TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/08 B12 251181-0/2008

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Spruch

B12 251.181-0/2008/23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn H.B., geb. 00.00.1976, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2004, Zl. 01 23.797-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

I. Der Beschwerde des Herrn H.B. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2004, Zl. 01 23.797-BAL, wird stattgegeben und Herrn H.B. gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt.

 

II. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass Herrn H.B. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger von Afghanistan, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltberechtigung bis zum 15. Juni 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 8. Oktober 2007 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine ergänzende Einvernahme statt, in welcher der Beschwerdeführer die Abänderung seines Asylantrages in einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz seiner Ehegattin vom 31. Dezember 2006 begehrte.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Senatsmitglied dieser Behörde zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) i.d.g.F. sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (im Folgenden: AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.

 

Nach § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden - wie es beim vorliegenden der Fall ist -, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Asylerstreckungsanträge können gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint [...].

 

Diese Voraussetzungen sind bei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall erfüllt. Seiner Gattin Frau H.S., geb. 1979, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Juli 2008 internationaler Schutz gewährt. Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen i.S.d. Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor.

 

Weiters bestehen keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit der o.g. Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, noch dafür, dass bei ihm ein Asylausschlussgrund vorläge, sodass ihm folglich durch Erstreckung Asyl zu gewähren war.

 

Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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