S9 400.284-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des P.M., geb. 00.00.1979, StA. TÜRKEI, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2/1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2008, FZ. 08 02.312 EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 07.03.2008 illegal - nach eigenen Angaben versteckt auf der Ladefläche eines Sattelschleppers - in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Feldkirchen erstbefragt. Dabei gab er an, er habe am 01.03.2008 von ISTANBUL aus die TÜKREI verlassen. Über die genaue Reiseroute könne er keine Auskunft geben, weil er sich auf der Ladefläche des Sattelschleppers versteckt gehalten habe. Die Reise habe ein ihm unbekannter Mann, namens A., organisiert. Er habe in Hohenems den LKW verlassen und habe seinen Bruder, P.H., verständigt. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er in der TÜRKEI aufgrund seiner Mitgliedschaft in der DTP politisch verfolgt werde.
2. Mit Aktenvermerk vom 10.03.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Bericht des Bundeskriminalamtes "Organisierte Schlepperkriminalität - Halbjahresbericht 2007" türkische Staatsbürger vorwiegend über BULGARIEN, RUMÄNIEN und UNGARN illegal nach Österreich einreisen und deshalb an diese Staaten Anfragen gemäß Art. 21 Dublin II-VO gestellt würden. Die entsprechenden Informationsersuchen wurden noch am selben Tag übermittelt.
3. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN, RUMÄNIEN und BULGARIEN gemäß Art. 21 Dublin II-VO erhielt der Beschwerdeführer am 12.03.2008
4. Mit Schreiben vom 27.03.2008 teilte die zuständige rumänische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in RUMÄNIEN bei der Stellung seines Visumsantrages (Visum gültig von 09.02.2008 bis 25.02.2008) einen gültigen türkischen Reisepass vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei am 12.02.2008 über die bulgarisch-rumänische Grenze in Giurgiu nach RUMÄNIEN eingereist.
5. Am 31.03.2008 richtete daher das Bundesasylamt auf der Grundlage des Informationsschreibens der zuständigen rumänischen Behörde an diese ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO auf ein Monat verkürzt. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit RUMÄNIEN erhielt der Beschwerdeführer am 01.04.2008.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2008 erklärte sich RUMÄNIEN gemäß Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.
7. Am 10.04.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und brachte er im Wesentlichen vor, dass es ihm psychisch schlecht gehe. Er habe einen Bruder und seinen Vater verloren und habe seine Brüder jahrlang nicht gesehen. Er habe Herzprobleme und ab und zu Atembeschwerden. Er habe auch Schmerzen wegen der Verkalkung. Sein Körper tue ihm weh und er zittere am Körper. Er habe vom zuständigen Arzt in der Betreuungsstelle einen Überweisungsschein für Dr. G.R.R, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Termin am 22.04.2008) erhalten. Er sei im Krankenhaus Perg wegen seiner Beinschmerzen beim Röntgen gewesen. Zu seinen Herzschmerzen habe ihm der Arzt mitgeteilt, dass dies eine Ursache der Rückenknochen sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung falsche Angaben getätigt habe, da er nach Information der rumänischen Behörde im Besitz eines türkischen Reisepasses sei und unter Vorlage dieses ein rumänisches Visum erhalten habe, gab er an, dass er einen Reisepass gehabt habe. Er sei in der Türkei inhaftiert gewesen. Als er entlassen worden sei, habe ausreisen wollen. Er habe seinen Reisepass Leuten (Schleppern) gegeben, die 7000 ¿ für die Schleppung verlangt hätten. Diese hätten ihm den Pass nicht mehr zurückgegeben. Er habe kein Visum für RUMÄNIEN beantragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass bekannt sei, dass er am 12.02.2008 über die bulgarisch-rumänische Grenze in Giurgiu nach Rumänien eingereist sei. Hierzu führte dieser aus, er sei auf der Ladefläche versteckt und nicht in RUMÄNIEN gewesen. Es würden drei seiner Brüder in Österreich leben. P.H. sei anerkannter Flüchtling und lebe bereits seit 1992 in Österreich. Sein Bruder P.R., sei seit mehr als 15 Jahren in Österreich aufhältig und sei zum dauernden Aufenthalt berechtigt. P.N. sei 2006 mit einem Studentenvisum aus der Türkei ausgereist. Sein Visum werde jedes Jahr verlängert. Ein weiterer Bruder, P.T., sei mittlerweile niederländischer Staatsbürger. Er sei 1995 aus der Türkei ausgereist. Seine Brüder würden ihn finanziell und materiell unterstützen. Konkret gab er dazu folgendes an: "H. half mir finanziell und unterstützt mich, Wir haben ständig telefoniert. R. unterstützt mich auch finanziell und besucht mich oft. N. unterstützt mich auch, er gibt mir sine Kleidung. Wir sind eine Familie." Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, die türkische Mafia und der türkische Geheimdienst würden mit RUMÄNIEN zusammenarbeiten. In der Türkei sei sein Leben in Gefahr. Es sei daher egal, ob er in der TÜRKEI oder in RUMÄNIEN sei. Seine Familie sei in Österreich. Er habe in RUMÄNIEN niemanden.
