A12 263.966/0-V/13/2005/9E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:
Der Asylgerichtshof berichtigt gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.6.2008, Zl. 263.966/0/7E-V/13/05, im entscheidenden Spruchteil, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Der Beschwerde von K.M., vom 23.6.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.2005, Zahl: 04 06.783-BAW, wird stattgegeben und K.M. gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass K.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.2005, Zahl: 04 06.783-BAW, stattgegeben sowie wurde ihm gem. § 7 AsylG Asyl gewährt und unter einem gem. § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In dem genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Antragsteller als A.M., 00.00.1967 geb., StA. von Ägypten, bezeichnet.
Mit Eingabe vom 29.7.2008 begehrt der Genannte nunmehr die Richtigstellung der Namensbezeichnung unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde der Arabischen Republik Ägypten, Innenministerium, Amt für Zivilangelegenheiten, Zivilregister.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Der VfGH stimmt mit dem VwGH überein, dass die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle beschränkt ist, in denen die Unrichtigkeit des Bescheides offenkundig ist und dass eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung des Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können (VwSlg 172 A/1957, VfSlg 5379/1966; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1123 m.w.H.).
Dem Obgenannten nunmehr in beglaubigter Übersetzung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die Sprache Arabisch übersetzten Personenstandsdokumentes stellt sich das Nationale des Antragstellers wie nunmehr berichtigt dar.
Diesbezüglich erhellt, dass in casu die fehlerhafte Angabe bei entsprechender Aufmerksamkeit der Behörde schon bei Erlassung des Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können, weshalb diese Fehlerhaftigkeit der Bescheidausfertigung einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich ist.
Der angeführte Bescheid war daher spruchgemäß zu berichtigen.