TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/08 E8 267875-0/2008

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Spruch

E8 267.875-0/2008-4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde der Z. M., geb. 00.00.1968, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006, FZ. 03 24.319-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) stellte am 14.08.2003 einen Asylantrag (AS 3 f), zu welchem sie am 17.06.2003 und am 20.02.2004 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen wurde (AS 27 ff; AS 53 ff). Die BF begründete ihren Asylantrag im Wesentlichen damit, sie werde in ihrem Herkunftsstaat Ukraine zu Unrecht von der Miliz verdächtigt, am Diebstahl einer erheblichen Warenmenge aus dem Lager ihrer Firma vom 00.09.2002 beteiligt gewesen zu sein. Die Beamten der Miliz hätten sie ständig verhört und von ihr verlangt, dass sie ein Geständnis unterschreibe. Sie hätten gedroht, dass ihren Kindern oder ihren Eltern etwas zustoßen könnte, wenn sie das Geständnis nicht unterschreibe. Diese Verhöre wären sehr belastend für ihre Psyche gewesen, weshalb sie beschlossen habe, zu flüchten.

 

Mit - der BF am 25.01.2006 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestelltem - Bescheid vom 19.01.2006, Zahl: 03 24.319-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 für zulässig (Spruchpunkt II) und wies diese gemäß § 8 Abs 2 AsylG in die Ukraine aus (AS 79 ff). Begründend führte das Bundesasylamt aus, es erachte die Angaben der BF grundsätzlich als unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen wären und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei.

 

Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 30.01.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein (AS 153 ff). Am 09.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat mit der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 3).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Zur Person der BF wird festgestellt:

 

Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine. In ihrem Heimatland befinden sich ihre beiden Kinder, ihre Eltern, mit denen sie bis zu ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, und ein Bruder. In Österreich befinden sich ihr ukrainischer Lebensgefährte und zeitweise ihre Schwester.

 

Die BF war von 1987 bis zum 00.09.2002 bei einer Fabrik in S., zunächst als Näherin und später als Lagerverwalterin, beschäftigt. Am 00.09.2002 wurden aus dem Lager der Fabrik Waren gestohlen. Im Zuge der diesbezüglichen behördlichen Ermittlungen wurde bei der BF eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurde die BF von der Miliz zu behördlichen Einvernahmen vorgeladen bzw. zu Hause von Beamten der Miliz aufgesucht und befragt, wobei es zu keinerlei körperlichen Übergriffen seitens der Beamten gegen die BF kam. Auch erfolgten Anrufe bei der BF durch die Miliz. Als sich die BF bereits in Österreich aufgehalten hat, waren Polizeibeamte bei ihren Kindern in der Schule und haben nach der BF gefragt.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass Milizbeamte versucht hätten, der BF die Schuld für den erfolgten Diebstahl anzuhängen und dass diese von der BF verlangt hätten, ein falsches Geständnis abzulegen. Auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Beamten der Miliz von der BF verlangt hätten, ein Papier zu unterschreiben, mit welchem sich diese verpflichtete, ihr Heimatland nicht zu verlassen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen unerlaubten Verlassens ihres Heimatlandes drohen würde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Beamte der Miliz der BF gedroht hätten, ihren Kindern oder Eltern etwas anzutun. Es konnte keine über eine legitime Strafverfolgung hinausgehende, schikanöse oder diskriminierende Behandlung der BF seitens der Beamten der Miliz festgestellt werden.

 

1.2. Zur Lage in der Ukraine werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die "Orange Revolution" der Jahreswende 2004/2005 bewirkte in der politischen Arena der Ukraine wichtige Änderungen (etwa im Bereich der Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit) und schuf damit gute Voraussetzungen, das Land in Richtung eines sicheren und stabilen Systems zu lenken. Die ukrainischen Parlaments-, Regional- und Kommunalwahlen im März 2006 wurden von der OSCE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) als erste freie und faire demokratische Wahlen in der Ukraine bezeichnet (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2007, Seite 1).