8. Am 14.04.2008 langte beim Bundesasylamt ein Petitionsschreiben des P.H. ein, worin er ausführte, dass aufgrund der in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers ein Familienbezug zu Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Es sei daher das Asylverfahren in Österreich durchzuführen. Sein Bruder (der Beschwerdeführer) habe Angst aus RUMÄNIEN in die TÜRKEI abgeschoben zu werden. Er habe dort niemanden. In RUMÄNIEN habe er kein ordentliches Asylverfahren zu erwarten.
9. Am 23.04.2008 langte der Röntgenbefund von Dr. W.L. (Untersuchung am 02.04.2008) ein, woraus sich ergibt, dass keine degenerativen Veränderungen bestehen würden. Die Mineralisation erscheine altersgemäß. Es bestehe auch kein Hinweis für pathologische Weichteilverkalkung - derzeit regulärer ossärer Befund im untersuchten Bereich.
10. Am 29.04.2008 langte beim Bundesasylamt der Befund von Dr. G.R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, worin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Die Stimmung sei ins Depressive verschoben und der Antrieb nicht beurteilbar. Eine suizidale Einengung bestehe nicht.
11. Ebenfalls am 29.04.2008 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung des P.H.. Darin bescheinigt dieser, den Beschwerdeführer bei ihm zu Hause aufzunehmen und ihn finanziell zu unterstützen.
12. Bei der am 30.04.2008 ärztlichen Untersuchung durch Dr. G.M. wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welche ohne Medikation gut kompensiert sei. Im Falle der Überstellung nach RUMÄNIEN bestehe aus ärztlicher Sicht nicht die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und sei daher eine Überstellung nach RUMÄNIEN möglich.
13. Mit Schreiben vom 09.05.2008 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers Verpflichtungserklärungen des P.R. und P.R.. Darin bescheinigen diese, den Beschwerdeführer bei Bedarf zu Hause aufzunehmen und für seinen alltäglichen Unterhalt zu sorgen.
14. Am 23.05.2008 langte ein klinisch-psychologischer Befund von Dr. Mag. C.H. ein, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Falle von Zwangsmaßnahmen (Haft, gewaltsame Abschiebung...) sei mit einer Retraumatisierung, das heißt einer Verschlechterung der Erkrankung und einem hohen Suizidrisiko zu rechnen.
15. Am 16.06.2008 langte der Befund von Dr. E.K. (Untersuchung am 30.04.2008) ein. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden in beiden Knien angegeben, er habe von Druck auf der Brust und manchmal Beklemmungen, Atemnot und Angstzuständen berichtet. Es würden derzeit keine akuten körperlichen pathologischen Auffälligkeiten bestehen. Die geschilderten Beschwerden seien am ehesten psychogen - posttraumatisch bei sichtbaren Folterspuren anzunehmen.
16. Am 19.06.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt und wurde der Beschwerdeführer zu den durchgeführten Untersuchungen befragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er könne zu den Untersuchungen nichts sagen, weil er kein Mediziner sei. Er fühle sich in Österreich bei seinen Brüdern besser aufgehoben. In RUMÄNIEN würde sich sein Zustand sicherlich verschlechtern.
17. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.06.2008 wurde OA Dr. L. um eine weitere Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere um die Beantwortung verfahrensrelevanter Fragen gebeten. Die zu diesem Zeitpunkt der Behörde bereits vorliegenden medizinischen Befunde des Beschwerdeführers wurden dem Schreiben als Beilage angeschlossen.
18. Am 29.06.2008 langte das psychiatrische Gutachten von OA. Dr. L. beim Bundesasylamt ein, wonach im Falle des Beschwerdeführers eine inkomplette posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission bestehe. Eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß sei im Falle der Überstellung nach RUMÄNIEN unwahrscheinlich und eine Überstellung sei daher jederzeit möglich.
18. Im Rahmen der am 30.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit seinem 17. Lebensjahr in der TÜRKEI gefoltert worden. Dies betreffe seine gesamte Familie. Sie könnten kein ordentliches Familienleben führen, weil ihre Muttersprache Kurdisch sei. Er könne nicht bei seinen Brüdern leben, weil er in Österreich eine Therapie machen müsse und er ansonsten nicht versichert sei. Zu dem von OA Dr. L. erstellten psychiatrischen Gutachten gab er an, er sei in Österreich, um sein Leben zu retten. Würde man ihn nach RUMÄNIEN schicken, würde er sich umbringen. Er habe bei seiner Familie sein wollen, um ein sorgenfreies Leben zu führen.
19. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.06.2008, Zahl: 08 02.312 EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 RUMÄNIEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach RUMÄNIEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu RUMÄNIEN, insbesondere zum rumänischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in RUMÄNIEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
20. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht auf dem Faxwege am 07.07.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass eine Überstellung nach RUMÄNIEN aufgrund der in Österreich lebenden Brüder eine Verletzung des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienlebens darstelle. Überdies sei mehrmals eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, weshalb eine Überstellung auch im Sinne des Art. 3 EMRK problematisch erscheine. Die Beschwerde wurde am 10.07. an den Asylgerichtshof übermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Art 9 Abs. 4 Dublin II VO besteht. Die Anfragen des Bundesasylamtes im Konsultationsverfahren ergaben, dass RUMÄNIEN dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.02.2008 bis 25.02.2008 ein Visum ausgestellt hatte und dass er am 12.02.2008 in Giurgiu in RUMÄNIEN eingereist war. Demzufolge akzeptierte RUMÄNIEN mit Schreiben 08.04.2008 seine Zuständigkeit gemäß Art 9 Abs. 4 Dublin II VO und stimmte der Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN zur weiteren Prüfung seines Asylantrages zu. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei; die Verständigung nach § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer zeitgerecht übermittelt.
Dem dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass bereits das Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II VO an RUMÄNIEN, UNGARN und BULGARIEN völlig unbegründet und damit rechtswidrig gewesen wäre, weshalb die Frist nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 abgelaufen sei, ist Folgendes entgegen zu halten:
Das Bundesasylamt hatte aufgrund des Berichtes des Bundeskriminalamtes "Organisierte Schlepperkriminalität - Halbjahresbericht 2007, wonach türkische Staatsbürger vorwiegend über BULGARIEN, RUMÄNIEN und UNGARN illegal nach Österreich einreisen würden, Grund zur Annahme, dass dies auch im gegenständlichen Fall zutreffen könnte. Dies wurde mit Aktenvermerk vom 10.03.2008 festgehalten. Als Begründung wurde dementsprechend in den darauf folgenden Informationsersuchen an RUMÄNIEN, UNGARN und BULGARIEN gemäß Art. 21 Abs. 4 Dublin II-VO der oben angeführte Bericht des Bundeskriminalamtes angeführt.
