TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/11 E12 257108-3/2008

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Spruch

E12 257.108-3/2008-8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Auberger über die Beschwerde des B. A., geb. 00.00.1988, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 06 04.382-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

 

Der Beschwerdeführer (folgend kurz: BF; vormals: Berufungswerber), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 18.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 27.12.2004, sowie am 29.12.2004 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und gab an, armenischer Staatsbürger und christlichen Bekenntnisses zu sein. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, Armenien verlassen zu haben, weil sein Vater unter dem Verdacht stand Waffen an die Aserbaidschaner geliefert zu haben und 1994 umgebracht worden sei, und der Beschwerdeführer seit dem als "Sohn des Verräters" ständig diskriminiert worden sei. Er sei wegen seiner Herkunft gezwungen worden, die Schule abzubrechen und es sei ihm auch keine Wohnung zugeteilt worden. Mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär habe er sonst keine Probleme gehabt.

 

Seine aserbaidschanische Mutter sei 1993 verstorben. Nach dem Totenschein wäre sie an Leukämie verstorben, doch würden Gerüchte bestehen, dass sie Armenier umgebracht hätten. Am 27.11.2004 habe der BF Armenien verlassen. Er habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und sei von der Slowakei illegal nach Österreich eingereist.

 

Mit Bescheid vom 14.01.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages "gem. Artikel 13 iVm 16 Abs. 1 lit. c die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei"; gleichzeitig wies es gem. § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 2005 den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus. Die gegen oben genannten Bescheid gerichtete Berufung vom 25.01.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2006, Zahl: 257.108/0-IX/49/05 gem. §§ 5 und 5a AsylG 1997 idf BGBl I Nr. 101/2003 (1997) abgewiesen.

 

Der BF reiste am 22.04.2006 erneut illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und brachte am selben Tag gem. § 17 Abs. 2 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) bei der Erstaufnahmestelle ein. Bei seiner Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2006, sowie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen wie bisher vor und gab ergänzend an, dass Gerüchte bestünden, dass sein Vater an der Front von seinen Gegnern ermordet worden sei. Er sei am 00.00.1994 gestorben. Seine Gegner seien Abgeordnete im Parlament. Dazu zähle auch G., dessen Neffe bei einer Schießerei in Folge des Konfliktes mit dem Vater des BF erschossen worden sei. Die Gegner seines Vaters seien nach wie vor hinter dem BF her und hätten ihn auch in der Slowakei verfolgt. Ein Kollege seines Vaters und Offizier sei vor ungefähr 1 1/2 Monaten in H. ermordet worden, wobei darüber auch das armenische Fernsehen berichtet hätte. Seine Mutter sei am 00.00.1993 ermordet worden. Wegen deren aserbaidschanischer Herkunft sei der BF immer als "Moslem" beschimpft worden. Er habe nach dem Tod seiner Eltern, bei seinen Großeltern gelebt. Vor ungefähr 2 Jahren hätten die Neffen des G. den BF dort zu verfolgen begonnen und sei er untergetaucht und habe sich in seiner Wohnung eingesperrt. In Österreich habe er eine armenische Freundin. Er lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF legte Fotografien sowie die Sterbeurkunden seines Vaters und seiner Mutter, beide 2005 ausgestellt, vor.

 

Mit Bescheid vom 12.06.2006, Zahl: 06 04.382-EAST-Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages "gem. Artikel 13 iVm 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig" sei; überdies wies es gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus und sprach aus, dass gem. § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Slowakei zulässig sei. Der gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Berufung vom 14.06.2006, wurde mit

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2006, Zahl:

