TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/05 A2 317249-1/2008

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Spruch

A2 317.249-1/2008/4E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des A.A., geb. 00.00.1983, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2008, GZ. 07 08.655-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z1, 10 Abs.1 Z2 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde - nach illegaler Ersteinreise über Spanien am 11.10.2007 (As. BAA 101-109), am 05.11.2007 (As. BAA 149-153) und am 15.01.2008 (AS. BAA 188-201), zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Bei der Antragstellung gab er zunächst an, 1993 geboren zu sein und korrigierte sein Geburtsdatum dann auf 1983 (dies wurde auch durch ein von der Erstbehörde eingeholtes psychiatrisches Gutachten bestätigt).

 

Parteiengehör zur Lage in Gambia wurde dabei gewahrt.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Die Erstbehörde traf darin im individuellen Fall hinreichend aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Antragsteller hätte vage Angaben getätigt (Streit mit einem Freund aus religiösen Motiven), sich bezüglich des Verlassens seines Heimatdorfes widersprochen und die fluchtauslösenden Vorfälle unterschiedlich dargestellt (näher Seiten 20 und 21 des Erstbescheides). Verletzungen und Narben des Beschwerdeführers könnten auch aus anderen Ursachen herrühren. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Verfolgung durch eine Gruppe von sechs jungen Männern auch durch einen Umzug in Gambia entziehen.

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf eine allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdeführer bekräftigte, er hätte nicht nur mit seinem Freund, sondern auch mit dessen Gruppe Problem, der Bruder seines Freundes sei zudem beim Militär.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen. Die Erstbehörde ist in ihren Eventualerwägungen auch davon ausgegangen, dass die Verfolgung von

J. und dessen Freunden ausgeht, was aber ebenso wenig zu begründen vermag, warum ohne Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit dieser Personengruppe dies (auch unter dem Hintergrund der allgmein friedlichen Koexistenz der Religionen in Gambia) eine existenzbedrohende Gefahr für den Beschwerdeführer in ganz Gambia darstellen sollte. Da nicht bekannt ist, dass die Armee in Gambia in religiöse Auseinandersetzungen verwickelt wäre, kann auch der Umstand, dass der Bruder des Freundes des Beschwerdeführers Armeeangehöriger wäre, zu keiner anderen Beurteilung führen.

 

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Mutter, Geschwister) war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

 

5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit etwas weniger als einem Jahr in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Integration, Intensität, medizinische Versorgung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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