TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/06 S2 400101-1/2008

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Spruch

S2 400.101-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer- Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des M. A., geb. 00.00.1978, StA: Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Zahl 08 02.767- EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Der Beschwerdeführer, StA: Armenien, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.03.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei verheiratet und gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern aus Armenien über Georgien schlepperunterstützt über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In Ungarn seien sie jedoch von der Polizei aufgegriffen wurden und hätten daher einen Asylantrag stellen müssen. Er wolle mit seiner Familie in Österreich bleiben, da auch seine Eltern als Asylwerber hier leben würden.

 

Zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer: "Meine Mutter ist aserbaidschanischer Herkunft und als dies bekannt wurde, wurden wir geschlagen und 3 Tage lang eingesperrt. Daraufhin mussten wir, das war im Jahr 2005, flüchten".

 

Am 02.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.04.2008 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS39/41). Mit Schreiben vom 03.04.2008, übermittelt am 04.04.2008, erklärte sich Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Dublin II-VO bereit (AS 15 des "Dublin-Aktes").

 

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.04.2008 (AS 67f) in Anwesenheit eines Rechtsberaters, sowie des Vertreters des Beschwerdeführers, bestätigte dieser zunächst seine Angaben aus der Erstbefragung und führte ergänzend zusammengefasst Nachstehendes aus: Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sein Nervensystem sei nicht in Ordnung. Er könne in der Nacht nicht schlafen, seine Kinder auch nicht. Er habe ständig Bilder von seinen negativen Erlebnissen vor den Augen. Er würde nunmehr zu Alkohol- und Tablettenmissbrauch neigen, um sich zu betäuben, damit er schlafen könne. Die Anwesenheit seiner Eltern würde ihn einigermaßen beruhigen, er fühle sich durch diese geschützt. Seine Eltern würden seit 3 Jahren in Wien leben, sie seien ebenfalls Asylwerber, das Verfahren befände sich im Stand der Beschwerde. Er wolle nicht von seinen Eltern getrennt werden, da er so viele Strapazen auf sich genommen habe, um bei ihnen seien zu können. Es gäbe kein Problem, das gegen Ungarn spräche, er habe dort nie gelebt, es ginge ihm nur darum, bei seinen Eltern sein zu können, das Land sei nicht wichtig. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachte Länderberichten bezüglich Ungarn, gab der Beschwerdeführer an, ihn würde das nicht interessieren, er wolle nur bei seinen Eltern bleiben.

 

Der Beschwerdeführer brachte einen klinisch- psychologischen Befund, datiert mit dem 13.04.2008 bei, welcher am 14.04.2008 einlangte. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gemachten Angaben eine PTBS diagnostiziert (AS 77-81).

 

Am 30.04.2008 unterzog sich der Beschwerdeführer über Auftrag der Erstbehörde einer medizinischen Untersuchung iSd § 30 AsylG beim FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. D., bei dieser wurde diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (AS 97f).

 

Vom Beschwerdeführer wurde weiters ein nervenärztlicher Befund von Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.06.2008 in Vorlage gebracht. Darin wird ausgeführt, dass "keine psychotischen Symptome und keine Hinweise auf eine kognitive Funktionsstörung vorliegen. Die Stimmung macht einen leicht depressiven und unsicheren Eindruck, der Antrieb ist nicht herabgesetzt. Im Vordergrund besteht ein depressives Zustandsbild mit vegetativen und psychosomatischen Beschwerden", als Therapie wurden Tabletten empfohlen (AS 105).

 

Mit Schriftsatz vom 13.06.2008 wurde ein Schreiben eines nicht näher bezeichneten "R." vorgelegt, in welchem dieser den Beschwerdeführer aus D. darüber informiert, dass vier Armenier, die keine "Asylanten" gewesen seien, ihn gesucht hätten. Sehr komisch und verdächtig sei gewesen, dass die Männer ein Foto des Beschwerdeführers sowie seine Daten gehabt hätten, der Beschwerdeführer solle "vorsichtig" sein und versuchen, nicht zurück zu kehren (AS 109/111).

 

2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in der Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei. Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non- Refoulement- Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.

