S8 400.712-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. J.M., geb. 00.00.2003,
StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch J.H., p.A.:
European Homecare, Kurhauspromenade 4, 2651 Reichenau an der Rax, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2008, FZ. 08 01.732
EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, ein russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 00.00.2003 in Tschetschenien geboren und hat am 18.02.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin, J.H., ihre Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin ist auch die minderjährige Tochter des J.T. (GZ: S8 400.715-1/2008/2E). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (kurz: Dublin-Verordnung) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und behauptete im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Vater bzw. die Mutter der mj. Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend zum Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt worden. Die Geschwister der Beschwerdeführerin leiden an Bronchitis und Asthma bzw. sei eine Augenoperation notwendig; dafür habe sie in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung möglich.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, J.T., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008, GZ S8 400.715-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.) in den des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag (GZ. S8 400.715-1/2008/2E) verwiesen, welches zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben wird. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 Dublin-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen. Die medizinische Versorgung der Geschwister der Beschwerdeführerin ist auch in Polen gewährleistet (dazu die Ausführungen zu Punkt II.3.3. im erwähnten Erkenntnis).
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.