E12 261.296-2/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Auberger über die Beschwerde der U.J., geb. 00.00.1948, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2007, FZ. 07 01.779 EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.
BEGRÜNDUNG:
I VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
Die Beschwerdeführerin ( folgend kurz: BF; vormals:
Berufungswerberin), ihren Angaben zufolge eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 15.4.2005 beim Bundesasylamt (BAA) EAST West erstmals einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates brachte sie im Rahmen der erstmaligen Asylantragstellung im Wesentlichen vor, dass sie die Türkei verlassen habe, da sie ein Freund, welcher sie ernsthaft habe heiraten wollen, von welchem sie sich jedoch habe trennen wollen, verfolgt und bedroht habe. Die Sicherheitsbehörden habe sie aus Angst, ihre Geschwister könnten von dieser Beziehung erfahren, nicht verständigt. In der Türkei bekomme sie eine Pension, ihr Gehalt wäre ausreichend.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.05.2005, Zahl: 05 05.349 EAST West, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen . Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt . Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen .
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.06.2005 innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Am 29.9.2006 wurde von der Grenzpolizeiinspektion Karawankentunnel mitgeteilt, dass die BF am 29.09.2006 an der Grenze zurückgewiesen wurde, da ihre Einreise gem. § 41/2/1 FPG nicht rechtmäßig war.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2007,
Zahl: 261.296/0-XI/34/05, wurde der Bescheid des BAA vom 24.05.2005,
Zahl: 05 05.349-EAST West, dahingehend abgeändert, dass der Asylantrag vom 06.05.2005 im Grunde des § 2 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Am 15.02.2007 hat die BF durch ihre Rechtsvertreter, RAe Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nachdem die BF unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, brachte diese am 19.02.2007 den Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie am 20.2.2007 (AS 25ff) erstbefragt und am 26.2.2007 ( AS 55 ff) und am 2.3.2007 ( AS 105 ff) von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen wird.
Bei der Erstbefragung brachte die BF im Wesentlichen vor, sie sei eine moderne Dame und sei die Gesellschaft, in welcher sie sich bewege, konservativ. Sie fühle sich deshalb nicht wohl. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Nachbarn über sie schlechte Sachen erzählt hätten, obwohl sie nichts Schlechtes gemacht hätte.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde brachte die BF im Wesentlichen vor, ihren jetzigen Lebensgefährten, G.D., österreichischer Staatsbürger, vor zwei Jahren durch Zeitungsinserate kennen gelernt zu haben. Er sei in Österreich und sie in der Türkei gewesen. Im Laufe der Zeit hätten sie sich richtig kennen gelernt. Damals sei sie mit einem Visum durch eine Verpflichtungserklärung von G.D. als Touristin nach Österreich gekommen. Sie habe während ihres ersten Asylverfahrens den Zeitraum von Juli bis Ende September 2006 in der Türkei verbracht und nicht gewusst, dass das ein Fehler gewesen sei. Ihr Lebensgefährte habe sie einfach mitgenommen. Obwohl sie beim erneuten Einreiseversuch in Österreich an der Grenze zurückgewiesen worden sei, sei sie in weiterer Folge in Österreich eingereist, sie habe nicht daran gedacht ob dies strafbar sei. Ihr Lebensgefährte habe sich mit ihr Österreich ansehen wollen und sie sei einfach mitgefahren. Von Juli bis Ende September 2006 habe ihr Lebensgefährte in der Türkei einige landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, wobei sie ihm geholfen habe. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil sie in Österreich bleiben wolle. Sie hätten in der Türkei noch einige Formalitäten zu erledigen und würden dann heiraten wollen. Auf Vorhalt, dass sie nach Österreich eingereist sei um zu heiraten und sie keine Fluchtgründe hätte, gab die BF an, vor zwei Jahren habe sie Fluchtgründe gehabt. Erst im Laufe der Zeit habe sie ihren Verlobten kennen gelernt und sie hätten sich entschieden zu heiraten. Auf Vorhalt, dass sie während ihres ersten Asylverfahrens freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei und dies eindeutig darauf hinweise, dass sie in der Türkei keine Verfolgung zu befürchten habe, gab die BF an, sie wolle nicht zurückkehren, sie wolle bei ihrem Verlobten bleiben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 02.03.2007, Zahl: 07 01.779 EAST West, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG 2005 wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Das BAA führte in seiner Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, dass die BF nach Österreich gereist sei um zu heiraten. Sie habe während des ersten Asylverfahrens keine Bedenken gehabt für mehr als zwei Monate in die Türkei zurückzukehren, was eindeutig darauf hinweise, dass sie in der Türkei keinerlei Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten habe. Weiters liege keine Gefahr iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG vor und würde die BF in der Türkei in keine lebensbedrohende Notlage geraten, da ein soziales Auffangnetz zur Verfügung stehe und diese eine Pension beziehe. Weiter sei das private Interesse am Fortbestand der Wohngemeinschaft mit dem Verlobten geringer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich, insbesondere unter Berücksichtigung der Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in Verbindung mit der Zurückweisung an der Grenze, zu werten. Die aufschiebende Wirkung im Falle der Berufung sei aberkannt worden, da das Vorbringen der BF offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, da sie selbständig wieder in die Türkei ausgereist ist.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 14.3.2007 innerhalb offener Frist Berufung ( nunmehr: Beschwerde) erhoben. Diesbezüglich wird im wesentlichen auf den Akteninhalt verwiesen.
