A2 319.572-1/2008/5E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Holzer über die Beschwerde des J.L., geb. 00.00.1992 alias 00.00.1984, StA Gambia, vertreten durch Magistrat der Stadt Linz, Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2008, GZ. 07 01.496-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z1, 10 Abs.1 Z2 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde nach illegaler Ersteinreise über Italien am 08.02.2007 (As. BAA 41-43) von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme an, A.A. zu heißen und am 00.00.1984 geboren zu sein. Am 09.02.2007 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 11.02.2007. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2007 (As. BAA 77-85), am 15.02.2007 (As. BAA 97-107) und am 31.05.2007 (As. BAA 153-161) zu seinen Fluchtgründen, jeweils in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters, niederschriftlich befragt. Er änderte seine personenbezogenen Daten dahingehend, dass er angab, J.L. zu heißen und 1992 geboren zu sein. Parteiengehör zur Lage in Gambia wurde dabei gewahrt.
Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund erheblicher Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil betroffen hätten, dem Vorbringen des Antragstellers zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe ergeben, dass J.S. im Frühling 2006 - und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet sein Vater, J.K. - der Führer der UDP im Dorf N. gewesen sei. Auch seien keine Hinweise hervorgekommen, dass die Eltern des Antragstellers festgenommen worden seien (näher Seite 27 des Erstbescheides).
Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des gesetzlichen Vertreters beschränkte sich auf die allgemeine Rüge, es habe an einer individuellen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemangelt und sei dessen Ausweisung nicht im öffentlichen Interesse gelegen.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Die späte Asylantragstellung, die Angabe wechselnder Identitäten, sowie die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unvereinbare Auskunft der Staatendokumentation sprechen offensichtlich gegen die Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers.
3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen.
4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des seinen Angaben nach nunmehr sechszehnjährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Eltern) war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen (im Gegenteil vgl die Anmerkungen im GVS-Auszug, beziehungsweise die aktuelle Inhaftierung des Beschwerdeführers).
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.