A12 311305-2/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des A.L., geb. 00.00.1987, StA. von Nigeria, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zahl 08 05.565-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der am 00.00.1987 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria beantragte erstmalig am 08.02.2007 die Asylgewährung. Nach niederschriftlicher Einvernahme seiner Person wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zahl: 07 01.406-EAST Ost, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. nicht zuerkannt.
Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch den unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - am 06.06.2007 wurde der Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.06.2007, Zahl:
311.305-1/4E-V/13/07, keine Folge gegeben.
Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass den Angaben des Antragstellers keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen ist.
Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich die Asylgewährung und wurde er am 30.06.2008, 08.07.2008 sowie am 11.07.2008 niederschriftlich einvernommen. Inhaltlich verwies er - konfrontiert mit der Tatsache, dass er nunmehr neuerlich um Asyl ansuche - darauf, dass seine Asylgründe noch immer im Grunde dieselben seien, die er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe.
Die Frage nach weiteren Fluchtgründen oder ergänzendem Vorbringen verneinte der nunmehrige Beschwerdeführer ausdrücklich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 08 05.565-EAST Ost, wurde der vorliegende Asylantrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Asylwerber unter einem gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der Antragsteller aus, dass sich seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Rechtsgang die Lage in Nigeria derart verschlimmert habe, dass nunmehr die Lage im ganzen Land als Zustand der Gesetzlosigkeit beschrieben werden könne. So herrsche im Südosten des Landes de facto offener Krieg ums Öl und tobe ein Krieg zwischen Moslems und Christen im Norden des Landes; dazu komme eine allgegenwärtige Alltagskriminalität die von korrupten Polizisten nicht bekämpft werde etc. Weiters verwies der Antragsteller auf die bestehende Massenarmut.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht sich im nunmehrigen Rechtsgang auf jene bereits im ersten Rechtsgang abgehandelten Fakten. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine engen sozialen Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Indizien für eine neue Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner im ersten Rechtsgang abgehandelten Angaben hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 21.07.2008, Zl. 08 05.565-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich zur Verdeutlichung wird betont, dass der Asylwerber in casu lediglich die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
In dem das Verfahren des ersten Rechtsganges rechtskräftig beendigenden Bescheid der vormals zuständigen Rechtsmittelinstanz vom 08.06.2007 wurde kein ausreichend bestehendes reales Risiko einer Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr im Hinblick auf Art. 3 EMRK erkannt; dies unter Zugrundelegung des vormaligen Erkenntnisstandes über die Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz bezieht sich der Beschwerdeführer auf Einzelberichte hinsichtlich sich ereigneter Einzelereignisse, ohne einen individuell-konkreten Anknüpfungspunkt zu seinem höchstpersönlichen Schicksal für den Fall seiner Rückkehr aufzuzeigen. Aus den diesbezüglichen Ausführungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Antragsteller bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Auch kann aus den dargestellten Einzelberichten nicht darauf geschlossen werden, dass sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit rechtskräftiger Beendigung seines ersten Rechtsganges dergestalt flächendeckend verschlechtert hat, dass nunmehr eine neue Situation entstanden wäre, die eine nochmalige Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten bedingen würde.
Im Verfahren ist nicht hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer durch die ergangene Ausweisungsentscheidung in seinem Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK beeinträchtigt wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.