TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/07 E2 313004-1/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

E2 313.004-1/2008-16E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des B.C., geb. 00.00.1971, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, FZ. 06 08.186-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wird B.C. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG AsylG 2005 wird B.C. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.08.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. VERFahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.08.2006 unter dem Namen B.C. einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.

 

2. Bei der am 07.08.2006 erfolgten Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, seine Wohnung in U. am 14.12.2005 verlassen zu haben und gemeinsam mit seiner Gattin und seinem Sohn mit dem Taxi zur russischen Grenze gefahren zu sein. Von dort seien sie wiederum mit einem Taxi nach Ulan Ude in der Russischen Föderation gereist, von dort mit dem Zug nach Moskau, wo sie sich bis 30.07.2006 aufgehalten hätten. Dann seien sie mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gereist. Für die Reise, welche von seinem Freund Gerlee organisiert worden sei, habe er insgesamt USD 10.000,- bezahlt.

 

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, als Jeepfahrer zwischen der Mongolei und China gearbeitet zu haben. Am 00.00.2005 sollte er einen gewissen nach China fahren, wobei sie jedoch am 00.00.2005 an der Grenze zu China von den Mongolen festgenommen worden seien und in seinem Auto eine illegale Menge an Rohgold gefunden worden sei. Er sei zunächst an der Grenze für 72 Stunden in Untersuchungshaft genommen und dann nach S. verlegt worden, ehe er aufgrund einer von den Komplizen bezahlten Kaution aus jener entlassen worden sei. Anschließend habe man versucht, ihn zu überreden, dass er die Schuld für dieses illegale Gold auf sich nehme und nichts über O. sage. Weil er diesem Handel nicht zugestimmt habe, sei er geschlagen worden und sei einer von diesen Leuten bei ihm zu Hause geblieben. Die Gattin des Beschwerdeführers habe diesem daraufhin heimlich ein Beruhigungsmittel in den Wodka gemixt, woraufhin sie flüchten konnten.

 

3. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2008 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass in seinem Herkunftsstaat eine Untersuchung gegen ihn laufe. Er habe selbständig als Taxifahrer für verschiedene Geschäftsleute gearbeitet und sei fast jeden Tag nach China gefahren. Als er am 00.00.2005 einen Mann namens O. nach China bringen wollte, habe die Grenzpolizei in seinem Auto 1,25 kg Rohmetall gefunden, woraufhin sie sofort inhaftiert worden seien. Nach drei Tagen Haft an der Grenze sei er nach S. in Untersuchungshaft verlegt worden. Die Leute, welche die Untersuchung leiteten, seien offenbar Bekannte von

O. gewesen und sei er jeden Tag zu Geständnissen gezwungen worden, dass er (und nicht O.) das Rohmetall nach China liefern wollte. Er sei in eine Zelle mit zwei Kriminellen gebracht worden, welche ihm zwei Zähne ausschlugen und ihn mit Strom gefoltert hätten. Auch seitens des Gefängnispersonals sei er erniedrigt worden, indem ihm beispielsweise das Essen bzw. der Gang auf die Toilette verweigert worden seien.

 

Nach einem Monat habe er vorgetäuscht, die Tat gestehen zu wollen, und sei schließlich gegen eine von O. Leuten bezahlte Kaution freigelassen worden. Diese hätten ihn dann nach U. begleitet und ihn ebenfalls mit Schlägen zwingen wollen, dass er die Tat gestehe. Dann sei er nach Hause gebracht worden, wobei einer seiner Begleiter bei ihm geblieben sei. Schließlich sei es ihm gelungen, seiner Gattin mitzuteilen, dass er in Gefahr sei, welche daraufhin ein Beruhigungsmittel in den Wodka des Begleiters geschüttet habe. Als dieser eingeschlafen sei, sei ihnen die Flucht gelungen. Sie hätten zunächst sieben Tage bei einem Freund verbracht, welcher ihnen - zumal er einen Handel zwischen der Mongolei und Russland betreibe - zunächst zur Ausreise nach Russland verholfen habe. Da es dort ohne Dokumente keine Möglichkeit gegeben habe zu bleiben, sei man schließlich nach Europa weitergereist.

 

Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, für viele Jahre ins Gefängnis zu kommen und dort psychisch und physisch zerstört zu werden.

 

4. Mit Mitteilung vom ebenfalls 10.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung geführt werden.

 

Zumal das Informationsersuchen an die Tschechische Republik jedoch keine Zuständigkeit dieses Staates ergeben hatte, wurde das Verfahren durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer am 05.10.2006 zugelassen.

