A12 261926-0/2008/14E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des W. M., geb. 00.00.1987, StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.6.2005, Zahl: 03 15.157-BAW, nach Durchführung dreier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde von W. M. wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 2003/101 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von W. M. nach der Elfenbeinküste zulässig ist.
3. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wird W. M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der am 00.00.1987 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, beantragte am 26.5.2003 beim Bundesasylamt die Asylgewährung.
Der Antragsteller brachte im Wesentlichen vor der Erstbehörde vor, dass Gendarmen seine Eltern und seine Schwester getötet und das Haus niedergebrannt hätten; dies deshalb, da sein Vater beschuldigt worden sei, mit den Rebellen zusammengearbeitet zu haben. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Die Tötung der Eltern sowie der Brandanschlag auf das Haus seien von einem bestimmten Chef der Gendarmerie angeordnet worden, dessen Haus er zwei Wochen nach dem Attentat ebenfalls niedergebrannt habe, woraufhin er das Land verlassen hätte.
Das detaillierte Vorbringen des Antragstellers zum Sachverhalt wurde bereits im bekämpften Bescheid hinlänglich dargestellt und werden die bezughabenden Passagen der Erstentscheidung (Seite 2 - 12) zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2005, Zl. 03 15.157-BAW, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen bzw. seiner Antragsmotivation keine positive Glaubhaftigkeit zuzumessen sei; dies aufgrund aufgetretener unauflösbarer Widersprüchlichkeiten im Vorbringen im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen des Antragstellers, sowie aufgrund mangelnder Detailinformationen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde. Im Rahmen eines Beschwerdeschriftsatzes wurde einerseits gerügt, dass der Antragsteller nicht in seiner Muttersprache, sondern vielmehr in seiner zweiten Sprache Französisch einvernommen worden sei. Andererseits wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller bei seiner Ersteinvernahme dergestalt nervös gewesen sei, dass sich hieraus "Fehler" ergeben hätten.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über Schlafstörungen klage, sowie therapeutische Unterstützung durch den Verein Hemayat, Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden, erhalte und sei dies ein weiterer Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen bzw. darauf, dass einzelne Teile der Schilderungen lückenhaft oder widersprüchlich seien.
Im Rahmen drei abgeführter, öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - wurde dem Antragsteller einerseits Gelegenheit geboten, neuerlich sein Vorbringen zur Sache zu erstatten sowie wurde insbesondere auf den Gesundheitszustand des Antragstellers Bezug genommen durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Des Weiteren wurde auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers, unter Heranziehung aktueller Länderinformationsquellen, Bezug genommen.
II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlungen vom 28.8.2007, 5.2.2008 und 2.4.2008; weiters durch Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen zu seinem psychischen Status (Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. M., vom 23.8.2007 inklusive Beilagen, sowie weiters durch Einholung des behördlicherseits in Auftrag gegebenen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Prim. Dr. P. vom 12.2.2008.
III. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:
Der Antragsteller ist ivorischer Staatsangehöriger.
Die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren insinuierten Flucht- bzw. Ausreisegründe können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung positiv zugrunde gelegt werden.
Zum psychischen Status des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass bei diesem weder eine psychische Beeinträchtigung aufgrund somatischer Ursachen noch eine Geisteskrankheit im engeren Sinne (Schizophrenie, Psychose), vorliegt. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist als einfach strukturiert zu qualifizieren. Der Status des Beschwerdeführers ist als depressiv zu qualifizieren, wobei allenfalls der diesbezüglichen Reaktion eine vormals vorhandene posttraumatische Belastungsstörung zugrunde gelegen sein mag. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter keinen besonderen Beeinträchtigungen der kognitiven und mnestischen Funktionen. Der Beschwerdeführer bedarf keiner akuten Medikamentierung durch Psychopharmaka.
Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Angehörige seiner Kernfamilie bzw. ist er volljährig. Über weitere enge soziale oder sonstige familiäre Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen verfügt der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet nicht.
IV. Zur Situation in der Elfenbeinküste wird verfahrensrelevant festgestellt:
Nach der erfolgten Rebellion im September 2002 und dem darauf folgenden Bürgerkrieg wurde am 24.01.2003 ein Friedensübereinkommen zwischen der Regierung und den Rebellenkräften (Linas-Marcoussis) geschlossen. Das Abkommen beinhaltet eine legislative Reform insbesondere in Hinblick auf die etwa 3,5 Millionen im Norden des Landes lebenden meist muslimischen Bürger, von welchen viele undokumentierte Immigranten oder Nachkommen von Immigranten aus Burkina Faso, Mali oder Guinea darstellen.
