GZ. A2 225.303-0/2008/4E
A2 225.303-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Holzer über die Beschwerde des K. O. alias J. A., geb. 1980 alias 1985, StA. Gambia, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, GZ. 00 13.096-BAW und gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2001, GZ 00 13 096-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden vom 02.11.2001 und vom 30.11.2001 werden gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 25.09.2000 als unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag und wurde dazu am 23.11.2000 niederschriftlich einvernommen und expedierte die Erstbehörde am 12.04.2001 eine negative Entscheidung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl 126/2002 an den vermeintlichen gesetzlichen Vertreter, das AJF, MA 11. Eine dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer verspätet erhobene Berufung mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wurde von der MA 11 nachträglich genehmigt. Mit Entscheidung vom 21.11.2001 wies die Erstbehörde den Antrag gemäß § 71 AVG ab und expedierte diese Entscheidung ebenfalls an den Magistrat der Stadt Wien, der dagegen rechtzeitig Berufung erhob. Beide Berufungen/Beschwerden waren seitdem beim UBAS anhängig.
Am 04.06.2003 teilte die MA 11 mit, dass der Beschwerdeführer 1980 geboren sei und eine andere Identität führe (dies offenbar im Zusammenhang mit einer Heirat des Beschwerdeführers; siehe Information der Erstbehörde vom 25.06.2003).
Mit Einrichtung des Asylgerichtshofs am 01.07.2008 wurden die anhängigen Verfahren der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt.
II. Über die Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 9 Zustellgesetz idF BGBl I 2004/10 ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger in beiden in Beschwerde gezogenen Bescheiden als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war und daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigungen vom 12.04.2001 und 21.11.2001 wurden sohin nicht der Partei (dem Berufungswerber) zugestellt.
Eine Heilung kommt nach dem Zustellgesetz idF BGBl I 2004/10 (respektive der dazu ergangenen Judikatur) und bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage (nunmehr § 23 Abs 6 AsylG 2005) nicht in Betracht.
Die Beschwerdefristen (§ 63 Abs. 5 AVG) begannen somit mangels rechtsgültiger Zustellung der Erledigungen vom 12.04.2001 und 21.11.2001 nie zu laufen, da die erstinstanzlichen Bescheide nie erlassen wurden. Somit liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für die angestrengten Beschwerdeverfahren, nämlich jeweils der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.
Da das erstinstanzliche Verfahren (genauer: das inhaltliche Asylverfahren - das Wiedereinsetzungsverfahren kann überhaupt als inexistent gelten) demnach noch offen ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Beweismittel (hinsichtlich seiner Identität) zu berücksichtigen sein werden und auch auf § 44 Abs 3 AsylG 1997 idgF in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein wird.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.