Insbesondere wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, die Berufungswerberin gehöre zur sozialen Gruppe alleinstehender türkischer Frauen und sei von traditionell motivierter Verfolgung betroffen. Weiters wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Bedrohung der BF durch einen verheirateten Mann, sowie zur Frage, ob für alleinstehende Frauen in Istanbul die Möglichkeit bestehe, ein Leben unbehelligt von religiös/traditionell motivierten Übergriffen zu führen, sowie zur Frage, ob staatliche Behörden diesen Frauen Schutz vor Verfolgung durch Männer biete, beantragt. Die BF wäre ohne Schutz männlicher Familienangehöriger völlig auf sich gestellt und den beschriebenen Übergriffen ausgesetzt, welche womöglich durch den Auslandsaufenthalt an Intensität zunehmen würden. Sie habe in ihrer Heimat keinen Familienverband mehr, welcher sie schützen oder aufnehmen könne. Die Ausweisung sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen, die BF lebe integriert mit ihrem zukünftigen Ehemann in Österreich. Zur geplanten Eheschließung würden nur noch einige Unterlagen fehlen. Ein gemeinsames Familienleben in der Türkei wäre nicht möglich. Weiters wurde das Ermittlungsverfahren des BAA als nicht ordnungsgemäß moniert.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. des Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Maßgeblicher Sachverhalt:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Identität und Nationalität der BF konnten aufgrund der Vorlage des türkischen Reisepasses festgestellt werden. Es handelt sich demnach zweifelsfrei um U.J., geboren am 00.00.1948 in Istanbul Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in Österreich ein und brachte am 19.2.2007 den (2.) Antrag auf internationalen Schutz ein
Die BF hat in Österreich einen Lebensgefährten namens G.D.. Um diesen Mann zu ehelichen, ist die BF nach Österreich gereist. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen durch 4 in der Türkei lebende Geschwister.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF asylrelevanten Übergriffen im Herkunftsland ausgesetzt war. Insbesondere konnten keinerlei Fluchtgründe im Sinne des § 3 Asylgesetz 2005 bzw. Art. I Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde, da sie dort nach eigener Angabe eine Pension bezieht.
Die BF leidet unter keiner Erkrankung, die ein Abschiebehindernis iSv Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I 1/1930 idF 2/2008 lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Im gegenständlichen Fall hat daher im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung zu gelangen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof ], sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu Ende zu führen ist.
Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Berufungswerberin gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Die Berufungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Sofern in dert Beschwerde seitens der BF das mangelhafte Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF konnten keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet waren, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt auszugehen.
