B10 315.318-1/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von M.D. vom 02.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2007, Zl. 07 07.390-EAST Ost wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von M.D. zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) stellte am 30.12.2003 im Stande der Schubhaft den ersten Asylantrag. Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 02.01.2004 gab er im Wesentlichen an, am 28.12.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sein Vater sei vor vier Jahren tot in einer Wohnung in K. Mitrovica aufgefunden worden. Albaner hätten die Spielschulden des Vaters beim Beschwerdeführer eintreiben wollen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesaslamt am 16.02.2004 gab er im Wesentlichen an, am 00.00.1976 in Kosovsko M. geboren zu sein. Er sei Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und gehöre der Ethnie der Serben an. Nach dem Mord an seinem Vater hätten Albaner vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sein geerbtes Haus verkaufen solle. Da er sich geweigert habe, sei er des öfteren von den Albanern misshandelt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004 wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 18.06.2004 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2004 gab er im Wesentlichen an, dass er Roma sei. Bei der ersten Asylantragstellung hätte er nicht alle Gründe nennen können. Er habe Österreich seit dieser Antragstellung nicht verlassen. Er dürfe nicht mehr in den Kosovo zurück und in Serbien sei er ein "Zigeuner". Die Albaner würden ihn bei einer Rückkehr töten. Er habe die gleichen Gründe wie beim ersten Asylantrag.
Bei der zweiten Einvernahme gab er an, er befürchte von der Mafia und UCK-Mitgliedern getötet zu werden. Es gäbe einen Albaner namens E.. Er sei sein Nachbar und bei der UCK gewesen. Er vermute, dass E. direkt oder indirekt seinen Vater umgebracht hätte. Roma seien überall gefährdet. Er sei weder Serbe noch Albaner. Er sei vor, während und nach dem Krieg misshandelt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2004, Zl. 04 12.594- EAST Ost, wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2004 persönlich ausgefolgt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien 2006 wegen § 28/2 4. Fall, § 28/3 1. Fall, § 27/1 6. Fall, § 27/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 13.08.2007 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.08.2007 gab er im Wesentlichen an, dass ihn bei einer Rückkehr die Albaner umbringen würden. Sein Schlepper sei ein Herr E. gewesen. Auf Vorhalt, dies sei der Mörder seines Vaters gab er an, E. sei der große Mann dort, der seinen Vater umbringen hätte lassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2007, Zl. 07 07.390- EAST Ost, wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Serbien ohne Kosovo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) und wiederholte seine Fluchtgeschichte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.
Ad I.) Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH E 26.07.2005, Zl. 2005/20/226).
Der Beschwerdeführer stützt sein im Rahmen seiner nunmehr dritten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat und welche bereits in diesem Verfahren Gegenstand der Beurteilung waren. In diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Das nunmehr im dritten Asylverfahren getätigte Vorbringen stellt sich als Wiederholung des bereits im ersten Asylverfahren getätigten und rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Vorbringens dar, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zukäme. Darüber hinaus verwechselte der Beschwerdeführer den Namen des mutmaßlichen Mörders seines Vaters im gegenständlichen Verfahren mit den Namen seines Schleppers. Diesen Widerspruch konnte er nicht nachvollziehbar erklären.
In der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers sind daher keine Umstände eingetreten, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem - bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren für unglaubwürdig erachteten - Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, welchen darüber hinaus im Hinblick auf die bereits rechtskräftig festgestellte Unglaubwürdigkeit zumindest ein glaubhafter Kern zukäme. Auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers finden sich keine neuen individuellen Gründe, welche eine allenfalls in der Person des Beschwerdeführers gelegene neue, individuelle Bedrohung begründen könnten.
Auch sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung des Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 7 AsylG 1997 zu beurteilen wären. Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtsmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Ad II. ) § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Unabhängige Bundesasylsenat nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Da der Beschwerdeführer laut Angaben der BPD Wien im November 2007 bereits aus Österreich nach Serbien abgeschoben wurde, hat sich die Berufungsbehörde - in Erledigung der Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war:
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es liegt daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich vor.
Überdies gründete sich sein Aufenthalt lediglich auf den Umstand des in Österreich gestellten Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz, über welchen in diesem Verfahren zu entscheiden ist. Dem Beschwerdeführer musste auf Grund seiner illegalen Einreise von Beginn an klar sein, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ein allenfalls auf die Dauer des Asylverfahrens befristeter sein werde, sodass er sich auch nicht erfolgreich auf sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berufen kann. Insofern liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, der nicht gerechtfertigt wäre (vgl. VfGH im Erk. vom 29.09.2007, B 1150/07 und VwGH im Erk. vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6).