Das Abkommen soll die in früheren Jahren vorangetriebene Ivorisierung des Landes überwinden und die Wirtschaft ankurbeln. Einerseits soll durch den eingeleiteten Identifikationsprozess, welcher klar stellen soll, wer Bürger des Landes Elfenbeinküste ist, erreicht werden und andererseits soll dadurch gesichertes Wahlregister für in Aussicht genommene Wahlen erstellt werden. Das Identifikationsproblem kulminierte letztlich in der Disqualifizierung des früheren Premier Ministers Alassane Dramane Ouattara, einen moslemischen Bewohner des Nordens und Führers der Partei RDR (Rassemblement des Republicains), eine der viertgrößten Oppositionsparteien des Landes.
Das Linas-Marcoussis-Abkommen ermöglicht nunmehr auch die Teilnahme der ausgeschlossenen Personen und Personengruppen an der Wahl um die Präsidentschaft. Im Weiteren ist im genannten Abkommen der sogenannte Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR - Disarmamend, Dimobilasition and Reentegration) festgeschrieben. Damit einhergehend wurde im August 2003 ein Gesetz über eine anzuwendende Amnestie für illegale Kämpfer bzw. Rebellenkämpfer beschlossen. Der Wiederaufbau und die Restrukturierung der ivorischen Armee wird seit dem vorangetrieben, die Entwaffnung wird durch Unterstützung leistende UNO - Friedenstruppen überwacht. Im Hinblick auf durchzuführende Wahlen wurde durch UNO-Resolution 1603 (aus 2005) das sogenannte Pretoria-Abkommen geschlossen, welches eine Überwachung der in Aussicht genommenen Wahlen durch einen sogenannten high representative- Überwachung der afrikanischen Union - durchgeführt werden soll. Bis Ende Oktober 2005 sollte eine neue Regierung der nationalen Aussöhnung gebildet werden und gelang dies unter dem Premier Charles Konan Banny, welcher in seiner Regierung einerseits Oppositionelle sowie auch die im Norden vertretenen Kräfte beinhaltete.
Aufgrund der fragilen Sicherheitssituation sowie der nur schleppend vorangehenden Umsetzung der genannten Prozesse wurde der im Jahre 2000 gewählte Präsident Gbagbo, dessen Mandat mit 30. Oktober 2005 auslief, mit Unterstützung des UN-Sicherheitsrates sowie aufgrund einer Entscheidung der Organe der afrikanischen Union für weitere 12 Monate in seinem Amt bestätigt. Ein allseits akzeptierter Kandidat wurde für den Posten des Premierministers am 05.12.2005 ernannt..
Im Juli 2006 wurde unter Schirmherrschaft des UNO-Generalsekretärs ein sogenanntes hi-Level-Meeting der Anführer der Hauptkonfliktparteien in der Hauptstadt Elfenbeinküste abgehalten, worin ein Zeitplan für die Entwicklung ziviler Wahlen, Bildung einer unabhängigen Wahlkommission sowie die Gegebenheiten für die Überwachung sowie ein Zeitplan für die Entwaffnung und Demobilisierung und Wiederintegration von bewaffneten Kämpfern beschlossen wurde.
Bezogen auf Oktober 2006 waren die zum vormaligen Zeitpunkt in heftige Kämpfe verwickelten Hauptfraktionen namentlich die FDS (Regierungstruppen im Süden und die FAFN auf Rebellengruppen) im Norden durch eingesetzte internationale Truppen entlang einer sogenannten Sicherheitsgrenze getrennt. Die etwa 11.000 Mann starke internationale Friedenstruppe unter Schirmherrschaft der UNO bestand einerseits aus UNO-Truppen sowie aus französischen Sicherheitskräften. Bis etwa Mitte des Jahres 2006 war die Sicherheitssituation als äußerst labil zu bezeichnen.