 

Die letzten Wahlen zum Ukrainischen Parlament 2007 fanden am 30. September 2007 statt. Die Neuwahlen wurden angesetzt, nachdem das aus den Wahlen vom März 2006 hervorgegangene ukrainische Parlament im April 2007 von Präsident Wiktor Juschtschenko aufgelöst worden war. Das neue Parlament wählte am 18. Dezember 2007 Julija Tymoschenko zur neuen Premierministerin.

 

(http://de.wikipedia.org/wiki/Ukrainische_Parlamentswahlen_2007)

 

Sicherheitsapparat, Schutzfähigkeit, Justiz:

 

Für die öffentliche Sicherheit zuständig sind das Innenministerium mit allen auch uns bekannten Formen von Polizisten, weiters der Sicherheitsdienst der Ukraine für Terrorbekämpfung und Geheimdienst, sowie spezielle internationale Formen von Kriminalität, der Staatliche Grenzdienst, der sich territorial auf das Grenzgebiet bezieht. Kriminalsachen werden der Staatsanwaltschaft übermittelt, an deren Spitze steht ein Generalstaatsanwalt. (Anfragebeantwortung BAA/Staatendokumentation vom 15.03.2007).

 

Die Behörden betrachten die Stärke des organisierten Verbrechens und das relativ hohe Ausmaß an Korruption als eine Bedrohung der nationalen Sicherheit und werden entsprechende Gegenmaßnahmen durchgeführt. Es gibt staatliche und private Zeugenschutzprogramme, jedoch stellt die mangelnde finanzielle Ausstattung der Gerichte nach wie vor ein Problem dar. Der Korruption und anderen schweren Formen der organisierten Kriminalität wird von Sonderabteilungen des ukrainischen

 

Sicherheitsdienstes begegnet. (BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, September 2005)

 

Die Korruption in der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, aber das Thema Korruption erhielt mehr Öffentlichkeit im vergangenen Jahr. Viele Bürger begegneten der Korruption wenn sie mit der Verkehrspolizei zu tun hatten, obwohl die Medien berichteten, dass die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Verkehrspolizei größer war, als in vergangenen Jahren. Mit Dekret hatte Präsident Juschtschenko im Jahr 2005 die Verkehrspolizei abgeschafft und sie in den staatlichen Dienst für Verkehrssicherheit eingegliedert. Medien berichteten jedoch, dass die Verkehrspolizei wie in der Vergangenheit funktioniere. Die Regierung unternimmt größere Aufwendungen - als in der Vergangenheit - um Fällen von Polizeimissbrauch nachzugehen. Es werden Disziplinarverfahren eingeleitet, Korruptionsvorwürfe untersucht und schuldige Polizisten verurteilt. Der Generalstaatsanwalt gab im September bekannt, dass im zurückliegenden Jahr mehr als 1000 Beschwerden über Folterungen und Misshandlungen eingegangen und 226 Strafverfahren gegen tatverdächtige Polizisten eingeleitet worden seien. Mitte 2007 waren

2.721 Fälle von korrupten Polizisten vor Gericht anhängig.

 

(US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, vom 11.03.2008).

 

Es wurden bedeutende Schritte unternommen, um die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren (z.B. Abschaffung der Beschränkungen für Medien und Zivilgesellschaft, Reform des Zolls) und es wurde ein großes Spektrum an Gesetzesreformen eingeleitet. Die Fortschritte werden jedoch behindert durch die endemische Korruption, die die größte Herausforderung mit Blick auf Entwicklung und Wirtschaftswachstum in der Ukraine darstellt, und durch das Fehlen eines wirklich unabhängigen Justizsystems. (Fortschrittsbericht Ukraine der EU-Kommission vom 04.12.2006).