Der bereits in der Beschwerde zitierte Art 21 Abs. 4 Dublin II VO stellt ausdrücklich klar, dass auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten der Einreise von Asylwerbern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten als Grundlage für derartige Informationsersuchen herangezogen werden können. Wenn im nächsten Satz des Art 21 Abs. 4 Dublin II VO festgehalten wird, dass Einverständnis darüber besteht, dass solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach dieser Verordnung zu bestimmen, dass sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu dem einzelnen Asylwerber hilfreich sein können, so ist auch darin kein Widerspruch zu der vom Bundesasylamt gewählten Vorgangsweise zu erkennen. Für die erkennende Behörde waren die Berichte des Bundeskriminalamtes lediglich eine ausreichende Grundlage für Führung von Konsultationen mit den oben angeführten Staaten. Die Zuständigkeit RUMÄNIENS ergab sich dagegen aus der Information, dass dem Beschwerdeführer von diesem Staat ein Visum ausgestellt worden war. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtswidrigkeit der vom Bundesasylamt durchgeführten Konsultationen konnte somit vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall leben drei Brüder des Beschwerdeführers in Österreich. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen Brüdern von der oben zitierten Judikatur des EGMR grundsätzlich nicht umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Brüder des Beschwerdeführers bereits seit über zehn Jahren bzw. seit 2006 in Österreich leben, während der Beschwerdeführer selbst erst circa vier Monaten in Österreich aufhältig ist und mit seinen Brüdern nicht in gemeinsamen Haushalt lebt, sondern in der Betreuungsstelle St. Georgen im Attergau untergebracht ist (siehe ZMR-Ausdruck). Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle St. Georgen im Attergau aufhältig ist, wird sein Lebensunterhalt durch die Grundversorgung gewährleistet. Hieran ändern auch die Verpflichtungserklärungen der drei Brüder nichts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihn seine Brüder finanziell unterstützen würden, sind sehr allgemein und nicht geeignet, eine konkrete Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu indizieren. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht von der vom EGMR geforderten Beziehungsintensität gesprochen werden, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.
2.1.2.2. Kritik am rumänischen Asylwesen
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien grundsätzlich ein Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Herkunftsstaat Türkei rückgeschoben werden könnte.
Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer bestritten, jemals in Rumänien gewesen zu sein. Festzuhalten ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben der rumänischen Behörden vom 27.03.2008 am 12.02.2008 über die bulgarisch-rumänische Grenze in Giurgiu nach Rumänien gereist ist. Überdies hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet, wonach im Falle einer Überstellung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte bestehen würde.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Berufung herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in die Türkei abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Dass die rumänischen Behörden mit der türkischen Mafia bzw. dem türkischen Geheimdienst systematisch zusammenarbeiten würden und daher eine Abschiebung in die TÜRKEI drohe, ist aus den Länderfeststellungen keinesfalls ersichtlich.
Im Zusammenhang mit dem rumänischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten der Republik Rumänien keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen wird auch auf die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche sich mit dem rumänischen Asylverfahren eingehend auseinandersetzen.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände und Behandlungsmöglichkeiten in RUMÄNIEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach RUMÄNIEN nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die festgestellte inkomplette posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers jedenfalls in Rumänien behandelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf diverse Befunde verschiedener Ärzte, insbesondere das psychiatrische Gutachten von OA. Dr. L. und die gutachterliche Stellungnahme von Dr. M., hinzuweisen, wonach eine Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN keine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringen würde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bundesasylamt seine Begründung ausschließlich auf das Gutachten von Dr. L. stützt, wogegen der Befund von Mag. H., wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht berücksichtigt worden wäre, ist entgegen zu halten, dass dieser Befund an Dr. L. übermittelt und bei der Erstellung des Gutachtens mitberücksichtigt wurde. Auf der Grundlage aller vorliegenden Befunde und der am 25.06.2008 durchgeführten Untersuchung kam Dr. L. in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung in Teilremissionen leide, dass jedoch bei einer Überstellung nach Rumänien keine Gefahr bestehe, dass er dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Richtigkeit des Gutachtens von Dr. L. in Zweifel zu ziehen.
Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer nicht an schwerwiegenden lebensbedrohenden Krankheiten, die nach der Rechtsprechung des EGMR dann, wenn sie im Zielstaat nicht behandelt werden können, ein Rückschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen können (vgl. D.V. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997). Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art: 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.