TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/07 S8 400714-1/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

S8 400.714-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der J.H., geb. 00.00.1982, StA.

Russische Föderation, p.A.: European Homecare, Kurhauspromenade 4, 2651 Reichenau an der Rax, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2008, FZ. 08 01.729 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 00.00.1982 in Tschetschenien geboren und hat am 18.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des J.T. (GZ: S8 400.715-1/2008/2E). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.02.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (kurz: Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und behauptete im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend zum Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt worden. Ihr Sohn benötige dringend eine Augenoperation, da er in Russland durch den Gewehrkolben eines Polizisten verletzt worden sei. Ihre Tochter leide an Bronchitis und Asthma; dafür habe sie in Polen keine Medikamente erhalten. Durch Desinfektion der Zimmer habe sich ihr Zustand noch weiter verschlechtert.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, J.T., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2008, GZ S8 400.715-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.) in dem den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnisses vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnunginfolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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