TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/29 2000/20/0488

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §51;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des AS in Wien, geboren am 26. Oktober 1979, vertreten durch Dr. Gerald Burgstaller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. September 2000, Zl. 216.089/0-II/39/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG, Feststellung gemäß § 8 AsylG und Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Indiens, betrat am 6. September 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Asyl, den er damit begründete, in seinem Heimatland Indien im Punjab nach einem Gefängnisaufenthalt wegen unterstellter terroristischer Aktivitäten weiterhin bedroht zu sein und in keinem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden zu haben.

Mit Bescheid vom 6. März 2000 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt führte begründend aus, der persönlich glaubwürdige Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Anhaltspunkte für das Vorliegen konkreter Verfolgungshandlungen zu bieten. Er habe lediglich Vermutungen geäußert. Die Situation in Punjab sei nach den dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Unterlagen generell ruhig. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner (nahezu drei Wochen dauernden) Haft sei erfolgt, ohne dass der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben worden sei. Demzufolge sei eine Verfolgungsgefahr weder im Punjab noch im gesamten indischen Staatsgebiet glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er folgendes vorbrachte:

"Tatsache ist, dass ich in meinem Heimatland unter den Verdacht geriet, ein Mitglied der Babbar-Khalsa zu sein und deswegen von sofortiger Verhaftung, Misshandlung und dem Umbringen bedroht bin. Ich habe bereits dargelegt, dass die Polizei in einem Geräteschuppen auf meinem Feld eine Kiste mit Pistolen und Gewehren gefunden hat. Nach Auffinden der Kisten mit den Waffen kamen ungefähr 50 Polizisten zu uns nach Hause, und mein Vater, mein Bruder und ich wurden von der Polizei verhaftet und auf die Polizeistation gebracht. Ich wurde 18 bis 19 Tage festgehalten. Bei den ständigen Verhören erfuhr ich von der Mitgliedschaft meines Onkels zur Babbar-Khalsa und wurde mir vorgeworfen, dass ich auch ein Mitglied dieser Organisation bin. Man wollte von mir Informationen über die Organisation und deren Mitglieder. Da ich jedoch nichts darüber wusste, sollte ich mit Gewalt dazu gezwungen werden. Ich wurde psychisch und physisch gefoltert. Ich wurde bedroht und mit Faustschlägen, Fußtritten, mit einer Holzstange und einer speziellen Art von 'Lederschuh' schwer misshandelt. Nur durch Intervention des Bürgermeisters konnte ich einer längeren Verhaftung entgehen und wurde freigelassen. Bis zu meiner Ausreise lebte ich bei meinem Bruder versteckt.

Die erkennende Behörde kommt zu der Erkenntnis, dass die Situation im Punjab grundsätzlich ruhig ist, und sich extremistische Organisationen aufgelöst haben und nicht mehr aktiv sind. Tatsache ist, dass aus zahlreichen Medienberichten bekannt ist, dass immer wieder zahlreiche Personen bei Bombenanschlägen verletzt und getötet werden. So gab es vor ca. drei bis vier Monaten einen Bombenanschlag auf einem Zug, bei dem 12 bis 13 Personen ums Leben kamen. Amnesty International dokumentiert, dass Gesetze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Public Safety Act-PSA) bestehen, die die Festnahme von Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren erlauben. Mehrere tausend politische Gefangene wurden ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft gehalten. Folterungen im Gewahrsam von Polizei oder Militär sind weit verbreitet. Weiters wird berichtet, dass mindestens 100 Menschen in der Haft zu Tode kamen, viele von ihnen als Folge von Folterungen. An die Sicherheitskräfte richtete sich der Vorwurf, mehrere hundert Menschen extralegal hingerichtet zu haben. 40 Menschen wurden zum Tode verurteilt und fünf hingerichtet. Von der Nationalen Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHCR) wird kritisiert, dass es ihnen untersagt ist, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte zu untersuchen. Ein weiterer Anklagepunkt ist die weitverbreitete Sicherungsverwahrung, die vor allem auf der Grundlage des Gesetzes zur Nationalen Sicherheit (National Security Act) basiert (ai-Bericht 1998). Bei einer Rückkehr in mein Heimatland bin ich durch sofortige Verhaftung, schwerste Misshandlung und dem Umbringen bedroht. Mir ist es nicht zumutbar, mich in eine solche Gefahr zu begeben.

