S2 400.908-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer- Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des I.O., geb. 00.00.1979, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2008, Zahl 08 01.613 EAST.Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, StA: der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.02.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (12.02.2008, Lublin; AS 11).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei aus Grosny über Moskau und Brest letztlich mit dem Zug nach Polen, Terespol gereist. Dort hätte er einen Asylantrag gestellt, obwohl er von Anfang an nach Österreich habe wollen. Er hätte ins Lager Dembak fahren sollen, sei aber stattdessen noch am selben Tag nach Österreich gefahren. In Polen fühle er sich nicht sicher, er glaube, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Es arbeiteten dort "nämlich Bedienstete des FSB und des Kadirov". Er würde gleich wieder versuchen, nach Österreich zu kommen, er würde sich sogar an das Fernsehen wenden, wenn er nicht hier bleiben könne. Die Frage nach Verwandten bzw. Personen mit familienähnlicher Beziehung in Österreich bzw. im EU-Raum verneinte der Beschwerdeführer.
Das Bundesasylamt richtete am 15.02.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 35f). Mit Schreiben vom 18.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 15.02.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 55f). Mit Schreiben vom 19.02.2008, eingelangt am 22.02.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 71).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2008 (AS 75 ff) bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die Angaben aus der Erstbefragung und machte ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei alleine gereist, habe sich nur drei Stunden in Polen aufgehalten. Dort sei er nicht geblieben, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Vor seiner Ausreise aus Tschetschenien habe er von der tschetschenischen Vertretung in Istanbul und London die Information erhalten, dass er auf keinen Fall in Polen bleiben solle, da dort die Sondereinheiten des Kadirov aktiv seien. Auch der FSB sei dort, um die Leute des Mashadov auszuforschen. Es gebe Vorfälle. Heimlich würden die Personen getötet und die Leichen nach Russland geschickt. Andere seien lebend ausgeliefert worden.
Über Nachfrage, welche Vorfälle es gäbe, antwortete der Beschwerdeführer: "Es wurden Personen ausgeliefert. Ich werde versuchen, in den nächsten Tagen über meinen ehemaligen Chef R. Ihnen Informationen zu übermitteln. Ich habe einmal einen Sarg und die Trauernden gesehen und mich informiert, da sagte man mir, dass die Leiche aus Polen überstellt wurde und die Person von einer Sondereinheit in Polen getötet worden ist."
Die Frage, ob er persönlich konkret in Polen Probleme gehabt habe, verneinte er und ergänzte, er sei nur kurz in Polen gewesen. Auf die Frage, in welcher Form er die Information erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe mit anderen Personen in Tschetschenien Kontakt aufgenommen und von denen die Information erhalten. Diese Personen stehen mit der tschetschenischen Vertretung in Istanbul und London in Verbindung." Über Befragen, was gegen eine Überstellung nach Polen spreche, gab er an: "Ich habe Angst, nach Polen zurückzukehren. Ich vertraue den Polen nicht. Sollte ich Ihnen meine wahren Fluchtgründe erzählen, würden sie mich sofort an die Russen weiterleiten. Dann würden meine Familienangehörige in der Heimat Probleme gekommen. Deswegen habe ich ihnen bei der Einreise nichts von meinen Problemen erzählt... Ich war Mitarbeiter des Finanzchefs des Präsidenten Maskhadov. Deswegen ist es in Polen für mich zu gefährlich. Ich möchte, dass Sie E.R. zu meinem Fall befragen." Er - so der Beschwerdeführer weiter - wisse nicht, wo E.R. wohne und das Geburtsdatum wisse er auch nicht, er sei aber anerkannter Flüchtling und könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer für den Präsidenten tätig gewesen sei. Im Jahr 2007 - so ergänzte der Beschwerdeführer noch - sei er zwei Tage lang gefoltert worden, er sei mit heißen tropfenden Mitteln an der Schulter verbrannt worden. Deshalb habe er viele Folterspuren. Auch im Jänner 2008 sei er vier Tage festgehalten worden.
Des weiteren legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht über die aktuelle Menschenrechtssituationen in Tschetschenien vor. Berichtet wird unter anderem, dass in Tschetschenien Ende März 2007 in einem Wald aus russischen Hubschraubern abgeworfene verstümmelte Leichen gefunden worden seien. Unter diesen habe sich ein aus der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku von Unbekannten entführter Tschetschene befunden. Während die Zahl der Entführungen in Tschetschenien sinke - so der Artikel - steige sie in den Nachbarrepubliken Nordossetien, Inguschetien und Dagestan. Besonders häufige Opfer von Entführungen und Mord seien Tschetschenen, die lange im Ausland gelebt hätten.
Am 03.03.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben zu seinen Folterspuren von Ao. Univ.Prof. Dr. D.R., Facharzt für gerichtliche Medizin, zu den angegebenen Folterspuren untersucht, wobei im Gutachten vom 25.04.2008 (AS 119 ff) zusammenfassend ausgeführt wird, dass sich beim Beschwerdeführer flächenhafte Narben fanden, "deren Entstehung sich aus gerichtsmedizinischer Sicht nur sehr schwer durch den von dem jungen Mann angegebenen Verletzungsmechanismus erklären lassen.".
