D12 316973-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des B.V., geb. 00.00.1988, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2007, Zahl 07 07.369-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Berufungswerber gab an, Staatsangehöriger der Ukraine zu sein, und am 12.08.2007 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Er stellte am 13.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 13.08.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST-Ost erstbefragt und am 20.08.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Berufungswerbers mit Bescheid vom 27.12.2007, Zahl: 07 07.369-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Gegen diesen am 08.01.2008 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2008 fristgerecht Berufung erhoben.
Begründet wird die Berufung im Wesentlichen mit dem schon vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer moniert, dass sowohl die Anzeigen bei der Polizei bzgl. der Schutzgelderpressung, als auch der Brand in der Tischlerei vom Bundesasylamt nicht überprüft wurden. Weiters behauptet der BW dass sein Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit in China nicht mehr gewährleistet ist, besonders durch das gegen ihn laufende Gerichtsverfahren (siehe Aktenseite 215).
Als Asylgründe gibt der BW an, er wäre von Angehörigen der lokalen Mafia aufgesucht und aufgefordert worden, monatlich US $ 300.- zu bezahlen. Er hätte eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin hätten ihn 4 unbekannte Männer in seiner Werkstatt geschlagen. Außerdem hätten sie nun wegen der Anzeige US $ 10.000.- verlangt. Am nächsten Tag wäre er dann nochmals zur Polizei gegangen und hätte diesen Vorfall gemeldet. Daraufhin wäre seine Tischlerei niedergebrannt worden. Aus diesem Grunde hätte er die Ukraine verlassen. Anzeige bezüglich des Brandanschlages habe er keine mehr erstattet.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte mangels Identitätspapieren nicht festgestellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers und die volljährige Schwester wohnen und arbeiten in der Ukraine.
Nicht festgestellt werden kann, unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Ukraine bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045;
VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280;
VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356;
VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
Die Angaben des Beschwerdeführers wurden vom Asylgerichtshof aus folgenden Gründen als unglaubwürdig eingestuft:
Der Beschwerdeführer verwechselt - gegenüber der Ersteinvernahme - bei der Befragung durch das Bundesasylamt den chronologischen Ablauf seiner "Fluchtgeschichte "Schutzgeldzahlung - Anzeige - Erhöhung der Geldforderung durch die Mafia - neuerliche Anzeige - Brand des Geschäftes" - und gibt bei der zweiten Einvernahme an, nach Eröffnung der Tischlerei sei diese in Brand gesetzt worden, worauf einen Monat später zwei unbekannte Personen gekommen wären, die Geldforderungen gestellt hätten.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage den Zeitpunkt des Brandes anzugeben, die Angaben divergieren zwischen 00.08.2007, den 00.07.2007 und den 00.07.2007. Dazu widersprüchlich gibt er aber an er sei am Sonntag den 00.08.2007 aus der Ukraine ausgereist und der Brand sei am Freitag zuvor, also am 00.08.2007 gewesen.
Befragt nach dem Datum des Brandes gibt der Beschwerdeführer zuerst 00.08.2007 an und schaut dann in der Niederschrift der Ersteinvernahme nach, um auf 00.07.2007 zu korrigieren.
Der Beschwerdeführer kann auch keinerlei Unterlagen für die Existenz der Tischlerei vorlegen, weder Fotos noch Urkunden, Versicherungsunterlagen, Mietvertrag, Rechnungen von Materialeinkäufen oder Kundenverkäufen, etc.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage den Namen des Vermieters für die Tischlerei zu nennen, noch zu erklären welche Schritte bei einer Unternehmensgründung durchzuführen sind. Bei der Frage welche Steuern für Unternehmen in der Ukraine zu bezahlen sind, gibt der Beschwerdeführer in offensichtlicher Unkenntnis "Patentsteuern" für die Benutzung von Werkzeugen an. Bei näheren Nachfragen über die Unternehmensgründung gibt der Beschwerdeführer anders als zuvor an, die Gründung der Tischlerei sei noch nicht abgeschlossen gewesen, deshalb habe er nach dem Brand gar keine Möglichkeit mehr gehabt, die weiteren Schritte zur Unternehmensgründung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat auch weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft Anzeige bzgl. des Brandes in seiner angeblichen Tischlerei erstattet.
Bezüglich der Schutzgelderpressung gibt der Beschwerdeführer zwar bei der ersten Einvernahme (siehe Seite 125 des erstinstanzlichen Bescheides) an, eine Anzeige gemacht zu haben, jedoch nicht in der Stadt I., da es dort keine Polizeistation gebe, sondern 4 Kilometer entfernt. Den Namen der Polizeistation zwecks Überprüfung dieser Angaben gab der Beschwerdeführer nicht an. Bei der zweiten Einvernahme (siehe S 141 des erstinstanzlichen Bescheides) gibt er an, bei der Stadtpolizei in I. 5 -7 km entfernt von seiner Firma - ohne nähere Bezeichnung - Anzeige erstattet zu haben.
Die Adresse der Tischlerei gibt der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme mit I., X an (siehe Seite 125 des erstinstanzlichen Bescheides), bei der Zweiteinvernahme gibt der Beschwerdeführer plötzlich als Adresse der Tischlerei "I., Y an (siehe Seite 131 des erstinstanzlichen Bescheides).