Die erkennende Behörde kommt zu der Erkenntnis, dass die Situation im Punjab grundsätzlich ruhig ist und sich extremistische Organisationen aufgelöst haben und nicht mehr aktiv sind. Tatsache ist, dass aus zahlreichen Medienberichten bekannt ist, dass immer wieder zahlreiche Personen bei Bombenanschlägen verletzt und getötet werden. So gab es vor ca. drei bis vier Monaten einen Bombenanschlag auf einen Zug, bei dem 12 bis 13 Personen ums Leben kamen.

Dies widerspricht eindeutig dem von der erkennenden Behörde festgestellten Situationsbericht über mein Heimatland. Hinzu kommt, dass es in meinem Heimatland ein Spezialgesetz 'DADA' gibt. Dies erlaubt es der Polizei, Personen ohne Anzeige und Haftbefehl zu verhaften und bis zu zwei Jahren in Untersuchungshaft zu bleiben. Dieses Gesetz widerspricht wohl eindeutig jedem demokratischen Prinzip.

Mir wird vorgeworfen, dass ich legal mit meinem Reisedokument ohne Probleme mein Heimatland verlassen hätte können. Dies ist jedoch nicht richtig. So wurde meine Flucht von einem Schlepper organisiert, der auch die Ausreiseformalitäten abwickelte. Inwiefern er dies durch Bezahlung von Bestechungsgeldern erreichte, kann ich jedoch nicht sagen.

Die erkennende Behörde stellt fest, dass schon länger zurückliegende Verfolgungshandlungen keinen Asylantrag begründen würden. So war ich im Dezember 1997 verhaftet und verließ ein Jahr später und zwar im Jänner 1999 mein Heimatland. Die erkennende Behörde zieht daraus den Schluss, dass meiner Verfolgungsgefahr der zeitliche Konnex fehlen würde. Tatsache ist, dass ich nach meiner Entlassung aus der Haft bis zu meiner Ausreise bei meinem Bruder versteckt lebte. Ich wollte zuerst abwarten, wie sich die Situation für mich in meinem Heimatland darstellen würde, und dachte, dass ich wieder ohne Probleme nach Hause zurückkehren könne, wenn ich einige Zeit untertauchen würde. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Polizei weiterhin nach mir suchte. Kurz vor meiner Ausreise kam die Polizei zu meinem Bruder, um nach mir zu suchen. Daraus ist ersichtlich, dass die Verfolgungsgefahr sehr wohl noch aufrecht ist und der zeitliche Konnex gegeben ist. Ich lebte nicht ohne Probleme in meinem Heimatland sondern versteckt. Außerdem bedurfte es einiger Zeit, bis ich das Geld für meine Flucht organisieren konnte.

Die erkennende Behörde vermeint auf Seite 1 o.g. Bescheides, dass ich nach den gepflogenen Erhebungen freigelassen wurde, ohne dass gegen mich der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde. Wie die erkennende Behörde zu dieser Schlussfolgerung kommt ist mir jedoch unklar. So ist sicherlich nicht nur eine Erhebung bezüglich der in meinem Geräteschuppen gefundenen Waffen vorgenommen worden. Ich war immerhin ca. 19 Tage in Haft und wurde, wie bereits ausgeführt, schwer misshandelt. Bei den Verhören wurden mir immer wieder Fragen zu der Babbar Khalsa und deren Mitglieder gestellt. Hätte die Polizei nicht den Verdacht, dass ich Mitglied der Babbar-Khalsa bin, wäre es einerseits nicht notwendig mich so lange festzuhalten bzw. andererseits hätte mich die erkennende Behörde in den ständigen Verhören nicht misshandeln müssen. Es fanden somit über die gepflogenen Erhebungen hinaus Verhöre statt. Dies alles hätte und habe ich in meiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, wenn ich dazu die Möglichkeit gehabt hätte.