 

Begründend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Antragsteller habe nicht einmal versucht Gründe anzuführen, die gegen seine Ausweisung nach Ungarn sprechen könnten, sondern lediglich wiederholt, dass er bei seinen Eltern bleiben wolle. Dem Schreiben des "R." wird entgegengehalten, dass diese behaupteten Verfolgungshandlungen völlig unplausibel und unrealistisch seien. Es sei völlig unlogisch, dass vier Armenier mit einem Foto nach Ungarn reisen und dort einen Armenier suchen würden. Der Asylwerber leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gebe es keinen Anlass. Zu den Angaben des Antragstellers, seine Eltern seien in Österreich als Asylwerber aufhältig und er wolle von diesen nicht getrennt werden, müsse festgestellt werden, dass es sich bei dem Asylwerber um einen bei Antragstellung volljährigen jungen Mann handelt und die Eltern daher nicht als dessen Kernfamilie gelten würden. Auch habe er seine Mutter seit 3 Jahren und den Vater seit 2 Jahren nicht gesehen und würde der Antragsteller auch nicht bei den Eltern, sondern mit seiner Familie in der Betreuungsstelle leben. Es könne jedoch ein gewisses familiäres Anknüpfungsmoment nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch sei im gegenständlichen Fall erwiesen, dass der Asylwerber versuchen hätte können, seinen Aufenthalt in Österreich legal zu nehmen, bzw im Zuge seines in Ungarn anhängigen Asylverfahrens versuchen hätte können, eine Familienzusammenführung zu erwirken. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers sei daher aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und der vorgenommene Eingriff zur Erreichung des Zieles notwendig und verhältnismäßig sei.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.06.2008, eingelangt am 26.06.2008, per Postsendung Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 07.07.2008 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen behauptet, der Beschwerdeführer sei psychisch krank und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, dies sei aus den vorgelegten medizinischen Befunden ersichtlich. Aus dem vorgelegten Schreiben des "R." ginge hervor, dass unbekannte Personen im Asyllager D. den Beschwerdeführer suchen würden. Es sei daher aufgrund dieses Briefes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht verfolgungssicher sei. Sohin sei das Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde mangelhaft. Die Erstbehörde hätte selbst in ihren Länderberichten darauf hingewiesen, dass die drei ungarischen Lager für Kinder und Personen mit psychischen Problemen nicht geeignet wären.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste im August 2005 aus Armenien kommend mit dem PKW nach Georgien aus, dort lebte er mit seiner Familie bis zum 07.02.2008, dann verließen sie in einem LKW versteckt Georgien. In Ungarn wurden sie von der Polizei aufgegriffen und stellten am 14.02.2008 Asylanträge. Er und seine Familie wurden dort in einem Lager untergebracht, am 25.03.2008 reiste er gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich stellten er, seine Ehegattin und seine beiden Kinder am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern des Beschwerdeführers, M. S. und M. J. leben seit 3 Jahren als Asylwerber in Österreich. Beide warten derzeit auf den Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Asylverfahren ist in Ungarn anhängig.

 

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz im März 2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.

 

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

 

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

 

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

 

(...)

 

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

 

(...)

 

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art 13) als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist im übrigen im Verfahren nicht bestritten worden.

 

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).

 

Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"- Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK im Beschwerdefall: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

 

Im vorliegenden Fall leben (mit Ausnahme der mitgereisten Ehegattin und zwei Kindern, deren Asylverfahren unter einem geführt werden) die Eltern des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich. Deren Verfahren befinden sich im Stadium der Beschwerde.

 

Selbst wenn man dem volljährigen Beschwerdeführer eine ausreichende Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Eltern zugestehen sollte - ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer lebte bereits (spätestens) seit 2005 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener illegal in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Asylantrag. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist daher nicht ersichtlich.

 

bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK im gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift zunächst unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Befunde, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem depressiven Zustandsbild mit vegetativen und psychosomatischen Beschwerden zu leiden und macht der Sache nach aufgrund dieser gesundheitlichen Angegriffenheit die Selbsteintrittspflicht Österreichs geltend.

 

Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

 

Im vorliegenden Fall ist zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers - selbst für den Fall ihres Zutreffens - zu sagen, dass diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.

 

Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben von "R.", wonach vier Armenier mit Foto nach dem Beschwerdeführer "gesucht" hätten, gibt keinen Hinweis auf eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers in Ungarn für den Fall einer Rückführung, ist in diesem Schreiben ja nicht einmal behauptet worden, dass diese angebliche Suche ein konkretes Gefährdungsmoment für den Beschwerdeführer mit sich gebracht hätte.

 

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach einzelne genannte Aufnahmelager in Ungarn für Kinder und Personen mit psychischen Problemen nicht geeignet seien, ist auszuführen, dass seine Kinder nicht allein, sondern im Schutze der Familie rückgeführt würden und zudem die geschilderten Unannehmlichkeiten selbst für den Fall, dass sie noch zutreffen sollten, die Schwelle der Eingriffsintensität des Art. 3 EMRK nicht erreichten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen Einvernahmen keine unerträglichen Missstände in dem von ihm bewohnten ungarischen Lager vorgebracht hat, sondern sogar aussagte, dass es in Ungarn "kein Problem" gäbe.

 

Der Beschwerdeführer konnte auf sich bezogen auch sonst keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

 

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über - die erwähnten Familienmitglieder hinausgehende - Verwandte verfügt.Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht Verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Es ergeht der Hinweis, dass gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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