Im Frühjahr 2007 wurden die obbezeichneten Anstrengungen zur Normalisierung sowie Entwaffnung in die Tat umgesetzt und begannen bewaffnete Milizionäre verschiedener Rebellengruppen ihre Waffen abzugeben bzw. wurden beispielsweise in einem offiziellen Akt über 1.000 Waffen symbolischerweise an Präsident Gbagbo übergeben.
Nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ouagadougou Anfang März 2007 herrscht vieler Orts Optimismus. Am 16. April 2007 wurde in Anwesenheit des Präsidenten Laurant Gbagbo und seines ehemaligen Kontrahenten und jetzigem Premierministers Guillaume Soro feierlich mit dem Abbau der Pufferzone begonnen, die Ende 2002 zwischen dem von den Rebellen besetzten Norden und dem Südteil der Elfenbeinküste eingerichtet wurde, um die Kampfhandlungen zu beenden. Auch der Führer der regierungstreuen "jungen Patrioten" Charles Goude gibt sich gemäßigt und zieht mit einer "Karawane des Friedens" durch das Land. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit in den Verwaltungen des Nordens wurde begonnen. Gemäß Aussage des Vorsitzenden der Afrika-Abteilung des französischen Unternehmerverbandes von einem Vertrauensgewinn und einem positiven Investitionsklima gesprochen.
Premierminister Soro sowie der anwesende Botschafter sprachen jüngst über eine mögliche Wiedereröffnung der französischen Schulen im Lande, welche seit November 2004 aufgrund antifranzösischer Ausschreitungen geschlossen waren.
Das jüngste Abkommen von Ouagadugu zeigt insoferne Neuerungen, als der offenbar kriegsmüde Präsident Gbagbo im direkten Dialog mit den Ex-Rebellen eintrat und das Abkommen unterzeichnete, das den Weg für Frieden und Wiedervereinigung der Elfenbeinküste ebnen sollte.
Das Abkommen sieht unter anderem die Bildung einer neuen Regierung, das Abhalten der seit 2005 ständig verschobenen Wahlen bis Dezember 2007, die Wiederaufnahme der Arbeit in den Verwaltungen des Nordens des Landes, die Vereinigung der regierungstreuen Streitkräfte und der Truppen aus dem Norden und die Identifizierung der Bevölkerung vor.
Im Gefolge dieser Entwicklung wurde seitens des Präsidenten Gbagbo dem Chef der örtlichen Rebellentruppen Soro das Amt des Premierministers angeboten und nahm dieser an. Erstmals haben diesbezüglich die wesentlichen Beteiligten des bewaffneten Kampfes ohne internationalen Druck erfolgreich verhandelt.
Der burkinische Präsident Blaise Compaore saß die dritte Schlüsselfigur des Konflikts mit am Verhandlungstisch. Burkina Faso und somit dessen Präsident hat ein großes Interesse an einer friedlichen Lösung der Krise und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation in Elfenbeinküste. Tausende in Elfenbeinküste arbeitende Bürger Burkina Fasos stellten einen wesentlichen Teil der burkinischen Wirtschaft dar, welcher durch die kriegerische Auseinandersetzung gefährdet war. Der Außenhandel Burkinas, welcher größtenteils über den Hafen von Abidjan läuft, wurde während des Krieges völlig lahm gelegt. Die Perspektiven für Elfenbeinküste sind derzeit so gut wie seit Jahren nicht mehr. Der Erfolg des Friedens und Einigungsprozesses wird jedoch in großem Maße davon abhängen, ob es den beiden starken Männern Gbagbo und Soro gelingen wird, ihre Gefolgsleute in das System einzubinden. Angehörige der sogenannten Forces Nouvelles des Soros sollen sofern sie nicht mit politischen Posten ausgestattet werden, in eine national ivorische Armee eingegliedert werden.
Die Cote d'Ivoire ist heute ein Land, das völlig neu aufgebaut werden muss. Es ist geteilt und wirtschaftlich am Boden, besonders seit den Ereignissen im November 2004. In den Jahren der Krise gab es weder inn- noch ausländische Investitionen. Sämtliche Infrastruktur verfällt, die Arbeitslosigkeit ist hoch. Die Verwaltung und das Schulsystem liegen besonders im Norden, aber nicht nur dort brach. Vielfach herrschen Korruption, Gewalt und Straflosigkeit. Die ivorische Bevölkerung ist voll der Hoffnung auf ein Gelingen des eingeleitete Friedens- und Einigungsprozesses. Im April 2007 hat auch die Weltbank verlauten lassen, dass sie den Friedensprozess und die Demobilisierung der Truppen mit 100 Millionen Dollar unterstützen wird.
