TE AsylGH Beschluss 2008/08/07 E3 222312-2/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

E3 222.312-2/2008-7E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2004, GZ. 222.312/0-IV/17/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend D.R., geboren 00.00.1965, StA. Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2004, GZ. 222.312/0-IV/17/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Wiederaufnahmewerberin, eine Staatsangehörige des Iran der persischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2000 einen Asylantrag.

 

Dieser wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesaslyamtes vom 12.04.2001, Zahl: 00 17.051-BAI, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin in den Iran für zulässig erklärt (AS 145 ff).

 

Die dagegen erhobene Berufung (AS 217 ff) wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.11.2004, Zahl: 222.312/0-IV/17/01, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen (AS 239 ff).

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Wiederaufnahmewerberin im Iran persönlich Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt hatte und sie sich auch nicht vorstellen kann, dass sie bei einer Rückkehr bei der Einreise oder sonst Probleme hätte.

 

Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin am 25.11.2004 zugestellt, sodass deren Asylverfahren seit diesem Tag rechtskräftig abgeschlossen ist (AS 281).

 

Die Behandlung der von der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 17.10.2006, 2005/20/0127-6, abgelehnt (AS 437 ff).

 

2. Mit Schriftsatz vom 04.09.2007, welcher am 07.09.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat einlangte, stellten die nunmehr anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerberin, ihr Gatte und die drei gemeinsamen Kinder einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG.

 

Darin wird vorgebracht, dass die Wiederaufnahmewerberin bzw. deren Gatte am 21.08.2007 Kenntnis von einem Zeitungsbericht einer Teheraner Tageszeitung 2000 erlangt hätte, in dem von einer Demonstration der Reisbauern berichtet werde. Gleichzeitig wurde dieser Artikel in Kopie und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Es liege sohin ein neu hervorgekommenes Beweismittel vor, nach welchem feststehe, dass die vom Gatten der Wiederaufnahmewerberin in seinem Asylverfahren genannte Demonstration tatsächlich stattgefunden habe und seine Angaben sohin der Wahrheit entsprächen. Der Gatte der Wiederaufnahmewerberin sei im Zuge dieser Demonstration als unbeteiligter Passant festgenommen und drei Stunden in einem Polizeifahrzeug festgehalten worden. Zumal der Gatte der Wiederaufnahmewerberin bereits 1995 wegen der Veröffentlichung regimekritischer Zeitungsartikel drei Monate in Haft gewesen sei, ergebe eine Gesamtbetrachtung der Umstände, dass die Furcht des Gatten der Wiederaufnahmewerberin und seiner Familie vor Verfolgung durch iranische Behörden im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet sei.

 

3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

1. Zuständigkeit des erkennenden Senats:

 

Gemäß § 75 Abs 7 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

[...]

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

[...]

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Art 129c Abs 1 B-VG idF BGBl I Nr.100/2005 gemäß § 69 Abs 4 AVG zur Entscheidung zuständig war.

 

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 75 Abs 7 AsylG ist jedoch auch hier auf Art 151 Abs 39 Z 1 und Z 4 B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

 

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

 

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

 

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

3. Zu den Entscheidungsgründen:

 

3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

 

3.2. Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf einen Artikel in einer Teheraner Tageszeitung 2000 gestützt. Es handelt sich somit um ein Beweismittel, welches bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (17.11.2004) vorhanden gewesen ist, welches die Wiederaufnahmewerberin bzw. deren Gatte jedoch erst am 21.08.2007 erhalten hat.

 

Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 04.09.2007 zur Post gegeben wurde, ist er auch fristgerecht iSd § 69 Abs 2 AVG, zumal sowohl die subjektive Zweiwochenfrist als auch die (am 25.11.2004 zu laufen beginnende) objektive Dreijahresfrist gewahrt wurden.

 

3.3. Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

 

Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist somit die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).

 

3.4. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wird - wie bereits erwähnt - auf einen Zeitungsartikel gestützt, in welchem von einer Demonstration berichtet wird, an welcher der Gatte der Wiederaufnahmewerberin laut seinem Vorbringen im Asylverfahren teilgenommen habe und dabei festgenommen worden sei.

 

Damit ist zwar bescheinigt, dass diese Demonstration - entgegen den Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenats im Bescheid des Gatten der Wiederaufnahmewerberin vom 17.11.2004 - tatsächlich stattgefunden hat.

 

Die Wiederaufnahmewerberin bzw. deren rechtsfreundlicher Vertreter übersieht jedoch, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im genannten Bescheid auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass ihr Gatte bei der Demonstration 2000 tatsächlich festgenommen worden und ihm die Flucht aus dem Polizeifahrzeug gelungen ist, davon auszugehen ist, dass den iranischen Behörden seine Identität nicht bekannt ist. Dies ergäbe sich zum einen aus der großen Anzahl der Teilnehmer von 7.000 bis 8.000 Personen und zum anderen daraus, dass seine Personalien nicht aufgenommen wurden. Überdies habe der Gatte der Wiederaufnahmewerberin nach seinen eigenen Angaben auch nachher noch acht Monate unbehelligt im Iran leben können.

 

Aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass der als neu hervorgekommenes Beweismittel vorgelegte Zeitungsartikel weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (etwa im Sinne einer Asylgewährung oder der Gewährung von Refoulementschutz) herbeigeführt hätte.

 

Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.

 

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.

Schlagworte
Familienverfahren, Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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