Dass meine Angaben in einer dermaßen verkürzten Form wiedergegeben werden, ist darauf zurückzuführen, dass ich zu all dem nicht befragt wurde. Die erkennende Behörde hat damit das Verfahren durch einen erheblichen Mangel belastet, da sie gem. § 28 AsylG dazu verpflichtet ist, 'in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen."

Die belangte Behörde führte am 17. August 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde daher in seiner Abwesenheit durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie vertrat beweiswürdigend die Auffassung, dass der Beschwerdeführer der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Die in der Berufungsschrift enthaltenen Neuerungen - er sei von der Polizei bedroht und mit Faustschlägen, Fußtritten, mit einer Holzstange und einer speziellen Art von "Lederschuh" schwer misshandelt worden - hätten daher ebenso wenig näher untersucht und einer Klärung unterzogen werden können, wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kurz vor seiner Ausreise die Polizei zu seinem Bruder gekommen sei, um nach ihm zu suchen.

Aufgrund der Ergebnisse des (erstinstanzlichen) Ermittlungsverfahrens sah sich die belangte Behörde nicht in der Lage, festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei jedenfalls nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu begründen, zumal - auch unter Heranziehung der Information des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Stand Mai 2000 - kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, im gesamten Gebiet Indiens Verfolgung zu befürchten habe. Im übrigen bezog sich die belangte Behörde auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde macht geltend, aus § 42 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 28 AsylG ergebe sich, dass die belangte Behörde in Anbetracht des Nichterscheinens des Beschwerdeführers von der ihr offenstehenden Möglichkeit hätte Gebrauch machen müssen, eine neue Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer sei zur Berufungsverhandlung deswegen nicht erschienen, weil er irrtümlich zum Bundesasylamt geschickt worden sei, sodass er etwas verspätet bei der belangten Behörde eingetroffen sei. Dort habe ihn der Portier nicht weiter gelassen und damit vertröstet, dass der Beschwerdeführer "eh wieder etwas zugeschickt bekomme". Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Aussage zufrieden geben müssen und sei wieder nach Hause gegangen.

Der Beschwerdeführer erstattete bereits in seiner Berufung ein weiteres substantiiertes Vorbringen insbesondere über Folterungen während seiner Haft. Als Beweis für dieses Vorbringen kam nach der Aktenlage nur die Vernehmung des Beschwerdeführers als beteiligte Partei gemäß § 51 AVG in Frage. Die belangte Behörde war daher gehalten, ihre Ermittlungen trotz eines (vorderhand) nicht begründeten bzw. nicht entschuldigten Fernbleibens einer zu vernehmenden Partei fortzusetzen, weil ein erstmaliges und einmaliges Fernbleiben ohne Hinzutreten besonderer Umstände nach der Lebenserfahrung noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass sich der Beschwerdeführer etwa seiner Vernehmung entziehen will.

An der grundsätzlichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, deren Mangel eine neuerliche Ladung zum Zwecke der Vernehmung hätte sinnlos machen können, bestanden noch keine hinreichenden Zweifel. Ist für die Ermittlung des Sachverhalts die Vernehmung des Beschwerdeführers erforderlich, so darf es die belangte Behörde in der Regel und so auch im vorliegenden Fall nicht bei einer einmaligen erfolglosen Ladung des Beschwerdeführers bewenden lassen. Die belangte Behörde hätte vielmehr den Beschwerdeführer i.S.d. § 28 AsylG noch einmal zum Zwecke seiner Vernehmung als Partei laden müssen. Erst nach diesem Verfahrensschritt wäre die belangte Behörde auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens in der Lage gewesen, unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Herstellung eines Beweises habe, wenn die zum Zwecke der Vernehmung geladene Partei nicht erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0469).

Da die belangte Behörde schon in diesem Punkt Verfahrensvorschriften außer Acht ließ, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200488.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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