TE AsylGH Beschluss 2008/08/11 D7 257526-2/2008

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Spruch

D7 257526-2/2008/8E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde des B.G., geb. 00.00.1973 alias 00.00.1973 alias 00.00.1986, Staatsangehörigkeit Georgien alias Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, Zahl

 

08 04.837-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Sachverhalt

 

1. Der (mittlerweile) Beschwerdeführer, dessen Identität ungeklärt ist, stammt aus Georgien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und wurde am 14.08.2003 von Beamten der Bundesgendarmerie Grenzüberwachungsposten Harmanschlag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, W.G. zu heißen und am 00.00.1973 in T. geboren zu sein. Er sei am 05.08.2003 zusammen mit seinem Bruder D. und einem Freund von T. nach Istanbul gereist. Der Beschwerdeführer behauptete, weil er der Volksgruppe der Osseten angehöre, in T. und ganz Georgien bedroht worden zu sein, sein Leben und das Leben seiner Eltern und seines Bruders seien in Gefahr. Deshalb habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder Georgien verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einen Asylantrag stellen wolle.

 

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde beim Bundesasylamt am 14.08.2003 unter der Zahl 03 24.382-BAT registriert.

 

2. Der Beschwerdeführer brachte am 12.09.2003 beim Bundesasylamt seinen zweiten Asylantrag, Zahl 03 27.751-BAT, ein. Diesmal gab er an, B.B. zu heißen und am 00.00.1986 in Georgien geboren zu sein. Nach erfolgloser Meldefanfrage beim Zentralen Melderegister wurde das zweite Asylverfahren vom Bundesasylamt wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers am 29.09.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.

 

3. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.09.2003 wurde das erste Asylverfahren, Zahl 03 24.383-BAT, nach erfolgloser Meldefanfrage beim Zentralen Melderegister wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.

 

4. 2004 teilte das Land Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, mit, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der Justizanstalt Ried im Innkreis befinde und ersuchte zugleich um vordringlichen Abschluss der beiden Asylverfahren Zahlen

 

03 24.303-BAT und 03 27.751-BAT. Der Beschwerdeführer hätte anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Fremdenpolizei am 15.04.2004 angegeben, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2003 zum zweiten Asylantrag, Zahl 03 27.751-BAT, von einem Mitarbeiter des Bundesasylamtes kurz zu seiner Person und am 09.11.2004 zu seinen Ausreisegründen befragt.

 

Am 22.11.2004 langte beim Bundesasylamt eine Kopie eines Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein. Am 25.11.2004 langten Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsaufertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beim Bundesasylamt ein.

 

Mit Bescheid vom 16.12.2004, Zahl 03 27.751-BAL, wurde der zweite Asylantrag vom 12.09.2003 in Spruchpunkt I. gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 2 AsylG 1997 BGBL I Nr. 76/1997 idgF wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

5. Der Beschwerdeführer brachte am 29.12.2004 beim Bundesasylamt eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zahl 03 27.751-BAL. Diese wurde den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet.

 

Am 28.09.2006 übermittelte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau per Telefax die Nachricht, dass der Beschwerdeführer vier Mal vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden sei.

 

Am 18.12.2006 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates statt. Der Beschwerdeführer wurde von Organen der Justizwache aus der Justizanstalt Stein zur Verhandlung vorgeführt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 257.526/0/14Z-VIII/22/05 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zahl 03 27.715-BAT, gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. die Bestimmung

 

§ 13 Abs. 2 leg. cit. und die Wendung "wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes" gestrichen wird und dass Spruchteil III. wie folgt zu lauten hat: III. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit wird B.G. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 257.526/0/14Z-VIII/22/05 wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2007 in der Justizanstalt Stein persönlich ausgefolgt.

 

6. Am 29.05.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.05.2008, Absender Justizanstalt Garsten, ein in dem der Beschwerdeführer neuerlich Asyl beantrage. Das Schreiben wurde unter der Zahl 08 04.837-EAST West registriert (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 5).

 

Am 03.06.2008 übermittelte die Erstaufnahmestelle West der Polizeiinspektion Garten ein Email, in dem ersucht wurde, eine Erstbefragung sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers durchzuführen. Die niederschriftliche Befragung erfolgte am selben Tag (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 25).

 

Dem Antragsteller wurde eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.06.2008 übermittelt aus der hervorging, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 57 bis 61).

 

Die Mitteilung vom 05.06.2008 wurde dem Antragsteller am 06.06.2008 in der Justizanstalt Garsten ausgefolgt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 67).