 

5. Am 29.05.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte aus, im Falle seiner Rückkehr zu befürchten, entweder für etwas beschuldigt zu werden, was er nicht getan habe, oder von den Leuten O. umgebracht zu werden.

 

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zahl 06 08.186-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jener aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führt die Erstbehörde aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisegrund aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte, weshalb sein Asylantrag abzuweisen gewesen sei.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass nichts darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Überdies bestehe in der Mongolei derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK indiziert wäre.

 

Spruchpunkt III. begründete die Erstbehörde damit, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.

 

7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.06.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsdarstellung" erhoben.

 

8. Der Asylgerichtshof führte am 27.03.2008 im Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Gattin sowie seines mj. Sohnes eine mündliche Verhandlung durch, an welcher eben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen teilnahmen, sich das Bundesasylamt jedoch entschuldigen ließ.

 

Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst diverse Urkunden, darunter auch seinen Führerschein und einen ihn betreffenden Fahndungsbrief, vor, welche ihm seitens eines Freundes geschickt worden seien. Befragt, warum er nicht von Anfang an die richtigen Namen angegeben hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Schlepper gesagt hätten, dass sie keine richtigen Identitäten angeben dürften. Da sie keine falschen Namen angeben wollten, hätten sie nur die Rufnamen geändert.

 

In der Folge wurden der Beschwerdeführer und seine Gattin einvernommen, wobei im Detail auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird.

 

Weiters wurden folgende Berichte verlesen und zum Akt genommen:

 

U.S. Department of State, Mongolia, Country Reports on Human Rights Practice - 2007 vom 11.03.2008;

 

Home Office, Operational Guidance Note Mongolia vom 17.07.2006.

 

9. In der Folge holte der Asylgerichtshof ein Gutachten des mit Bescheid vom 16.04.2008 zum Länder-Sachverständigen bestellten B.B. ein, welches dieser am 23.05.2008 erstattete.

 

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.

 

10. Mit Schreiben vom 04.06.2008 gaben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen eine Stellungnahme ab. Sie erklärten sich mit dem Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens einverstanden. Auch das Bundesasylamt verzichtete nach Kenntnisnahme von dem Sachverständigen-Gutachten auf eine weitere mündliche Verhandlung zu dessen Erörterung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch

 

Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in die Verwaltungsakte seiner Gattin und seines mj. Sohnes, Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, nämlich Führerschein des Beschwerdeführers, Personalausweis seiner Gattin, Fahndungsbrief betreffend den Beschwerdeführer, Universitätsdiplom seiner Gattin, Bestätigung über den Berufsabschluss des Beschwerdeführers als Anlagentechniker der Forstwirtschaft, durch Einholung eines Gutachtens des Länder-Sachverständigen B.B. sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof

 

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der Beweise folgenden Sachverhalt fest:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer trägt den Namen B.C., ist am 00.00.1971 geboren und Staatsangehöriger der Mongolei. Er ist seit dem Jahr 2002 mit T.D., geboren 00.00.1973, verheiratet und hat mit dieser gemeinsam einen minderjährigen Sohn namens C.M., geboren 00.00.2005.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2005 an der mongolisch-chinesischen Grenze kontrolliert, wobei in seinem PKW 1,25 kg Rohgold gefunden wurden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst für drei Tage an der Grenze in Untersuchungshaft genommen und anschließend nach S. verlegt. In der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer sowohl von den Gefängnisbediensteten als auch von Mithäftlingen, unter anderem durch Schläge, Tritte und mit Strom, gefoltert und wurde von ihm ein Geständnis erzwungen. Nachdem er dieses abgelegt hatte, wurde er befristet aus der Untersuchungshaft freigelassen.

 

Der Beschwerdeführer wird mit polizeilichem Fahndungsbrief vom 15.12.2005 gesucht, zumal er in Verdacht steht, große Mengen von Wertmetall vorsätzlich über die mongolische Grenze geschmuggelt zu haben. Dieses Delikt ist neben der Konfiskation des Vermögens mit Haftstrafen von fünf bis acht Jahren bedroht.

 

Zusätzlich droht dem Beschwerdeführer wegen Flucht nach einer befristeten Freilassung aus der Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

 

2.2. Zur Situation in der Mongolei

 

2.2.1. Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen gelten bis heute als grausam und unmenschlich. Die Zellen sind überbelegt und der Zugang zur medizinischen Versorgung und zu sanitären Einrichtungen unzureichend.

 

Das Strafgesetzbuch kennt keine Definition für Folter, obwohl dies gemäß der UN-Konvention gegen Folter vorgeschrieben ist. Es herrscht immer noch Straflosigkeit für diejenigen, die für Folter und Misshandlungen in den Haftanstalten verantwortlich sind.

