TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/07 S12 400797-1/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

S12 400.797-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der L.F., geb. 00.00.1964, StA. China, vertreten durch Dr. Lennart Binder, in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2008, FZ. 08 03.647, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, hat ihr Heimatland verlassen und ist mit einem spanischen Visum, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 24.04.2008 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 17.04.2008 mit dem Zug aus ihrer Heimatstadt Shenyang nach Peking gefahren und habe ihr Heimatland von Peking aus am 18.04.2008 illegal mit einem gefälschten, auf ihren Namen und mit ihrem Foto versehenen Reisepass mit einem Flugzeug der Air-China gemeinsam mit einem Schlepper verlassen und sei am selben Tag in Wien angekommen. Nach der Einreise in Österreich habe ihr der Schlepper den Reisepass wieder abgenommen. Danach habe sie der Schlepper in eine Wohnung gebracht, in der sich bereits drei Personen aufgehalten hätten, deren Namen sie nicht wisse. Diese Leute hätten ihr gesagt, sie solle einen Asylantrag stellen. Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und auch kein Visum erhalten. In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island habe sie keine Familienangehörigen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie sich bei der Stadtverwaltung gemeinsam mit anderen Personen wegen einer nicht eingehaltenen Zusage betreffend die Zurverfügungstellung von Wohnungen durch die Stadtverwaltung beschwert habe. Da dies nichts genutzt habe, habe sie sich bei der Zentralregierung in Peking beschweren wollen. Die Polizei habe dies verhindern wollen und den Anführer ihrer Gruppe verhaftet. Um einer Verhaftung zu entgehen, habe sie sich versteckt und sei in der Folge geflohen. Bei einer Rückkehr nach China befürchte sie, festgenommen zu werden.

 

Am 29.04.2008 erfolgte einer neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie noch nie einen Reisepass oder sonstigen Ausweis besessen habe. Den Reisepass, mit dem sie nach Österreich eingereist sei, habe der Schlepper besorgt. Lediglich ihre Geburt sei in Shenyang registriert worden. Sie habe dem Schlepper ein Foto übergeben und in der Folge den gefälschten chinesischen Reisepass erhalten. Nach Österreich sei sie gekommen, weil der Schlepper gesagt habe, man habe hier bessere Chancen. Angehörige habe sie weder in Österreich noch im EU-Raum, Norwegen oder Island. Sie sei mit der Air-China direkt nach Wien geflogen. Zwischenstopp habe es keinen gegeben. In Peking bei der Ausreise am Flughafen habe es keine Probleme gegeben, da der Schlepper alles arrangiert habe. Vor der Einreisekontrolle habe ihr der Schlepper den Reisepass gegeben und danach wieder abgenommen. In ihrem Reisepass habe sich ein Visum für Handelsreisende vom spanischen Konsulat in Peking befunden. Der Schlepper habe ihr gesagt, wenn sie danach gefragt werde, dann solle sie angeben, sie sei auf einer Geschäftsreise nach Spanien. Ihr Heimatland habe sie aufgrund von Schwierigkeiten mit der Stadtverwaltung, korrupten Behörden und der Polizei verlassen. Sie habe sich über die Stadtverwaltung beschwert und diese habe in der Folge die Polizei auf sie gehetzt. Der Hauptbeschwerdeführer habe die Zentralregierung in Peking über diese Vorfälle informieren wollen und sei daher festgenommen worden. Sie habe Shenyang verlassen, da sie befürchtet habe, auch festgenommen zu werden.

 

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 29.04.2008 eine Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständigen spanischen Behörden. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 29.04.2008 mitgeteilt.

 

Am 30.04.2008 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mehr gilt, da seit 29.04.2008 Konsultationen mit Spanien gemäß der Dublin II-VO geführt werden. Da die Beschwerdeführerin am 29.04.2008 die Betreuungsstelle Traiskirchen mit unbekanntem Ziel verlassen hat, konnte ihr persönlich die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG nicht übergeben werden. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2008 hielt das Bundesasylamt daher fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG erheblich verletzt habe, da sie nicht binnen längstens sieben Tagen dem Bundesasylamt eine neue Meldeanschrift bekannt gegeben habe. Daher gelte die Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mit 07.05.2008 nicht mehr.