257.108/6-IX/49/06 gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2006 beim Bundesasylamt EAST- Ost, brachte der BF vor, dass er im Mai 2006 in der Schubhaft in Wien und im Juni 2006 in der Schubhaft in Graz, je einen Selbstmordversuch unternommen habe. Man habe ihn in Wien und Graz nach den Vorfällen zu einem Arzt gebracht und nachher in eine Einzelzelle gesteckt. Nach einer Untersuchung des BF durch eine Ärztin für psychotherapeutische Medizin, Dr. I. H. am 25.07.2007, kam die untersuchende Ärztin zum Ergebnis, dass beim BF aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene generalisierte Angststörung F. 41.1. vorliege, wobei diese Störung für den BF die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute und eine Überstellung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF aus ärztlicher Sicht bewirken würde. Der BF gab bei der Untersuchung im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache an, dass er in Armenien die Blutrache durch Angehörige eines Neffen eines Kommandanten, der durch vermeidliches Verschulden des Vaters des BF an der Front getötet worden wäre, befürchte. Sein Vater wäre bei einem Unfall ums Leben gekommen der BF glaube aber nicht daran, sondern vermutet vielmehr, dass sein Vater umgebracht worden sei.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2006, beim Bundesasylamt Außenstelle Wien, brachte der BF im Wesentlichen wie bisher vor und gab ergänzend an, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1992 bei seiner Großmutter in der Stadt A. gelebt habe, wo er auch nächtens in einer Fabrik illegal gearbeitet habe. Bezüglich seiner Mutter habe man ihm gesagt, dass sie im April 1992 von einem Auto überfahren worden sei, ältere Leute würden aber behaupten, dass dies ein Mordanschlag gewesen wäre. Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2001 oder 2002 habe er keine konkrete Wohnadresse mehr gehabt und habe teilweise in der Fabrik geschlafen. Man habe den BF seit seiner Kindheit wegen der aserbaidschanischen Abstammung seiner Mutter bzw. wegen des "Landesverrates" des Vaters beleidigt. Er sei von den Angehörigen des G., der immer noch Abgeordneter in Erewan sei und dessen Neffe angeblich vom Vater des BF umgebracht worden wäre, seit 1999 ungefähr 10 Mal zusammengeschlagen worden. Der BF habe zwar Anzeige erstattet doch habe die Polizei nichts unternommen. Ungefähr im Oktober 2004 sei er zur Musterung gegangen und habe man ihm beim Militär erklärt, dass man ihn dort hin schicken werde, wo sein Vater ermordet wurde. Deshalb sei er dann geflohen. Später erklärte der BF, mit seiner Schulklasse 2002 zur Musterung gekommen zu sein. Weiters leugnete der BF, in der Einvernahme am 18.12.2004 angegeben zu haben, von der Berufsschule geworfen worden zu sein. Mit seiner in Österreich lebenden Freundin/Lebensgefährtin sei er noch nicht zusammengezogen, sie würden aber in der Pension, in der sie gewohnt haben, ein gemeinsames Zimmer bekommen.

 

Laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten des Oberarztes der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien, Dr. G. P., der vom Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 14.09.2007 zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestellt wurde und dem BF am 14.09.2007 untersuchte, leidet der BF an einer Anpassungsstörung im Sinne Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10:F43.22). Laut Angaben des BF sei diese erstmals im Zusammenhang mit der Abschiebung im Jahre 2004 aufgetreten und im konkreten Fall sei die fassbare, leichtgradig ausgeprägte psychiatrische Symptomatik vor allem auf die Belastung durch die Angst vor der Abschiebung zurückzuführen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht fassbar gewesen.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.12.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der BF zu seinem Gesundheitszustand vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er kein kranker Mensch mehr sei und auch keine Medikamente nehme und auch nicht in ärztlicher Behandlung stünde. Der BF gab weiters an, dass er nunmehr mit seiner Freundin im Asylheim auf das gleiche Zimmer angemeldet sei. Sie sei seit 2005 seine Lebensgefährtin.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).

 

Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Armenien, insbesondere auch zur Gesundheitsversorgung, wobei dem BF in der Einvernahme vom 20.12.2007 Gelegenheit geboten wurde, dazu Stellung zu nehmen. Es beurteilte das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und begründete dies unter Anführung konkreter und erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten (Seite 37, 38 des bekämpften Bescheides) des BF sowie mit Plausibilitätsüberlegungen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde eine entsprechende und nachvollziehbare Interessensabwägung hinsichtlich des durch diese Maßnahme betroffenen Familien- und Privatlebens des BF und öffentlichen Interessen getroffen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 15.01.2008.

 

Laut Benachrichtigung des Bezirksgerichtes Innere Stadt an das fremdenpolizeilich Büro vom 06.08.2006, wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien nach den §§ 127, 15 StGB unter Bedachtnahme gem. §§ 31,40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See rechtskräftig zu 2 Monaten Haftstrafe verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Laut Verständigung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien an das fremdenpolizeiliche Büro vom 07.05.2008, wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, rechtskräftig, wegen § 127 neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Maßgeblicher Sachverhalt:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, Zahl: 06 04.382-BAW Seite 12-43, an (siehe auch VwGH vom 25.03.1999, 98/20/0559; 08.06.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.02.2001, 2000/20/0557; sowie 21.06.2001, 99/20/0460).

 

In der Beschwerde werden der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes insbesondere hinsichtlich der nachvollziehbar dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF keine konkreten Argumente entgegen gesetzt. In diesem Zusammenhang findet die in der Beschwerde getroffenen Einschätzung, dass sich die Angaben des BF inhaltlich, abgesehen von der nachvollziehbaren Ungenauigkeit bei Kalenderdaten, bei all seinen Einvernahmen deckten, im Akteninhalt kein Deckung. Ebenso ist es wie in der Beschwerde behauptet wird, nicht zutreffend, dass den BF die im Bescheid angeführten Widersprüche seitens des Bundesasylamtes nicht vorgehalten wurden (vergleiche dazu Aktenseite 417, Einvernahme vom 19.10.2006).