 

In der Mongolei sterben Gefangene an Unterernährung und Krankheit, schuld daran ist die grobe Vernachlässigung seitens der Behörden und in manchen Fällen auch bewusster Missbrauch. Unter den derzeitigen Bedingungen ist in der Mongolei jede Gefängnisstrafe ein potentielles Todesurteil.

 

Das Verhungern ist kein neues Problem im Haftsystem der Mongolei. Das Problem hat zwei Aspekte, nämlich

 

die in Geldmangel begründete Unfähigkeit, Gefangene, die Strafen in Haftanstalten verbüßen, angemessen mit Nahrung zu versorgen;

 

absichtliches Aushungern von Untersuchungsgefangenen, um sie zu Geständnissen zu zwingen, eine Behandlung, die auf eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und möglicherweise auf Folter hinausläuft.

 

Diese beiden Aspekte hängen miteinander zusammen, da das absichtliche Aushungern von Gefangenen in Untersuchungshaft die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die grobe Vernachlässigung in den Haftanstalten, in die Verurteilte von den Gerichten geschickt werden, um dort Strafen zu verbüßen, zum Tode führen wird. Aus offiziellen wie auch inoffiziellen Quellen konnte man erfahren, dass zum Teil Menschen, die in Haftanstalten eintreffen, aus ihrer Zeit in Untersuchungshaft ernsthaft unterernährt sind. In manchen Fällen kann ihre Lage nicht mehr entscheidend verändert werden, und sie sterben. Da Unterernährung zu einer Aufhebung des Immunsystems führt und den Widerstand gegen Krankheiten schwächen kann, können viele Todesfälle unter Gefangenen, die offiziell auf Krankheit zurückgeführt werden, indirekt das Ergebnis von Hunger sein.

 

Der allgemeine Standard der Haftbedingungen ist unzulässig niedrig. Die Anstalten sind überfüllt, es gibt zu wenig Kleidung und medizinische Versorgung sowie schlechte sanitäre Verhältnisse. Diese Bedingungen, die internationalen Standards nicht genügen, können dazu beitragen, dass Gefangene an Krankheiten sterben.

 

In den meisten Haftanstalten bestehe ein Mangel an sauberem Trinkwasser. Manche haben nicht einmal eine direkte Wasserversorgung aus dem zentralen Netz oder einen Brunnen, sodass das Trinkwasser mit Lastwagen geliefert werden muss. Besonders im Sommer führt dies zu gesundheitlichen Problemen wie dem Ausbruch von Durchfallepidemien. Es mangelt in den Krankenhäusern in den Haftanstalten an medizinischen Geräten.

 

Das Aushungern von Gefangenen, wenn sie sich während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens in Gewahrsam befinden, soll sowohl eine Folge unzureichender Rationen als auch der bewussten Vorenthaltung von Nahrung sein. Das Ziel besteht darin, von Personen, die unter dem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, festgenommen wurden, Geständnisse zu erzwingen. Es ist wichtig zu betonen, dass das absichtliche Aushungern von Untersuchungsgefangenen keine Praxis ist, die von den zuständigen Behörden auf höchster Ebene gebilligt wird, trotzdem die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft herangezogen werden und unbestraft davonkommen.

 

Die oben skizzierten Probleme und weitere wie etwa Vorwürfe über Schläge und andere Arten von Misshandlung und Folter durch die Polizei bei der Verhaftung oder durch Untersuchungsbeamte während des Verhörs wurden in den mongolischen Medien breit diskutiert, trotzdem wurden die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen.

 

Systematische Folterungen und Misshandlungen sind offenkundig in Polizeiwachen und Untersuchungsgefängnissen nach wie vor an der Tagesordnung. Beamte mit Polizeibefugnissen genießen weitgehend Straffreiheit, wohingegen Folteropfern weder Entschädigungsleistungen noch Rehabilitationsmaßnahmen zugestanden werden.

 

Die Gefängnisse sind in der Regel überlegt und die Haftbedingungen äußerst hart. Das Risiko der Insassen, an Tuberkulose zu erkranken, ist sehr hoch. Außerdem leiden sie unter extrem hohen und niedrigen Temperaturen in ihren Zellen.

 

Im Jahr 2007 führte die Generalstaatsanwaltschaft eine Untersuchung bezüglich der Einhaltung des Strafgesetzes im Gefängnis Nr. 461 und in den Polizeianhaltezentren der Provinzen und stellte folgende Gesetzwidrigkeiten fest:

 

Unter verschiedenen Anschuldigungen wurden zahlreiche Personen gesetzwidrig festgenommen, angehalten und inhaftiert.