 

Am 11.06.2008 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West niederschriftliche befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 83 bis 95).

 

Mit Schreiben vom 12.06.2008 ersuchte das Bundesasylamt nach Zustimmung des Beschwerdeführers um Einsicht in den Krankenakt des Beschwerdeführers. Am 13.06.2008 langte ein Befundbericht vom 16.04.2008, ein Schreiben des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Garsten und ein Endbefund von Dr. P. vom 06.03.2008 beim Bundesasylamt ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 105 und 109 bis 115).

 

Mit Bescheid vom 19.06.2008, Zahl 08 04.837-EAST West, wurde der Asylantrag (Anmerkung gemeint wohl: "Antrag auf internationalen Schutz") vom 03.06.2008 gemäß

 

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 117 bis 147).

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2008 in der Justizanstalt Garsten persönlich von einem Justizwachebeamten ausgefolgt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 171).

 

Am 05.07.2008 langte von 12.46 bis 12.47 Uhr ein Telefax des Vereins Ute Bock bei der Erstaufnahmestelle West ein. Im Betreff fand sich der Vermerk "Berufung gegen den Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost, Aktenzahl 08 04.837", datiert mit 27.06.2008 und eine Ermächtigung für den Verein Ute Bock, Gr. Sperlgasse 4 1020, Wien, vom selben Tag, worin der Verein bis auf Widerruf ermächtigt wurde, im Namen des Beschwerdeführers jedwede seine Person betreffende Anfragen im Asylverfahren zu stellen sowie in diesem Zusammenhang jedwede die Person des Beschwerdeführers betreffende Informationen und Dokumente entgegen zu nehmen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 181 bis 185).

 

Der Akt des Bundesasylamtes wurde zusammen mit den Vorakten und der Beschwerde ab den Asylgerichthof weitergeleitet. Ein Mitarbeiter des Asylgerichtshofes teilte per Email vom 15.07.2008 dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 14.07.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt sei.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008 wurde dem vermeintlichen Vertreter Verein Ute Bock Parteiengehör zur verspäteten Einbringung Beschwerde gewährt und im Schreiben darauf hingewiesen, dass gebeten werde, ehest möglich eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben. Eine Entscheidung werde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht die Stellungnahme anderes erfordere. Dieses Schreiben des Asylgerichtshofes wurde dem Verein Ute Bock am 16.07.2008 um 09.09 Uhr per Telefax und zusätzlich per RSb zugestellt.

 

Nach nochmaliger Durchsicht des Asylaktes stellte sich heraus, dass es sich bei der Ermächtigung des Vereins Ute Bock weder um eine Vertretungs- noch um eine Zustellvollmacht handeltet, weshalb mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 an den Beschwerdeführer dieser über die verspäteten Einbringung der Berufung informiert und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

 

Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2008 in der Justizanstalt Garsten ausgefolgt.

 

Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008 an den Verein Ute Bock wurde 06.08.2008 ungeöffnet an den Asylgerichtshof retourniert.

 

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 langte bis dato nicht ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

 

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991, weshalb gegenständliches Verfahren gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu erledigen ist.

 

2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I. Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.06.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005, teilweise in der Fassung BGBl. I 4/2008, anzuwenden ist.

 

3. Gemäß § 66 Abs. 4 1. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (VwGH E vom 14.05.1990, Zl. 89/10/0162, E vom 17.12.1997, Zl. 92/12/0296).

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, nach dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Der das Asylverfahren erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, Zahl

 

08 04.837-EAST West, wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2008 von einem Justizwachebeamten in der Justizanstalt Garsten persönlich ausgefolgt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 171). Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit am 04.07.2008. Die Beschwerde wurde erst nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes am 05.07.2008 per Telefax beim Bundesasylamt eingebracht.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008 wurde dem Verein Ute Bock Parteiengehör zur verspäteten Einbringung Beschwerde gewährt. Da es sich bei dem Schreiben jedoch um eine bloße Ermächtigung des Vereins handelte, im Namen des Beschwerdeführers jedwede seine Person betreffende Anfragen im Asylverfahren zu stellen sowie in diesem Zusammenhang jedwede seine Person betreffende Informationen und Dokumente entgegenzunehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht hat, weshalb mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 der Beschwerdeführer über die verspätete Einbringung der Berufung informiert und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben wurde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2008 in der Justizanstalt Garsten ausgefolgt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 langte bis dato nicht ein.

 

Es war daher die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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