Insbesondere sind die in der Beschwerde ganz allgemein gehaltenen Angaben, dass der BF zu den Fluchtgründen keine einzige inhaltliche Frage gestellt worden sei bzw. die Einvernahme viele Fragen offen lasse, nicht geeignet, das erkennende Gericht zu überzeugen. Diesbezüglich wird beispielsweise auf die Einvernahme der BF vom 26.02.2007 vor dem BAA verwiesen, wo diese auf den Vorhalt, sie hätte damals keinen Asylgrund im Sinne der GFK angeführt und außerdem sei sie problemlos in die Türkei zurückgekehrt, lediglich schwieg (AS 55). Weiters wurde die BF im Zuge dieser Niederschrift nach der an sie ergangenen Mitteilung, dass beabsichtigt sei ihren Antrag abzuweisen und festzustellen, dass der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werde und diese Mitteilung auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren in die Türkei gelte, gefragt, ob sie konkrete Gründe nennen könne, welche dem entgegenstehen würden und gab diese lediglich an, sie habe wegen bürokratischer Hindernisse bis jetzt nicht heiraten können, sie wolle gerne bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben (AS 57). Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.03.2007 wurde die BF nachdem sie angegeben hatte, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie diese aufrecht erhalte, gefragt, ob sie noch etwas ergänzen oder hinzufügen wolle und gab diese lediglich an, wenn ihr Fragen gestellt würden, würde sie antworten (AS 105). Auf Vorhalt seitens des Verhandlungsleiters, sie sei nach Österreich gereist um hier zu heiraten, sie habe keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgebracht, gab die BF an, vor zwei Jahren habe sie Fluchtgründe gehabt, damals sei sie nicht hier her gekommen um zu heiraten, erst im Laufe der Zeit habe sie ihren Verlobten kennen gelernt und hätten sie sich entschieden zu heiraten. Nachdem der BF wiederum die beabsichtigte Vorgehensweise des BAA mitgeteilt wurde, gab diese an, sie wolle nicht zurückkehren, sondern bei ihrem Verlobten bleiben (AS 105). Die BF hatte somit ausreichend Gelegenheit ihre Gründe Vorzubringen und ergibt sich somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Berufungsverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf oben behauptete Mängel im Ermittlungsverfahren und können solche auch nicht festgestellt werden.
Zu den Beweisanträgen in der Beschwerde, eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Bedrohung der BF durch den verheirateten Mann, sowie zur Frage, ob für alleinstehende Frauen in Istanbul die Möglichkeit bestehe, ein Leben unbehelligt von religiös/traditionell motivierten Übergriffen führen zu können, sowie ob staatliche Behörden diesen Frauen Schutz vor Verfolgung durch Männer biete, einzuholen, wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bedrohung der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Diese brachte lediglich vor, heiraten zu wollen, sie sei eine moderne Dame und sei die Gesellschaft in welcher sie sich bewege konservativ, sie fühle sich deshalb nicht wohl, sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Nachbarn über sie schlechte Sachen erzählt hätten, obwohl sie nichts Schlechtes gemacht hätte. Sie hätte vor zwei Jahren Fluchtgründe gehabt. Damals sei sie nicht hier her gekommen um zu heiraten (AS 105). Dazu wird festgestellt, dass das seitens der BF angeführte damalige Asylverfahren seit 06.02.2007 rechtskräftig abgeschlossen ist und die Angaben zum damaligen Verfahren res iudicata und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren wurden weiters keinerlei religiös oder traditionell motivierten Übergriffe seitens der BF gegen ihre Person geltend gemacht, weshalb diese Beweisanträge keine konkreten Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben und sich somit auf Erkundungsbeweise beziehen. Erkundungsbeweise dienen jedoch nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass dessen Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet ( s. auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN) und diesen Beweisanträgen im gegenständlichen Fall aus o. a. Erwägungen nicht gefolgt wurde.
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Berufungswerberin im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in die Türkei auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der Berufungswerberin gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. I Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK) droht.
Flüchtling nach der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im gegenständlichen Fall wurde erstmals in der Beschwerde der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender türkischer Frauen geltend gemacht. Dies trifft allerdings aus folgenden Gründen nicht zu:
Der Terminus "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die GFK aufgenommen wurde, wird in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert: In der Judikatur des VwGH wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, der zufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialem Status umfasst (s. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 219, aber auch den Gemeinsamen Stanpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das gesamte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden ( VwGH 18.12.1996, 96/20/0793).
Andererseits wies der VwGH auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach eine soziale Gruppe im Sinne der GFK folgende drei Personenkreise umfasse:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The refugee in International Law, 1996, p 359f, wiedergegebenen Fälle, insbesondere Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt zumindest zum Teil auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") Bezug, auf den auch § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:
Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet; als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Für die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK reicht im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus.
