FSB mehrfach nach ihm gesucht habe. Im Mai 2005 habe er erfahren, dass Herr B. vom FSB misshandelt worden sei, da er den Aufenthaltsort des Antragstellers nicht habe preisgeben wollen. Er legte auch einen Brief von der Familie S.R. vor, den er im September 2005 erhalten habe. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme erster Instanz habe er diesen jedoch nicht gefunden, da er ihn einer Freundin zur sicheren Aufbewahrung überlassen hätte. Er hätte den Brief nicht erwähnt, da er davon ausgegangen ist, dass ihm ohne dieses Beweismittel ohnehin kein Glauben geschenkt werden würde. Schließlich führte er aus, dass die Feststellung der belangten Behörde er sei russischer Staatsbürger nicht der Wahrheit entspreche. So habe er immer wieder angegeben nach dem Zerfall der Sowjetunion keine Staatsbürgerschaft beantragt zu haben. Da er in Tschetschenien gelebt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen Identitätsdokumente zu erlangen und sei ihm dies auch jetzt nicht möglich, da er vom FSB gesucht werde.
Am 30.06.2008 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zugeteilt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Zunächst ist zu bemerken, dass die Schreiben vom 20.03.2006 und vom 01.04.2006 als Berufungsergänzungen, der am 18.03.2006 eingebrachten Berufung zu qualifizieren sind, die daher unter einem zu behandeln waren.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinn des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Der Asylwerber begehrt - wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat - in casu die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Ausreisegründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme konnte der Berufungswerber keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen. Das Vorbringen er sei kein russischer Staatsangehöriger, sondern vielmehr staatenlos, wäre ihm auch schon im ersten Verfahren möglich gewesen, zumal er auch angab, dass er seit 1992 staatenlos sei und dies schon damals angegeben habe. Eine neue Sachentscheidung ist nämlich nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (siehe Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, S 1418, E 83.).
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der FSB weiterhin nach ihm Suche und auch eine befreundete Familie nach seinem Aufenthaltsort befragt habe, ist zu bemerken, dass er damit die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhält. Er bezieht sich damit nicht auf einen wesentlich geänderten Sachverhalt, sondern es wird der schon im ersten Verfahren behauptete Sachverhalt "bloß" bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem fünften Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Berufung tritt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht substantiiert entgegen. Sollte der Berufungswerber mit seinen Ausführungen hinsichtlich den Umständen der Zustellung des ersten inhaltlichen Bescheides einen Zustellmangel ins Treffen führen wollen, so ist dazu zu bemerken, dass die Hinterlegung im Akt mangels aufrechter Meldung oder sonst bekannter Zustelladresse zu Recht erfolgte. Die Annahme des Antragsstellers der Bescheid werde der Diakonie zugestellt werden, die über seinen Aufenthaltsort informiert waren, stellt einen bedauerlichen Irrtum dar, doch ist darin kein fehlerhafter Zustellvorgang zu erkennen. Überdies wurde dem Berufungswerber nachweislich am 23.08.2000 das Merkblatt für Asylwerber übergeben wurde und ihm mitgeteilt, dass er jede Adressänderung dem Bundesasylamt bekannt zu geben habe, sodass er sich der möglichen Folgen eines Aufenthalts in Österreich ohne aufrechter Meldung bewusst sein musste.
Der Berufungswerber konkretisierte lediglich sein bisheriges Vorbringen, wozu zunächst zu bemerken ist, dass der Asylgerichtshof die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie bereits ausgeführt wurde, ausschließlich anhand jener Gründe überprüfen darf, die von der Partei schon vor dem Bundesasylamt zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Somit konnte der vom Berufungswerber in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 01.04.2006 vorgelegte Brief vom Asylgerichtshof nicht beachtet werden.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Ein Privat- oder Familienleben in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet, noch ist ein solches erkennbar.
Hinsichtlich des Ziels der Ausweisung sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Russische Föderation jedenfalls als Herkunftsstaat des Antragsstellers anzusehen ist, da er dort bis zu seiner Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Aufgrund des schlüssig begründeten Bescheides der Erstbehörde in Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen kann von der Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 41 Abs 7 AsylG 2005 abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.