Seit April 2007 wird am Abbau der sogenannten Pufferzone, welche das Land in zwei Teile spaltete, gearbeitet. Die positive Entwicklung in Richtung Friedensprozess wird durch eine Mehrzahl von aktuellen Medienberichten belegt bzw. begleitet.
Zu Monatsbeginn und auf Initiative des Premierministers fand ein Regierungsseminar zum Thema Umsetzung des Friedensprozesses statt, an dem auch Vertreter der Partnerländer beteiligt waren. Als Hauptkomponenten des Friedensprozesses, dessen Kosten mit 147 Mrd. F CFA (224 Mio. ¿) beziffert wurden, wovon das Land selbst ca. 40 Mrd. F CFA (61 Mio. ¿) tragen will, wurden die Identifizierung der Bevölkerung, die Wiedereinrichtung der Administration im ehemaligen Rebellengebiet, die Vereinigung der beiden Armeen sowie die Wiederherstellung der Freizügigkeit im ganzen Land genannt. Mitte Mai schlossen Weltbank und Internationaler Währungsfonds in Abidjan ein Grundsatzabkommen mit der Elfenbeinküste, in dem die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Unterstützung durch die beiden Institutionen (voraussichtlich Juli 2007) bestimmt wurden, unter anderem eine rigorose Verwaltung des Staatshaushalts im laufenden Jahr sowie die Verwendung von staatlichen Mitteln für Sozialmassnahmen und Rehabilitierung der Infrastruktur. Transparenz in der Verwendung der Ressourcen aus der Öl- und Erdgas- sowie der Kaffee-Kakao-Branche wird gefordert, für letztere sind umfassende Buchprüfungen vorgesehen. Vor ca. einem Jahr (Mai 2006) war bereits ein Abkommen ähnlichen Inhalts zwischen den drei Parteien geschlossen worden, konnte aber in der damals vorherrschenden politischen Instabilität nicht umgesetzt werden. Wie der Afrikadirektor des Internationalen Währungsfonds, der Beniner Abdoulaye Bio- Tchané anlässlich einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem ivorischen Minister für Wirtschaft und Finanzen, Charles Koffi Diby, in Abidjan mitteilte, belaufe sich die Außenverschuldung der Elfenbeinküste im laufenden Jahr auf 6.700 Mrd. F CFA (10,2 Mrd. ¿), davon 2.000 Mrd. F CFA (3,05 Mrd. ¿) an die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds. Der Schuldendienst des Jahres 2007 in Höhe von 400 Mrd. F CFA (610 Mio. ¿) entspreche 20% der Staatseinnahmen. Der Minister verpflichtete sich zur strikten Einhaltung der oben erwähnten Auflagen. Am 11. Mai unterzeichneten die Elfenbeinküste und China ein Kooperationsabkommen zur Verstärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Kultur, Erziehung Berufsbildung und Gesundheit. Der chinesische Außenminister, der sich bei dieser Gelegenheit in der Elfenbeinküste aufhielt, bezeichnete das Verhältnis zwischen den beiden Ländern als stabil und gesund, es habe sich, seit der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen vor 24 Jahren, kontinuierlich und positiv entwickelt. Die libanesische Unternehmensgruppe Comium wird neben Orange (Frankreich mit ca. 2 Mio. Abonnenten von insgesamt geschätzten 3,5 Mio.), MTN (Südafrika) und Atlantique
Quellen:
Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 09.05.2007;
Hans-Seidel-Stiftung, Monatsbericht März 2007;
Mehrzahl von Medienberichten BBC, News sowie Irin Westafrika;
Schweizerische Flüchtlingshilfe Elfenbeinküste, 19.01.2007.
In der Elfenbeinküste existieren öffentliche sowie private Einrichtungen zur Behandlung psychiatrischer/psychologischer Störungen. Die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten können nicht mit jenen nach europäischem Standard verglichen werden. Die internationalen, im medizinischen Sektor tätig gewesenen Organisationen, ziehen sich aus Elfenbeinküste zurück und die medizinische Versorgung wird dadurch wieder vom Staat organisiert.
...