Dieser Nachweis der Wahrscheinlichkeit ist der BF aber nicht gelungen. Auch liegen dem Gerichtshof keinerlei aktuelle Hinweise dahingehend vor, dass es eine systematische Diskriminierung bzw. Verfolgung von alleinstehenden türkischen Frauen gibt. Deshalb kann auch nicht von einer diesbezüglichen homogenen Gruppe von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, gesprochen werden. Eine derart extensive Interpretation des Terminus "soziale Gruppe" würde auch die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylbegründung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen und dazu führen, dass sämtlichen alleinstehenden türkischen Frauen Asyl gewährt werden müsste. Dies wäre mit dem Charakter der sozialen Gruppe als Auffangtatbestand nicht vereinbar und würde diesen in weiterer Folge ad absurdum führen (s. auch Bescheid des UBAS vom 29.1.2007, 307.280-C1/3E-XIX/62/07).
Da somit ein Fluchtgrund von der BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte, waren weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
In diesem Zusammenhang ist das BAA richtigerweise von einem Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher ausgegangen. Der Gerichtshof stellt jedoch dazu klar, dass der Prüfungsumfang nicht nur auf die Kernfamilie einzuschränken ist. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Aufgrund der obigen Erwägungen wird im gegenständlichen Fall durch die Tatsache, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten in Österreich lebt und beabsichtigt diesen zu heiraten, auch von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben ausgegangen.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar, wobei jedoch der Eingriff in das Privatleben schon durch den relativ erst kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die illegale Einreise und die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weitere Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein dort genanntes, in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Art 8 (2) EMRK, verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Der Asylantragstellerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die BF grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Weiters wird angeführt, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Legt man die vorangeführten Überlegungen auf den hier vorhandenen Fall um, so kann die BF aufgrund der bloßen Konfrontation der Behörden mit ihrem Aufenthalt nicht mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn die BF zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnte, ihr Privat- und Familienleben in Österreich weiterzuführen. Konnte sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheint die BF im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert.
Im gegenständlichen Fall steht aber fest, dass die BF bewusst die illegale Einreise nach Österreich wählte. Die BF war sich darüber offensichtlich im Klaren, dass ihr der legale Weg zur Einreise und Niederlassung nicht offen steht, insbesondere vor dem Hintergrund der am 29.09.2006 erfolgten Zurückweisung nach erfolglos versuchter Einreise ins Bundesgebiet, da ansonsten davon auszugehen wäre, dass sie die angenehmere Variante der legalen Einreise gewählt hätte, wäre ihr diese offen gestanden. Der BF war es aufgrund der genannten Umstände somit offensichtlich auch bewusst bzw. musste es ihr bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich vom Anfang an ungewiss ist und bloß für die Dauer des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert wird. Die BF ist daher auch aus der Sicht der Judikatur des EGMR zur Art. 8 EMRK nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207, aber auch VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua).
Ebenso steht fest, dass die weitere verwandtschaftliche Bande sich in der Türkei befindet und nichts darauf hindeutet, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätte, insbesondere, da diese eine Pension bezieht und selbst ausführte, dass ihre Lebensgrundlage ausreichend gesichert ist. Ebenso steht es der BF frei, sich in der Türkei in die Zivilgesellschaft zu integrieren, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in der Türkei im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten der privaten Interessen der BF hervorbringt.
Auch der Umstand, dass die BF nach Einreise die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich beachtet und abgesehen von der illegalen Einreise keine Gesetzesverstöße evident sind, stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/18/0424).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten der (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348), weshalb auch die hier genannten wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegen die Unterlassung der Verfügung der Ausweisung sprechen.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlebens der BF zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens (vgl. z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.
Ebenso kann aus den im Erk. d. VfGH vom 29.September 2007, B 1150/07-9 erörterten Kriterien kein gegenteiliger Sachverhalt abgeleitet werden.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung binnen sieben Tage ab Berufungsvorlage gemäß § 38 Abs. 2 AsylG konnte unterbleiben, da ein Studium des vorliegenden Aktes nach dessen Einlangen beim AsylGH keine Hinweise auf das Vorliegen der in § 38 Abs. 2 AsylG aufgezählten Gründe zu Tage brachte.