 

Die Justiz der Ukraine besteht aus zwei Bereichen, nämlich der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbarkeit. Die Staatsanwaltschaft ist für die staatliche Anklageerhebung und die Vertretung der Interessen der Bürger und des Staates bei Gericht, als auch für die Aufsicht über die Gesetze und Exekution der gerichtlichen Entscheidungen verantwortlich. Der Generalprokurator wird, mit Zustimmung des Parlaments, vom Präsidenten ernannt. Die Staatsanwaltschaft selbst ist jedoch von der Gerichtsbarkeit getrennt, die der Obersten Ratsversammlung untersteht. Dadurch soll die Unabhängigkeit der Gerichte gewährleistet werden, wobei jedoch gerade dieser Oberste Rat nicht immer völlig unbeeinflusst agierte.

 

Die Gerichtsbarkeit der Ukraine obliegt den unabhängigen Gerichten und ist nach territorialen und spezifischen Gegebenheiten organisiert. Die am 21.Juli 2001 in Kraft getretene Gerichtsordnung sieht eine Reihe von lokalen Gerichten, Berufungs- und Spezialgerichten und den Obersten Gerichtshof der Ukraine, der auch Höchstgericht ist, vor.

 

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Rechtsfragen der Gesetzmäßigkeit und Interpretation der Verfassung. Er besteht aus 18 Mitgliedern, von denen je ein Drittel vom Präsidenten, dem Parlament und dem Richterkongress ernannt werden.

 

(BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, September 2005)

 

Medizinische und soziale Grundversorgung der Bevölkerung:

 

Die medizinische Versorgung der ukrainischen Bevölkerung fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für öffentliche Gesundheit. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew, als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal, das jedoch schlecht bezahlt wird. Obwohl die Ukraine das System der UDSSR der Gesundheitsversorgung auf Staatskosten übernommen hat, sind Pflegemittel und Medikamente knapp und müssen oft vom Patienten selbst beigestellt werden. Das Angebot an Medikamenten entspricht jedoch westlichem Standard, Apotheken befinden sich nahezu an jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule gibt es einen permanent anwesenden Schularzt. Die Existenzbedingungen haben sich für schwächere Bevölkerungsgruppen wie z.B. ältere Menschen und allein stehende Kinder verbessert.

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gebrauchsgütern des täglichen Lebens ist überall gesichert, jedoch ist das Einkommensniveau im europäischen Vergleich extrem niedrig. Das Mindesteinkommen betrug im Oktober $ 90. Die meisten Arbeitsplätze sind in der Industrie und in der Landwirtschaft. 2008 ist die Ukraine der WTO beigetreten.

 

(BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, September 2005, Anfragebeantwortung BAA/Staatendokumentation vom 15.03.2007)

 

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:

 

US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Ukraine, 11.03.2008

 

Fortschrittsbericht Ukraine der EU-Kommission vom 04.12.2006

 

BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, September 2005

 

BAA, Bescheidtaugliche Feststellungen zur Ukraine, Polizei/Misshandlungen", 25.01.2007

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Ukraine, Stand Februar 2007

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Ukrainische_Parlamentswahlen_2007

 

Anfragebeantwortung BAA/Staatendokumentation vom 15.03.2007, GZ 256.187

 

UN Committee against torture, 17.10.2006

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Richter erachtet die Aussage der BF, sie sei von 1987 bis zum 00.09.2002 bei einer Fabrik in S. beschäftigt gewesen, als glaubwürdig, war die BF doch in der Lage, detaillierte Angaben über betriebsinterne Abläufe und Angelegenheiten, wie z.B. den Namen der Fabriksdirektorin (AS 51) sowie Angaben zu einer Betriebsübernahme durch eine dänische Firma (AS 55), zu geben.