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Elfenbeinküste:
psychiatrische/psychologische Versorgung in Abidjan vom 17.9.2007.
V. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Dem obzitierten Gutachten des behördlicherseits bestellten, gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer eine ungestörte Bewusstseinstätigkeit aufweist, jedoch in seiner Konzentrationsleistung und Merkfähigkeit beeinträchtigt ist, wobei seine Gedächtnisleistungen mit seinem intellektuellen Standard korrelieren. Eine Störung der Realitätserfassung bzw. eine Störung der Kritikfähigkeit durch krankhafte Prozesse wurde nicht konstatiert. Ebenfalls wurden keine pathologischen Veränderungen im Bereich des Wahrnehmens und Erlebens nachgewiesen bzw. festgestellt.
Es war davon auszugehen, dass die Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens diesem vollinhaltlich zuzurechnen sind bzw. ist den auf erfolgte jeweilige Fragestellung korrespondierenden Aussagen des Beschwerdeführers volle Beweiskraft zumessbar.
Im Ergebnis waren daher im Verfahren die Angaben des Antragstellers vollinhaltlich der Beweiswürdigung zugrunde zu legen.
Im Rahmen dreier abgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz - ist deutlich hervorgetreten, dass es dem Antragsteller gänzlich nicht möglich war, eine homogene und in sich schlüssige Fluchtgeschichte zu präsentieren:
So war der Antragsteller insbesondere nicht in der Lage, seinen Ausführungen ein gleichsam subjektives eigen erlebtes Moment anzufügen.
Dem Kerne nach bezog sich der Antragsteller auf die gleichen Rahmendaten, welche er bereits vor der Erstbehörde angeboten hatte; im Detail jedoch war es dem Antragsteller nicht möglich, in eine spezifizierte Ablaufgeschichte einzutreten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, insbesondere zum zentral wichtigen Themenkreis der Brandstiftung am Haus eines Gendarmeriechefs, welche der Antragsteller höchstpersönlich initiiert hatte, seitens des Beschwerdeführers kein logisch-nachvollziehbares Bild eines Eigenerlebnisses gezeichnet werden konnte, vermochte der Antragsteller keinen klaren Duktus in den Gang der einzelnen Schritte, wie es zu der Brandstiftung gekommen ist, zu bieten: So differierten beispielsweise die Angaben zu erworbenen Kanistern mit Benzin krass (d.h. zwei Kanister, andererseits zehn Kanister Benzin).
Auch war der Antragsteller nicht in der Lage, vor der Berufungsinstanz den Namen jenes Gendarmeriechefs zu nennen, wohingegen der Antragsteller vor der Erstbehörde angegeben hatte, dass ihm der Name bekannt gewesen sei. Auch zum weiters zentral wichtigen Themenkreis der Brandstiftung an seinem Elternhaus, wobei angeblich die Eltern des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sein sollen, lieferte der Beschwerdeführer unterschiedliche Darstellungen. So hatte der Antragsteller einerseits ausgeführt, sich beim Freund eines Vaters aufgehalten zu haben, wobei er vor dem Bundesasylamt den Sachverhalt so dargestellt hatte, dass er sich drei Tage bei einem Nachbarn aufgehalten hätte und sich erst dann der Freund des Vaters um ihn gekümmert habe.
Auch zu einer angeblichen Wahrnehmung in Bezug auf die Leichen seiner nahen Angehörigen, vermochte der Antragsteller kein klares Bild zu geben. So sagte der Beschwerdeführer auf Vorhalt aus, dass er gemäß einem seinerseits beigebrachten psychiatrischen Gutachten unter einer posttraumatischen Belastung leide, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass er den Hergang des Niederbrennens und der somit einhergehenden Tötung seiner nahen Angehörigen selbst gesehen habe; an anderer Stelle führte der Antragsteller aus, dass er lediglich durch dritte Personen vom Niederbrennen seines Elternhauses erfahren hätte. So hatte der Antragsteller etwa vor dem Bundesasylamt am 23.2.2004 auf Befragen ausdrücklich ausgesagt, dass er nicht persönlich die Leichen seiner Familienangehörigen selbst gesehen hätte, sondern hätten ihm dies lediglich Nachbarn erzählt.