 

Verstöße gegen § 58.1 (Enthaltung der Bekanntmachung des Gerichtsbeschlusses und des Verhaftungsgrundes, der Verhaftungsbegründung, des Verhaftungsortes, der Inhaftierungsdauer, der Recht und Pflichten, Informationssperre gegenüber Familienangehörigen und Anwälten, Nichteinhaltung des Richterspruches über die Freilassung eines Verdächtigen, Verletzung des Strafgesetzes, willkürliche Freilassung der Täter durch Untersuchungsbeamte direkt aus der Haftanstalt und Inhaftierung und Festnahme der Personen ohne gesetzliche Grundlage und Beweismittel.

 

Festhaltung eines Verdächtigen ohne Fristverlängerung, Verhöre von Minderjährigen ohne gesetzliche Vertretung, absichtliche Nichtanhörung eines Gefangenen auf längere Zeit, durch Ausübung verschiedener Druckmethoden, Verstoß gegen Gefängnisverordnung, Haftentlassung ohne Genehmigung der Untersuchungsbeamten, Richter und des Gerichtes.

 

Viele Polizeibeamte der Abteilung für Wirtschaftskriminalität veruntreuten beschlagnahmte Wertgegenstände, Wertpapier, große Mengen Geld und nahmen von den Opfern oder Verdächtigen mehr als 10 Millionen Tugrug für ihre Dienstleistungen.

 

Bei jeder Einvernahme der Verdächtigen oder Opfer verlangten die Polizeimitarbeiter für ihre Ermittlungen Geld.

 

2.2.2. Torture and Other Cruel, Inhuman, or Degrading Treatment or Punishment

 

The law prohibits such practices; however, police, especially in rural areas, occasionally beat prisoners and detainees, and the use of unnecessary force--particularly to obtain confessions--in the arrest process was common.

 

Nongovernmental organizations (NGOs) reported that cruel punishment was sometimes meted out to inmates by guards or police at police stations, prisons, and detention centers. The NGOs stated some inmates were burned with cigarettes, beaten with batons, or kicked in the shins with steel-toed boots. However, they stated that the overall level of excessive punishment declined during the year.

 

While the NHRC did not report on torture during the year, in 2006 it condemned persistent abuse of suspects, including some cases resulting in death. The NHRC asserted that among 1,338 detainees surveyed at eight pretrial detention centers in 2005, more than 70 percent of them had confessed under duress or actual force. Consistent credible evidence suggested that suspects were placed in cells with violent inmates whom investigators had instructed to coerce confessions.

 

In addition to a regular salary, police receive a bonus for closing cases; human rights organizations argued that this created an incentive for police to coerce quick confessions rather than fully investigate criminal activity.

 

During the year the NHRC reported that some military superiors commonly used force and humiliation against subordinates. It said a survey of soldiers found that in addition to punching and kicking subordinates, some superiors administered electric shocks using communication devices. The NHRC said that during a 10-month period in 2006, the Armed Forces Central Clinical Hospital admitted 12 soldiers for treatment, following severe beatings by superiors. The NHRC said soldiers were extremely reluctant to report such attacks.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers resultiert aus dem von ihm vorgelegten nationalen Führerschein und wurde auch vom länderkundlichen Sachverständigen verifiziert, die Feststellungen zur Identität der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Verwaltungsakten bzw. wurden ebenfalls vom Sachverständigen bestätigt. Dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin 2002 geschlossen worden war, ergibt sich aus der Aussage der Gattin in deren Verfahren, welcher Glauben geschenkt wurde.

 

Hinsichtlich des fluchtkausalen Vorbringens des Beschwerdeführers konnte dessen Angaben in oben festgestelltem Umfang Glauben geschenkt werden, zumal durch das Sachverständigengutachten insbesondere bestätigt wurde, dass der Fahndungsbrief, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt wird, große Mengen von Wertmetall vorsätzlich illegal über die mongolische Grenze geschmuggelt zu haben, der Echtheit entspricht. Demnach sei der Beschwerdeführer während des Untersuchungsverfahrens bzw. während einer befristeten Freilassung aus der Untersuchungshaft geflüchtet, weswegen ihm jedenfalls eine Haftstrafe bis zu einem Jahr droht. Aus diesem Grund kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht der Schmuggelei verdächtigt wird, wobei er aufgrund seines Geständnisses auch hier mit einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren zu rechnen hat.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht insbesondere auch in Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen, welche zum einen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten und zum anderen auf den im Verfahren erörterten Länderberichten beruhen. Demnach erhalten Polizisten in der Mongolei zu ihrem regulären Gehalt noch Prämien für abgeschlossene Fälle, weshalb sie danach trachten, rasch Geständnisse zu erlangen. Zu diesem Zweck werden Verdächtige - wie es auch der Beschwerdeführer geschildert hat - in Zellen mit Gewalttätern untergebracht, welche die Anweisung haben, Geständnisse zu erpressen.