 

Auch die Angabe der BF, es sei am 00.09.2002 zu einem Diebstahl einer erheblichen Warenmenge aus den Lagerräumen jener Fabrik, bei der die BF beschäftigt gewesen ist, gekommen, wird als den Tatsachen entsprechend angesehen, konnte die BF die an besagtem Tag vorgefallenen Geschehnisse umfangreich und widerspruchsfrei wiedergeben.

 

Weiters ist es auch nachvollziehbar, dass die BF in Verdacht geraten ist, in den Diebstahl involviert gewesen zu sein, gab die BF doch an, dass lediglich eine Kollegin und sie über einen Schlüssel für das Türschloss zum Fabrikslager verfügt hätten (AS 33). Es ist daher plausibel, dass die ukrainischen Behörden Ermittlungen gegen die BF eingeleitet haben, zumal ein großer Anteil des Lagerbestandes abhanden gekommen ist, obwohl das von der BF bei Verlassen der Lagerhalle angebrachte Siegel intakt gewesen ist. Der BF wird auch dahingehend Glauben geschenkt, dass sie auf der Polizeistation einvernommen bzw. zu Hause von Milizbeamten aufgesucht und befragt worden ist und dass die BF zu Hause von Beamten der Miliz angerufen worden ist, ist es doch verständlich, dass die Miliz bei einer Schadenssumme zwischen 7.000,- und 8.000,- Dollar derartige Ermittlungsschritte setzt. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass nach erfolgter Ausreise der BF Polizeibeamte die von den Kindern der BF besuchte Schule aufgesucht und dort nach dem Aufenthalt der BF gefragt haben. Angesichts der Schlüsselrolle der BF für die Klärung des Diebstahles vom 00.09.2002 ist es nachvollziehbar, dass Beamte der Miliz Auskunft über den Verbleib der BF bei deren Angehörigen einholen, wenn die BF selbst für die Milizbeamten nicht mehr greifbar ist.

 

Wie bereits ausgeführt, hält es der erkennende Richter durchaus für möglich, dass die BF das eine oder andere Mal von Milizbeamten einvernommen wurde und dass bei der BF eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Die Angaben der BF, wonach sie "vielleicht 10 Mal oder auch mehr" (Berufungsverhandlungsschrift S. 5) bzw. "praktisch monatlich" (AS. 57) zu Einvernahmen vorgeladen worden sei, sind jedoch nicht glaubwürdig, ist es doch unplausibel, dass die Miliz Zeugen dermaßen häufig zu Einvernahmen lädt, obwohl keinerlei neue Tatsachen betreffend den Diebstahl hervorgekommen sind.

 

Als unglaubwürdig ist weiters die Behauptung der BF zu werten, Milizbeamte hätten ihr gedroht, ihren Kindern oder ihren Eltern könnte etwas zustoßen, wenn sie das Geständnis nicht unterschreibe. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2004 führte die BF die angebliche Bedrohung durch die Beamten der Miliz als wesentlichen Grund für ihre Flucht aus dem Heimatland an. Die Milizbeamten hätten gedroht, ihre Kinder auf dem Schulweg anzufahren und es wie einen Unfall aussehen zu lassen. In der Berufungsverhandlung erwähnte die BF eine allfällige Bedrohung ihrer Kinder durch die Milizbeamten von sich aus mit keinem Wort, was als deutliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens zu werten ist, denn hätte es tatsächlich eine Bedrohung der BW bzw. ihrer Familienangehörigen durch die Milizbeamten gegeben, hätte sie diesen ausreisekausalen Grund jedenfalls von sich aus vorgebracht. Vom Verhandlungsleiter auf eine allfällige Bedrohung durch Milizbeamte angesprochen, gab die BF in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sie sich gedacht habe, davon nichts mehr erzählen zu müssen, da ihren Kindern jetzt nichts mehr drohen würde (Berufungsverhandlungsschrift S. 8). Auch aus dieser Aussage, in der die BF eingesteht, dass ihre Kinder aktuell nicht bedroht werden, ist abzuleiten, dass keine Bedrohung seitens Milizbeamter gegenüber der BF stattgefunden hat. Hätte es tatsächlich eine wie von der BF behauptete Drohung gegeben, müsste die Gefahr für ihre Kinder aufgrund des Untertauchens der BF im Ausland nunmehr größer sein. Die BF gab jedoch während der Berufungsverhandlung an, dass ihren Kindern jetzt nichts mehr drohen würde. Gegen eine allfällige Bedrohung durch Beamte der Miliz spricht auch schon die Tatsache, dass die BF alleine ausgereist ist und ihre Kinder bei ihren Eltern zurückgelassen hat. Wäre die BF tatsächlich damit bedroht worden, dass ihren Kindern etwas zustoßen könnte, hätte die BF diese nicht bei ihren Eltern zurückgelassen, deren Aufenthaltsort der Miliz bekannt war, weil die BF früher selbst bei diesen gewohnt hat, sondern wäre gemeinsam mit diesen ausgereist.