 

Mit Schreiben vom 13.05.2008 gaben die spanischen Behörden bekannt, dass für L.F., geboren am 00.00.1964 in Shenyang, China, StA. China, ein spanisches Visum, vom spanischen Konsulat in Peking ausgestellt wurde.

 

Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 16.05.2008 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO an die zuständige spanische Behörde.

 

Mit Schreiben vom 22.05.2008 erklärte sich Spanien gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für die Aufnahme der Asylwerberin und die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig.

 

Am 27.05.2008 gab die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihre neue, ladungsfähige Zustelladresse (Obdachlosenmeldung) bekannt. In der Folge blieb sie einem für den 08.07.2008 anberaumten Einvernahmetermin vor dem Bundesasylamt trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern.

 

Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass das Landeskriminalamt Niederösterreich, Außenstelle Sollenau, aufgrund eines Ersuchens des Bundesasylamtes die Passagierliste des von der Beschwerdeführerin angeblich benutzten Fluges aufgrund der von dieser bekannt gegebenen Flugdaten eingeholt hat und anhand dieser Passagierliste eindeutig feststeht, dass niemand mit dem Namen L.F. auf dieser Passagierliste aufscheint.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2008, FZ. 08 03.647, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aus ihren Angaben hervorgehe, dass sie aus China direkt nach Österreich geflüchtet sei. Ferner werde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, wie die 20-Tages-Frist berechnet werden könne und gehe aus den Feststellungen auch nicht hervor, dass die Voraussetzungen des Art. 15 Dublin-Verordnung gegeben seien. Es sei unrichtig, dass die Berufungswerberin [gemeint: Beschwerdeführerin] mit einem Visum nach Spanien eingereist sei. Ferner sei der angefochtene Bescheid nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht mit der einvernehmenden Person identisch sei. Die Voraussetzungen des Art. 15, für die Prüfung des Asylverfahrens aus humanitären Gründen seien gegeben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, hat ihr Heimatland verlassen, ist mit einem spanischen Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 24.04.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Für die Beschwerdeführerin wurde vom spanischen Konsulat in Peking ein spanisches Visum, lautend auf L.F., geboren am 00.00.1964 in Shenyang, China, StA. China, ausgestellt, mit welchem sie ungehindert aus China aus- sowie in Österreich einreisen konnte.

 

Ferner wird festgestellt, dass sich der Name der Beschwerdeführerin, auf den das spanische Visum lautet, nicht auf der Passagierliste des von ihr angegebenen Fluges der Air-China am 18.04.2008 von Peking nach Wien aufscheint.

 

In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen und Island hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen oder Personen, mit denen sie in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt.

 

Spanien hat sich mit Schreiben vom 22.05.2008 gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für die Aufnahme der Asylwerberin und die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt.

 

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO am 30.04.2008 mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin durch das Verlassen der Betreuungsstelle ohne Bekanntgabe einer Zustelladresse dem Verfahren entzogen und gilt schon allein aus diesem Grund die Frist des § 28 Abs. 2 AsylG nicht (§ 28 Abs. 2 4. Satz AsylG).

 

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2008 und aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 29.04.2008 sowie aus den Schreiben der zuständigen spanischen Behörde vom 13.05.2008 und vom 22.05.2008.

 

Die Feststellung, dass sich der Name der Beschwerdeführerin nicht auf der Passagierliste des von ihr angeblich benutzen Fluges befindet, ergibt sich aus der Recherche des Bundesasylamtes bzw. aus der vom Landeskriminalamt Niederösterreich eingeholten Passagierliste des Fluges der Air-China von Peking nach Wien am 18.04.2008 (vgl. AS 73 ff).