 

Rechtlich folgt:

 

4.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

4.2. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

[...]

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in dieser Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

4.3. Das gegenständliche Verfahren war am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Der erkennende Richter des Asylgerichtshofes war Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats und hat am 27.03.2008 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 ergibt sich daher die Zuständigkeit des erkennenden Richters, das Verfahren als Einzelrichter weiterzuführen.

 

4.4. Nach § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei der Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

4.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

 

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

4.6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen von Polizeibeamten einerseits und Zellengenossen andererseits mit Gewalt zu einem Geständnis gezwungen. Dies hatte den Hintergrund, dass die Polizisten für abgeschlossene Fälle eine Prämie erhalten und daher danach trachten, rasche Geständnisse zu erlangen.

 

Es mangelt daher im vorliegenden Fall am notwendigen Kausalzusammenhang mit einem Konventionsgrund, zumal nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. Daran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten nichts, in welcher er die ihm widerfahrene Verfolgung als politisch motiviert einschätzt. In diesem Zusammenhang käme es nämlich auf seine eigene politische Gesinnung oder Meinung an und nicht darauf, dass die vorgefallenen Ereignisse nach Ansicht des Beschwerdeführers Ergebnis einer Fehlpolitik sind.

 

Laut dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie den Länderberichten geht es dem Polizei- bzw. Gefängnispersonal vielmehr um die persönlichen Vorteile finanzieller Art, welche Polizisten für gelöste Fälle erhalten.

 

Selbst wenn man von einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgehen würde, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Dieses Erfordernis des kausalen Zusammenhangs ist erfüllt, (1) wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder (2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", Abs. 23).

 

Ersteres ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall, auch zweiteres ist nicht gegeben, zumal zum einen derartige Praktiken laut den getroffenen Feststellungen gesetzlich verboten sind und auch nicht gebilligt werden und zum anderen auch hier nichts auf einen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund hindeutet. Die Verfolgungsgründe werden nämlich keineswegs derart weit ausgelegt, dass durch sie jede Verfolgung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen erfasst wäre. Auch strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen sind nur dann asylrelevant, wenn gegen den Betroffenen aus den Gründen vorgegangen wird oder eine strengere Strafe aus diesen Gründen droht (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 101).

 

Es liegt daher dieses - für eine Asylgewährung erforderliche - Tatbestandselement eines Konventionsgrundes nicht vor. Nachdem auch keinem der Familienangehörigen des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren war, zumal diese keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten, sondern sich lediglich auf diejenigen des Beschwerdeführers stützten, konnte auch via § 34 Abs 4 AsylG kein Asylstatus von einem Angehörigen abgeleitet werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.

 

4.7. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

 

4.7. Laut den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Mongolei - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - von Festnahme und Inhaftierung bedroht, zumal ihm jedenfalls aufgrund der Flucht nach einer befristeten Freilassung aus der Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht. Weiters besteht auch aufgrund des (von ihm erpressten) Geständnisses die reale Gefahr einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren.

 

In einem derartigen Fall sind die zu erwartenden Haftbedingungen ins Kalkül zu ziehen, zumal unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen gegen Art 3 EMRK verstoßen können (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 188).

 

Laut den getroffenen Feststellungen gelten in der Mongolei die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen heute als grausam und unmenschlich. Die Zellen sind überbelegt und der Zugang zur medizinischen Versorgung und zu sanitären Einrichtungen unzureichend. In den Haftanstalten existieren Folter und Misshandlungen und sterben Gefangene an Unterernährung und Krankheit. Unter den derzeitigen Bedingungen ist in der Mongolei jede Gefängnisstrafe ein potentielles Todesurteil.

 

Aus diesen Gründen würde die Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen (bzw. besteht ein reales Risiko hiefür) und ist daher unzulässig.

 

Eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche gemäß § 8 Abs 3 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließen würde, liegt nicht vor, zumal die Haftbedingungen vom Heimatstaat des Beschwerdeführers zu verantworten sind und laut dem vorgelegten Fahndungsbrief auf dem gesamten Staatsgebiet nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird.

 

Der Beschwerde (Berufung) gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit Folge zu geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

 

4.8. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, welche ein Jahr gilt, und leitet sich daraus Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses ab.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, Folter, gesamte Staatsgebiet, Haft, Misshandlung, Straftatbestand, subsidiärer Schutz
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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