Aufgrund der verschiedenen Angaben zum Sitz der Tischlerei bzw. der Nichtbekanntgabe der Polizeistation bei der eine Anzeige erstattet worden sein soll, konnten, da die Angaben offensichtlich unglaubwürdig sind und überdies stark divergieren, eine Überprüfung nicht durchgeführt werden.
Es erhebt sich die Frage weshalb die Mafia von einem Unternehmer der noch nicht einmal mit der Gründung des Unternehmens fertig ist und noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, dh. noch keine Einnahmen hat, Schutzgeld erpressen sollte, dies widerspricht allgemeinem logischem Denken.
Der Beschwerdeführer hat als Verfolgungsgründe die Bedrohung durch kriminelle Elemente behauptet. Dies, in unglaubwürdiger Art und Weise, aber auch dann, wenn man die Fiktion der Wahrheit dieser Behauptungen unterstellt, ist es nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens, Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen, die nicht von Seiten des Staates ausgehen.
Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht.
Da der Beschwerdeführer es aber unterlassen hat bzgl. des angeblichen Brandanschlages auf die Tischlerei, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, lag es in seiner eigenen Verantwortung dem Staat überhaupt erst die Chance zu geben diese Straftat aufzuklären.
Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.03.1996, 95/19/0046; 4.5.2000, 99/20/0177).
Wie in der Länderfeststellung zur Ukraine, auf die in diesen Zusammenhang nochmals verwiesen wird, dargestellt wurde (siehe Aktenseite 151-157) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ukrainische Staat gegenüber seinen Bürgern sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Insbesondere wird auf die im Abschnitt "Sicherheitsbehörden" dargelegten Fortschritte bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Bandenkriminalität verwiesen.
Warum der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet, dass sein Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit in China nicht mehr gewährleistet ist, besonders durch das gegen ihn laufende Gerichtsverfahren (siehe Aktenseite 215) kann nicht nachvollzogen werden, insbesondere, da das Heimatland des Beschwerdeführers die Ukraine ist. Auch bzgl. eines Gerichtsverfahrens in China gegen ihn, wurde vor dem Bundesasylamt nichts erwähnt, offensichtlich handelt es sich dabei um einen Irrtum bei der Erstellung der Berufung, sodass auf dieses Faktum nicht einzugehen war, da sich sowohl die "Non refoulement-Prüfung" als auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 nur auf den Staat Ukraine beziehen.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im engen Zusammenhang mit seiner Identität steht, welche vom Beschwerdeführer jedoch nicht bescheinigt wurde.
Für den Asylgerichtshof ergibt sich die logische Konsequenz, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Fluchtgeschichte erfunden hat und aus anderen Gründen nach Österreich gekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 13.08.2007 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Berufungswerber nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen
Zu Spruchteil II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art. 3 EMRK (vgl. auch VwGH 21.9.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe iSd EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Weder aus den Angaben des Berufungswerbers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig beurteilt wurden. Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführerers nach Rückkehr in die Ukraine liegen folgende Umstände vor. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben in der Ukraine und kann dieser bei seiner Rückkehr sicherlich mit deren Unterstützung rechnen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich überdies um einen gesunden Mann, welcher in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchteil III.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer lebt seit August 2007 in Österreich, dies wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt hat, das aber aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mit weiteren Nachweisen) und (EGMR Nnyanzi/GB 08.04.2008 NL 2008, 86, Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in GB, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog).
Beide Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben als familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine und kann der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr sicherlich Unterstützung von seiner Familie erwarten.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung des Berufungswerbers in die Ukraine als zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.3.2005, G 78/04, G 88/04, G 182/04 u. G 183/04, ausdrücklich ausgesprochen, dass die asylrechtliche "Ausweisung" nur zur Abschiebung in jenen Staat ermächtigt, dessen Sicherheit die Asylbehörden bereits geprüft haben, und begründet dies auf S 49 folgendermaßen: "§ 8 Abs. 1 AsylG sieht iVm § 57 FrG eine Refoulement-Prüfung vor, die sich bloß auf den Herkunftsstaat bezieht. Hat diese Prüfung ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, so ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden. In dieser Ausweisung liegt zunächst die an den Fremden gerichtete Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen. Verlässt der Fremde das Bundesgebiet nicht freiwillig, so ist zur Durchsetzung der Ausweisung dessen Abschiebung durch die Fremdenpolizeibehörden vorgesehen (§§ 56ff FrG). Da die Asylbehörden das Refoulement-Verbot nur im Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen haben, kann die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG auch nur die Grundlage für eine Abschiebung in diesen Herkunftsstaat bilden."
Daher hat das Bundesasylamt zu Recht den Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Ukraine ausgewiesen und beim Ausspruch des Spruchteiles III. des o.a. Bescheides die Judikatur der Höchstgerichte insofern berücksichtigt, als die Ausweisung eines Asylwerbers nur in den gemäß § 8 Abs. 1 AsylG geprüften Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04, G 88/04, G 182/04 u. G 183/04; sowie VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/05/0625).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz ausdrücklichen Antrages in der Berufung; vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 - abgesehen werden, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues asylrelevantes Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.