 

Ferner ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ohne Bekanntgabe einer Zustelladresse am 29.04.2008 die Betreuungsstelle verlassen und sich sohin dem Verfahren entzogen hat, aus dem Aktenvermerk vom 07.05.2008 (vgl. AS 69) und aus der vom Bundesasylamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 21.05.2008.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

 

Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Asylantrag am 24.04.2008 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

3.3. Das Zuständigkeitskriterium des Art. 9 Dublin II-VO sieht in seinem Absatz 4 erster Satz vor, dass wenn ein Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

 

Gemäß Art. 9 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin über ein weniger als sechs Monate abgelaufenes, spanisches Visum verfügt und Spanien einer Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Führung des Asylverfahrens zugestimmt hat, zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO ausgegangen.

 

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

 

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

 

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

 

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr durch eine Rückverbringung nach Spanien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keine substantierten, konkreten Gründe angeführt, welche gegen eine Überstellung nach Spanien bzw. die Durchführung des Asylverfahrens in Spanien sprächen, ebenso wenig hat sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 29.04.2008 gegen die Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO an Spanien betreffend die Einholung ihrer dort aufliegenden fremden- und asylrechtlichen Daten ausgesprochen.

 

Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist zunächst allgemein anzuführen, dass diese den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ebenfalls nicht substantiert entgegengetreten sind sowie, dass auch in der Beschwerde kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass der Durchführung des Asylverfahrens in Spanien konkrete Gründe entgegenstehen würden.

 

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der erstinstanzlichen Behörde nicht festgestellt worden sei, da sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass diese aus China direkt nach Österreich geflüchtet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstinstanz im angefochtenen Bescheid sehr wohl festgestellt hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Erstinstanz ferner ausführlich und schlüssig aus, aus welchen Gründen den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Rechtsweg nicht gefolgt werden kann und verweist hier darauf, dass einerseits auf der Passagierliste der Namen der Beschwerdeführerin fehlt und andererseits die ungehinderte Einreise nach Österreich mit einem abgelaufenen spanischen Visum nicht möglich gewesen wäre (vgl. AS 16 des angefochtenen Bescheides).

 

Zum Beschwerdevorbringen, dass in den erstinstanzl. Feststellungen nicht festgehalten werde, wie die 20-Tages-Frist berechnet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berechnung der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG direkt aus dem Gesetzestext ergibt. Darüberhinaus wird im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verlassen der Betreuungsstelle ohne Angabe einer Zustelladresse dem Verfahren entzogen hat und sohin allein aus diesem Grund die 20-Tages-Frist nicht gilt. Ferner ist auszuführen, dass die § 28 Abs. 2 AsylG Mitteilung dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 05.05.2008 zugestellt wurde und ihm der Inhalt sohin bekannt sein musste.

 

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aus den Feststellungen nicht hervorgehe, dass die Voraussetzungen des Art. 15 der Dublin-Verordnung, die als maßgeblich bezeichnet würden, gegeben sein sollten. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung richtigerweise auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO, was aufgrund der Aktenlage offensichtlich und im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich begründet wurde. Ferner finden sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, die die Anwendung des Art. 15 Dublin II-VO zumindest überlegenswert erscheinen lassen - es liegt weder ein familiärer noch ein kultureller Kontext noch sonstige, in Art. 15 Dublin II-VO beschriebene, Vorrausetzungen vor bzw. wurden solche im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde keine Begründung für die Anwendung des Art. 15 Dublin II-VO vorgebracht; der einzige Satz: "Die Voraussetzungen des Art. 15, aus humanitären Gründen, das Asylverfahren zu prüfen, sind gegeben." wird weder weiter ausgeführt noch begründet, sondern lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt.

 

Letztlich ist noch anzuführen, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - es sich bei dem Verfasser des Bescheides und der Person, die die Einvernahme durchgeführt hat, sehr wohl um dieselbe Person handelt, was dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen ist. Sohin geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

 

Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, insbesondere keine konkreten Bedrohungen genannt, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in Spanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Berufung herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Spanien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach China abgeschoben werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

Im Zusammenhang mit dem spanischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Spaniens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Gemäß ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich. Auch sonst bestehen keine Verwandtschaftsverhältnisse oder familienähnliche Lebensgemeinschaften im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde.

 

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3, 8 EMRK besteht.

 

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall - wie bereits oben ausgeführt - eingehalten worden ist.

 

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes in dem Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Spanien anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

 

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, real risk
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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