 

Weiters geht der erkennende Richter davon aus, dass die BF bei den Einvernahmen durch Beamte der Miliz kein Schriftstück unterschreiben musste, in dem sie sich zum Verbleib im Heimatland verpflichtete. Zwar sprach die BF in ihrer Einvernahme vor der Außenstelle Wien am 14.08.2003 davon, dass die Unterzeichnung eines solchen Papiers von ihr verlangt worden wäre. Doch wurde die BF im Zuge der Berufungsverhandlung dezidiert gefragt, ob bei den Einvernahmen durch die Polizei von ihr verlangt worden sei, auch noch etwas anderes als das Geständnis zu unterschreiben, worauf die BF antwortete: "Nein, nur das Geständnis" (Berufungsverhandlungsschrift S. 8). Zwar versuchte sich die BF - nach Vorhalt durch den Verhandlungsleiter, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sie habe ein Papier unterschreiben müssen, in dem sie sich verpflichtet hätte, ihr Heimatland nicht zu verlassen - noch damit zu rechtfertigen, dass sie gar nicht mehr an dieses Schreiben gedacht habe, doch ist dieses "Vergessen" ein klarer Hinweis darauf, dass es ein solches Schreiben tatsächlich nie gegeben hat. Vielmehr stellt das diesbezügliche Vorbringen der BF lediglich einen Versuch dar, einen Verfolgungsgrund zu konstruieren, zumal die BF vor dem Bundesasylamt im Anschluss an die Behauptung, sie habe eine Verpflichtungserklärung zum Verbleib im Herkunftsstaat unterschreiben müssen, angab, dass sie nunmehr auch aufgrund des Verstoßes gegen diese Erklärung gesucht werden würde.

 

Zusammenfassend führt die Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass es durchaus glaubwürdig ist, dass bei der BF im Zuge der den Diebstahl vom 00.09.2008 betreffenden Ermittlungstätigkeiten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die BF das eine oder andere Mal zu Einvernahmen vor die Miliz vorgeladen worden ist, jedoch nicht in der von ihr angegebenen Häufigkeit. Nicht glaubwürdig ist hingegen, dass Milizbeamte von der BF - unter Androhung von Konsequenzen für ihre Kinder - verlangt hätten, dass diese ein falsches Geständnis unterschreibe, sowie dass die BF eine Verpflichtungserklärung zum Verbleib im Herkunftsstaat unterschreiben musste.

 

Die Feststellungen zur Lage in der Ukraine, welchen die BF zustimmte (Berufungsverhandlungsschrift S. 13), beruhen auf den angeführten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtslage

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom - zum Richter des Asylgerichtshofs ernannten - Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates als Einzelrichter des Asylgerichtshofs weiterzuführen, sofern bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Abs 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I 2003/101 bestimmt, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt werden. Gemäß § 44 Abs 3 AsylG 1997 idF BGBl I 2003/101 sind die §§ 8, 15, 22 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl I Nr 101/2003 auch auf Verfahren nach Abs 1 anzuwenden.

