TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/11 A4 309084-1/2008

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Spruch

A4 309.084-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.E., geb. 00.00.1985, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ. 0608.334-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A. Die Beschwerde des O.E. vom 16.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ: 0608.334-BAE, wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird O.E. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

C. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wird O.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I..1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10.08.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung Er wurde am 10.08.2006 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 17.08.2006 und am 21.12.2006 zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er hiebei vor, wegen einer Auseinandersetzung mit seiner Stiefmutter wegen eines Grundstückes, bei der seine Schwester durch "Schläger" der Stiefmutter getötet worden wäre, das Heimatland verlassen zu haben

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ: 06 08.334-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und wurde er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt führt aus, dass auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers keine Umstände entnommen hätten werden können aus denen hervorginge, dass er in seinem Heimatland einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

 

Der Entscheidung werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen und zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt (Seite 14, 3. Absatz bis Seite 16, 2. Absatz des angefochtenen Bescheides). Auch die unter dem Titel Beweiswürdigung enthaltenen Erwägungen (Seite 26, 3. Absatz bis Seite 21 des angefochtenen Bescheides) werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Unter Zugrundlegung des vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens und der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung zur Situation in Nigeria gelangt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen hat.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 10.01.2007, FZ 06 08.334-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. In der Beschwerde wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft.

 

Auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe wurde vom Bundesasylamt zutreffend verneint. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat selbst keine aktuellen Berichte vorgelegt oder darauf verwiesen.

 

Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde vom Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person behauptet. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hindeuten. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, so gelangt die erkennende Behörde im Hinblick auf diese Umstände (kein Anhaltspunkt für besondere Integration, erst kurzer Aufenthalt) doch zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen, dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.

 

Von einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs 7 AsylG).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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