 

Wenn in der Beschwerde dem Bundesasylamt mangelhafte Erhebung von Länderinformationen vorgeworfen wird, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass dem BF bereits anlässlich der Einvernahme vom 20.12.2007 Gelegenheit geboten wurde, sich zu den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu äußern, wobei der BF aber keine substanziellen Einwände erhob (Siehe Aktenseite 581). Wenn er dies nunmehr in der Berufung nachholt und auf Berichte zur Situation von ethnischen Aseris und gemischt ethnischen Paaren in Armenien, aus dem Jahr 1999 und 2003 verweist, ist lediglich anzumerken, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum gleichen Thema aus den Jahren 2006 und 2007 stammen und im Gegensatz zu den vom BF verwendeten Berichten als aktuell anzusehen sind. Abgesehen davon, vermögen die vom BF zitierten Berichte auch nicht die Widersprüche und Unstimmigkeiten seines Vorbringens aufzulösen. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen zur Situation von Wehrdienstpflichtigen, die im Übrigen aus dem Jahr 2002 stammt. Wie das Bundesasylamt aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben (vergleiche Aktenseite 417) nachvollziehbar ausgeführt hat, kann das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner "Einberufung" lediglich als Steigerung seines Vorbringens gewertet werden.

 

Hinsichtlich der Bemängelung der Ausführungen des Bundesasylamtes bezüglich der Ausweisungsentscheidung, ist anzuführen, dass ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bundesasylamt nicht auf die konkreten Verhältnisse des BF eingegangen wäre. Viel mehr setzte sich das Bundesasylamt inhaltlich mit den konkreten familiären sowie auch "allfälligen weiteren privaten Anknüpfungspunkten" des BF sowohl im Hinblick auf sein Familien als auch sein Privatleben (siehe Seite 45 des angefochtenen Bescheides) in einer nachvollziehbaren Interessensabwägung auseinander. Hiebei ist lediglich anzumerken, dass die Hervorhebung der mehrfachen Vormerkungen des BF wegen "des Verdachtes" auf wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten in Bezug auf die Interessensabwägung wenig aussagekräftig erscheint, angesichts von rechtskräftigen Verurteilungen des BF wegen Eigentumsdelikten im Ergebnis aber zutrifft.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

2. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. I 1/1930 idF 2/2008 lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 aus 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Im gegenständlichen Fall hat daher im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung zu gelangen.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu Ende zu führen ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittsaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn es glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel I Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn erstens dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, oder zweitens der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

 

Der BF konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Vorraussetzung für die Gewährung von Asyl.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK ( Recht auf Leben), Art. 3 EMRK ( Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ( Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( § 11) offensteht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen ( vgl. VwGH 99/20/0573 vom 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat gemeint ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist ( VwGH 98/20/0561 v. 22.4.1999; 98/20/0300 v. 20.5.1999). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. Des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ( Abs. 6 leg. cit.).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist ( VwGH 95/18/1293 v. 26.6.1997; 97/18/0336 v. 17.7.1997). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EGMR, wonach es dem Antragsteller trotz allfälliger Schwierigkeiten "Beweise" zu beschaffen obliegt, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR vom 7.5.2005, Said gg. die Niederlande).

 

Es gibt im konkreten Fall weder einen Hinweis darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch auf "außergewöhnliche Umstände" die eine Abschiebung des BF unzulässig machen könnten. In Armenien besteht nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dort hin zurückkehrt einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Wenngleich in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF, festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

 

Es ist dem BF zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwenige erlangen zu können, zumal es sich um einen 20- jährigen, körperlich gesunden Mann handelt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nieschenwirtschaft stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hiemit ausdrücklich nicht gemeint.

 

Ergänzend dazu ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. In diesem Rahmen wird der Neubeginn zuhause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen in Armenien vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Im Rahmen des Projekts ERSO ( European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von 12 europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt.

 

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es derzeit durch die Rückführung des BF nach Armenien zu einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzten, so ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Der Gesetzgeber wollte durch diese zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerbern, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern ( vgl. VwGH 2007/01/0479 v. 26.6.2007).

 

Der ggst. Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Berufungswerber hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder des Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährige Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR: Kroon; VfgH G 78/00 v. 28.6.2003). Der Begriff des "Familienlebens" schließt aber auch andere "de-facto-Beziehungen" ein. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR:Marchx; EGMR 23.4.1997 ua).

 

Im ggst. Fall hat die Erstbehörde zurecht ein schützenswertes Familienleben festgestellt, da der BF mit seiner Lebensgefährtin A. G. im Heim seit April 2005 zusammenlebt. Ob ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht durch die asylrecktliche Ausweisung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

 

Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessensabwägung mängelfrei vorgenommen und im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2007, Zahl: B 1150/07-9 zutreffend entschieden. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes mit Ausnahme der Ansicht, hinsichtlich der Vormerkungen des BF wegen " des Verdachtes" auf wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten an (siehe auch VwGH 25.03.1999, 98/20/05/59; 08.06.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.02.2001, 2000/20/0557; 21.06.2001, 99/20/0460). Dem BF kommt auch kein, nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt aus oben bereits näher ausgeführten Gründen auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgebracht.

Schlagworte
Ausweisung, Familienbegriff, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Privatleben, strafrechtliche Verurteilung, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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