 

Der erkennende Richter des Asylgerichtshofs war zuvor Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates. Im gegenständlichen, am 01.07.2008 anhängigen Asylverfahren fand am 09.04.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Das Verfahren ist somit vom Asylgerichtshof durch den zuständigen Einzelrichter weiterzuführen.

 

Die BF hat am 14.08.2003 einen Asylantrag gestellt. Auf gegenständliches Verfahren sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 anzuwenden, darüber hinaus die §§ 8, 15, 22 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl I Nr 101/2003.

 

3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

3.2.1. Die BF brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, die ständigen Hausdurchsuchungen und Verhöre durch Beamte der Miliz sowie die sonstigen behördlichen Handlungen seien als schikanöse, diskriminierende Strafverfolgung und somit als Verfolgungshandlung iSd GFK zu werten.

 

Wenngleich im gegenständlichen Fall auch festgestellt wurde, dass die BF das eine oder andere Mal von der Miliz zu behördlichen Einvernahmen vorgeladen bzw. zu Hause von Beamten der Miliz aufgesucht und befragt worden ist, so kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Vorgehensweise der Milizbeamten im Zuge ihrer behördlichen Ermittlungen ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der BF wäre.

 

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass aus den Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Beschwerdeführers, verhaftet zu werden, objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, zumal Ladungen, Nachfragen, und selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreicht wird (VwGH 12.09.1996, 95/20/0285; 26.03.1996, 95/19/0037).

 

Verhöre und Befragungen stellen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627). In Vorladungen zur Polizei kann für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden (zB VwGH 17.02.1993, 92/01/0355); ebenso wenig in polizeilichen Hausbesuchen und in der Vornahme von Hausdurchsuchungen (VwGH 24.04.1995 94/19/1402; 19.02.1998, 96/20/0546).

 

Gehen mit diesen behördlichen Maßnahmen jedoch gewaltsame Begleiterscheinungen einher, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von staatlichen Behörden gesetzten Handlungen keinesfalls als Verfolgungshandlungen aus den Gründen der GFK gewertet werden können (vgl. hinsichtlich der Vornahme einer Hausdurchsuchung VwGH 26.11.1993, 92/01/0707).

 

Auch eine Überwachung des Asylwerbers, die zu keinen weiteren Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Behörden führt, erreicht genauso wenig jene Intensität, die zur Annahme einer (objektiv) begründeten Furcht notwendig ist (VwGH 16.06.1994, 94/19/0095; in diesem Sinne auch 25.11.1994, 94/19/0635) wie die Aufforderung, sich täglich bei der Polizei zu melden (VwGH 17.02.1994, 94/19/0040 mwN).

 

3.2.3. Unter Berücksichtung der oben dargestellten Judikatur stellen die Einvernahmen der BF auf der Polizeistation, die Hausbesuche sowie die Hausdurchsuchung der Milizbeamten bei der BF ebenso wenig Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar wie die Telefonanrufe durch Milizbeamte bei der BF, zumal die BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angab, im Zuge dieser behördlichen Maßnahmen geschlagen oder sonst wie misshandelt worden zu sein (AS 59). An dieser Stelle sei auch nochmals auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach die Angaben der BW, es sei ihr bzw. ihren Kindern gedroht worden und sie habe Verfolgung wegen des rechtswidrigen Verlassens ihres Herkunftsstaates zu befürchten, nicht glaubwürdig sind.

 

In Anbetracht dieser Umstände besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

 

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine

 

3.3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 101/2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

3.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.

 

3.3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in deren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).