Im Zuge der ergänzenden Berufungsverhandlung vom 05.02.2008 wurde der Antragsteller eingehend aufgefordert, nicht nur über Rahmenumstände bzw. eine Rahmenhandlung zu berichten, sondern detaillierte persönliche Eindrücke vorzutragen, wozu er jedoch nicht ansatzweise imstande war.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war sohin jegliche Glaubhaftigkeit abzuerkennen.
Hervorgehoben wird, dass gemäß dem obzitierten Gutachten es dem Beschwerdeführer jedenfalls zusinnbar gewesen wäre, in eine subjektive Erlebnisschilderung zu zentral wichtigen Erlebnisabläufen einzutreten, was er jedoch trotz eingehender Befassung mit seinem Vorbringen im Rahmen dreier Berufungsverhandlungen nicht geschah.
Hinsichtlich der Feststellungen zum psychischen Status wurde zentral das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen als Basis zugrunde gelegt und wurde den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorzug gegenüber jenen vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen gegeben, da das vorliegende Gutachten als in sich schlüssig erkannt werden konnte.
Den weiters vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Unterlagen mangelte es an der Darstellung einer Befundaufnahme bzw. stellen diese lediglich konstatierte Feststellungen zum psychischen Status ohne hinreichende Begründung dar und waren insbesondere der als "Stellungnahme" bezeichnete Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M. vom 23.8.2007 sowie weiters das Schreiben des ebenselben vom 07.09.2007 als unschlüssig bzw. nicht logisch nachvollziehbar im Vergleich zum obzitierten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erkennen.
Die Feststellungen zur Allgemeinsituation im Staat Elfenbeinküste sowie zur medizinischen Versorgung basieren auf den dargestellten Länderdokumentationsunterlagen, welchen im Verfahren nicht fundiert bzw. im Detail entgegengetreten wurde.
VI . Rechtliche Beurteilung:
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1.
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8,15,22,23 Abs.5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.
Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).
Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist mangels positiv feststellbaren Sachsubstrates nicht hervorgetreten, dass dem Antragsteller wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzubilligen ist.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist.
ad 2. Gemäß § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß § 126 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) tritt § 9 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 01. Jänner 2006 in Kraft.
§ 124 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
§ 124
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl I 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zu § 57 Abs. 1 Fremdengesetz idF BGBl I Nr. 75/1997 erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 57 Abs. 1 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Auch war es dem Antragsteller sohin nicht möglich, objektivierbare Gründe eines Risikos im Sinne des § 50 FPG aufzuzeigen.
Insbesondere ist in casu nicht erweislich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen einem bezughabenden Risiko einer Art 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wäre.
Dem vorliegenden Dokumentationsmaterial ist entnehmbar, dass im Staat Elfenbeinküste, insbesondere nach Stabilisierung der Situation nach der Bürgerkriegslage, ein Basisangebot an medizinischen bzw. speziell psychiatrisch-psychologischen Leistungen angeboten wird. Eine akute Behandlungsnotwendigkeit, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Elfenbeinküste als unwahrscheinlich zu qualifizieren wäre, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Dass sich der psychische Status bei Rückkehr des Antragstellers nach der Elfenbeinküste in drastischer Weise bzw. akut lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist im Verfahren ebenfalls nicht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit erwiesen.
Die konstatierte allgemeine Lageentwicklung und insbesondere Stabilisierung der allgemeinen Verhältnisse in der Elfenbeinküste indiziert nicht, dass gleichsam jede zurückkehrende Person einem Risiko im Hinblick des Art. 3 der EMRK ausgesetzt wäre.
Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Antragsteller insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.
Der Antragsteller hat zwar im Rahmen des Berufungsverfahrens angedeutet in Österreich einen leiblichen Nachkommen zu haben, war jedoch nicht einmal in der Lage den Namen der angeblichen biologischen Mutter namhaft zu machen bzw. vermochte er auch im Weiteren keinerlei enge familiäre und soziale Bindungen der genannten Personen aufzuzeigen, weshalb nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über enge familiäre bzw. soziale Verflechtungen verfügt, das in casu Art. 8 EMRK berührt wäre.
Im Verfahren ist nicht beweisbar hervorgetreten, dass der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet über leibliche Nachkommen oder sonstige enge Bezugspersonen verfügt, mit welchen er ein enges Familienverhältnis pflegt.
Dass der Antragsteller durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, deshalb spruchgemäß die Ausweisung auszusprechen war.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.