 

In dieser Hinsicht sei wiederum auf die Ausführungen im Rahmen der Asylentscheidung verwiesen. Es wurde festgestellt, dass im Zuge der behördlichen Ermittlungen der ukrainischen Miliz betreffend den Diebstahl aus dem Warenlager vom 00.09.2002 bei der BF eine Hausdurchsuchung durchgeführt, die BF zu behördlichen Einvernahmen vorgeladen bzw. zu Hause von Beamten der Miliz aufgesucht und befragt worden ist. Doch kann nicht davon gesprochen werden, dass diese behördlichen Ermittlungstätigkeiten der Milizbeamten ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der BF wäre. Demnach konnte keine über eine legitime Strafverfolgung hinausgehende, schikanöse oder diskriminierende Behandlung der BF seitens der Beamten der Miliz festgestellt werden. Die Einvernahmen der BF auf der Polizeistation, die Hausbesuche sowie die Hausdurchsuchung der Milizbeamten bei der BF stellen ebenso wenig im Lichte des Art 3 EMRK unzulässige Verfolgungshandlungen dar wie die Telefonanrufe durch Milizbeamte bei der BF, wobei nochmals betont sei, dass es zu keinerlei körperlichen Übergriffen seitens der Beamten gegen die BF kam.

 

Aus diesem Grunde besteht auch für die Zukunft kein Hinweis darauf, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Dabei verkennt der Unabhängige Bundesasylsenat nicht, dass - wie auch in der Berufungsverhandlung anhand einschlägiger Berichte erörtert wurde - die Korruption in der Polizei in der Ukraine weiterhin ein Problem ist, wenngleich von der Regierung in dieser Hinsicht Gegenmaßnahmen gesetzt werden. Dessen ungeachtet kann allein daraus konkret für die BF - die im Übrigen keine Beeinträchtigung durch typische korrupte Agitationen im Polizeiapparat, wie zB. das Stellen von Geldforderungen, vorbrachte - keine maßgebliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

 

Im Übrigen sei angemerkt, dass es sich bei der BF um eine arbeitsfähige, gesunde junge Frau handelt, der es möglich und zumutbar sein muss, sich in der Ukraine ihre Existenz durch Erwerbstätigkeit zu sichern. In Anbetracht der von der BF nach eigenen Angaben ausgeübten Berufe als Näherin und Lagerverwalterin ist zu erwarten, dass diese in der Ukraine einen Arbeitsplatz finden wird. Darüber hinaus verfügt die BF über ein soziales Netz in Form von Angehörigen; so leben die Eltern der BF und ihre beiden Kinder nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF - wie vor ihrer Ausreise - bei ihren Eltern Unterkunft nehmen kann. Es besteht keinerlei Hinweis darauf, dass die BF in eine derart existenzielle Notlage geraten würde, welche ihre Verbringung in die Ukraine unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK unzulässig machen würde.

 

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 8 Abs 2 AsylG

 

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Der gegenständliche Asylantrag ist abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

 

3.4.2. Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

 

3.4.2.1. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof führt beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423, aus, dass die Beantwortung der Frage, "ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, [...] nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab[hängt], wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Hinweis Entscheidung EGMR 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien; Entscheidung EGMR 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland; E VfGH 15. Oktober 2004, G 237/03; E VfGH 1. März 2005, B 1242/04)." Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042, hervor, dass die Aufnahme oder auch die finanzielle Unterstützung eines (volljährigen) Asylwerbers durch einen in Österreich lebenden Cousin oder eine Schwester für sich genommen noch kein schützenswertes Familienleben begründen vermögen, wenn ein solches nicht auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers aus dem Heimatland dort bestanden habe.

 

Im Lichte der dargestellten Judikatur reicht also die bloße Verwandtschaft zwischen Erwachsenen nicht aus, um von einem nach Artikel 8 EMRK geschützten Familienleben zu sprechen. Hiezu bedarf es der Existenz jener weitergehenden Bindungsfaktoren, wie sie die (restriktive) Rechtssprechung der Straßburger Instanzen und der nationalen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berücksichtigt, und die über die normalen emotionalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen. Allerdings darf das Kriterium der "Abhängigkeit" nicht isoliert betrachtet oder zu eng ausgelegt werden, sondern bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung (siehe hiezu ebenfalls VwGH 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423; zur Reichweite von Artikel 8 EMRK vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042).

 

3.4.2.2. Die BF gab an, ihre Schwester S. H., welche einen polnischen Staatsbürger geheiratet und somit Reisefreiheit habe, halte sich ständig in Österreich auf und würde nur über die Feiertage nach Polen fahren. Sie würde aber nicht mit ihrer Schwester zusammenwohnen. Weiters habe die BF in Österreich einen Lebensgefährten namens J. I., welcher ebenfalls ukrainischer Asylwerber sei. Diesen kenne sie seit zirka drei Jahren. Sein Asylantrag sei in erster Instanz negativ beschieden worden.

 

Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Schwester der BF kann nicht davon gesprochen werden, dass zu dieser ein Familienleben iSd Art 8 EMRK bestünde, zumal diese trotz Aufenthaltes in Österreich (welcher jedoch an den Wochenenden nicht gegeben ist, zumal sie sich dann in Polen aufhält) nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der BF wohnt. Die bloße Verwandtschaft zwischen der BF und ihrer Schwester - ohne weitergehende Bindungsfaktoren - reicht nicht aus, um von einem nach Artikel 8 EMRK geschützten Familienleben zu sprechen.

 

Auch die Beziehung der BF zu dem ukrainischen Asylwerber fällt nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Zwar ist dieser nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise. Die Beziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten hat jedoch nicht eine solche Intensität erreicht, die ein Familienleben iSd Art 8 EMRK bewirken würde. So erwähnte die BF ihren Lebensgefährten erst nach ausdrücklichem Nachfragen des Verhandlungsleiters, ob es abgesehen von ihrer Schwester noch irgendeine Person gibt, zu der sie eine nähere Beziehung pflege. Sie kenne ihren Lebensgefährten seit zirka drei Jahren (Berufungsverhandlungsschrift S. 9). Obwohl die BF in der Berufungsverhandlung angab, sie würde mit ihrem Lebensgefährten zusammenwohnen, sind die BF und ihr Lebensgefährte laut aktueller ZMR-Anfrage des Asylgerichtshofes nicht an derselben Adresse gemeldet. Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Lebensgefährte, dessen Asylverfahren sich im Rechtsmittelstadium befindet, selbst nur zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und musste sich auch die BW selbst, als sie ihren Lebensgefährten kennen lernte, über ihre eigene, lediglich vorübergehende Aufenthaltsberechtigung im Klaren sein.

 

Die Ausweisung der BF in die Ukraine stellt somit keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar.

 

3.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).

 

3.4.3.1. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

3.4.3.2. Obwohl die BF bereits im August 2003 illegal nach Österreich eingereist ist und sich somit beinahe fünf Jahre in Österreich aufhält, hat die BF keine über die Aufenthaltsdauer hinausgehenden Gründe für eine soziale und berufliche Verfestigung in Österreich behauptet, gab sie doch im Rahmen der Berufungsverhandlung an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen (Berufungsverhandlungsschrift S 9). Darüber hinaus brachte die BF lediglich vor, in Österreich soziale Kontakte zu ihrem ukrainischen Lebensgefährten und ihrer zeitweilig in Österreich aufhältigen Schwester zu haben. Besondere soziale Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern wurden hingegen nicht behauptet. Im Lichte obiger Ausführungen überwiegen die Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat Ukraine beträchtlich, halten sich doch dort nach wie vor die beiden Kinder der BF im Alter von 14 und 16 Jahren, die Eltern und ein Bruder der BF auf. Trotz des beinahe fünfjährigen Aufenthalts in Österreich liegt eine sehr stark ausgeprägte Integration der BF in Österreich nicht vor. Die Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat Ukraine stellt keinen Eingriff in ihr Privatleben dar.

 

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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