Mit Schreiben vom 06.05.2008 legte der Berufungswerber eine eidesstattliche Erklärung eines in Funktion "als Vertreter der tschetschenischen Regierung in Großbritannien" Tätigen vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Republik Tschetschenien sei. Im dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus näher angeführten Gründen in Tschetschenien verfolgt sei und dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers auf das Territorium der russischen Föderation im großen Ausmaß gefährlich sei. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 14.05.2008 eines Facharztes für Nuklearmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. S.M. vor, wonach die am Beschwerdeführer feststellbaren Verletzungen doch mit den Angaben des Beschwerdeführers über deren Entstehen vereinbar seien (AS 171, Berichtigung AS 217).
Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von Dr. I.R., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.06.2008 vorgenommen wurde, ergibt., dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine schwere psychische Störung entgegenstünde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde (AS 191/193).
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 08.07.2008 (Aktenseite 207 ff) führte der Beschwerdeführer aus, er leide unter gesundheitlichen Problemen, nämlich an einem Wirbelsäulenleiden. Er müsse Medikamente nehmen, da er ständig Schmerzen habe, an diesem Leiden leide er seit eineinhalb Jahren. In Tschetschenien sei er deshalb nicht zum Arzt gegangen, weil er sich nicht getraut hätte. Der Arzt sei nämlich verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und die Behörden hätten ihn so leichter ausforschen können. Die Schmerzen seien in den letzten sechs Monaten stärker geworden. Zu diesen Kreuzschmerzen wurde der Beschwerdeführer laut vorgelegten Befunden einer Magnetresonanzuntersuchung unterzogen (AS 189) und dem Berufungswerber sodann verordnet, zehn Schlammpackungen und eine Galvanisation vorzunehmen. (AS 173/175)
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 (1) lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Asylwerber leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Weder aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten noch aus den beigebrachten medizinischen Befunden gehe hervor, dass etwas gegen die Überstellung nach Polen spräche, die eidesstattliche Erklärung der Vertretung Tschetscheniens brauche nicht näher eingegangen zu werden, weil sich diese auf Tschetschenien und nicht auf Polen beziehe. Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Asylwerber, staatliche Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt sowie insbesondere auch die Ausführung, wonach tschetschenischen Asylwerbers idR zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 07.08.2008 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen der Sache nach vorgebracht, Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht aus folgenden Gründen Gebrauch machen müssen:
"1) Aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerben besteht die Gefahr, dass der BF - als ethnischer Tschetschene - nicht den benötigten Schutz in Polen bekommt und in der Folge eine Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten muss.
2) Selbst wenn der BF einen subsidiären Schutz in Polen erhalten sollte, würde dem BF in Polen nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - der Entzug von existenziellen Lebensgrundlagen drohen, was ebenfalls im Hinblick auf Artikel 3 EMRK relevant ist.
3) Der BF ist Folteropfer und leidet an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und an anderen schwerwiegenden Krankheiten. Dies sind sowohl nach der Judikatur des EGMR als auch nach der Rechtssprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Hinblick auf Artikel 3 EMRK relevant.
4) Es gibt de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte und kranke Personen in Polen.
5) Die Ausweisung des BF würde eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten." In den näheren Ausführungen wird auf eine niedrige Anerkennungsquote bei tschetschenischen Asylwerbern hingewiesen, ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine "Duldung" in Polen erhalten sollte, er angesichts der Krankheitsbilder des BF in eine ausweglose Situation geraten würde, wobei sachverhaltsbezogen auf den Beschwerdeführer konkret keine näheren Ausführungen zu dieser Frage gemacht werden, insbesondere kein konkretes Krankheitsbild dargelegt wird; weiters weist die Beschwerde darauf hin, dass hinsichtlich der Folterspuren unterschiedliche Gutachten zum Entstehungszeitpunkt vorlägen, weswegen beantragt wurde, dass ein ergänzendes Gutachten unter Zugrundelegung ergänzender Befragungen des Beschwerdeführers eingeholt werde. Foltererlebnisse seien nämlich jedenfalls traumatische Ereignisse, welche im Regelfall Folgestörungen verursachten. Vorgebracht wird weiters, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Polen nicht bestünde, da kostenintensivere fachärztliche Behandlungen oder Operationen aus Kostengründen in vielen Fällen verweigert würde.
Zum Eingriff in Artikel 8 im EMRK führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, neben dem Familienleben hätten im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers auch seine Krankheiten und die notwendigen medizinischen Behandlungen in Österreich - "es ist aktenkundig, dass der BF zur Neurochirurgie überwiesen wurde, da eine Operation als notwenig erscheint" - in die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen Privatinteressen des BF einfließen hätten müssen.
4. Mit Schriftsatz vom 11.08 2008 (OZ 2) legte die Beschwerdevertretung dem Asylgerichtshof einen psychotherapeutischen Kurzbericht von E.K.k, Psychotherapeut, vor, der zusammenfassend die Diagnose stellt: "Die Zusammenschau der Mitschriften und Berücksichtigung des Befunds vom Primaius Dr. M. ergibt das Krankheitsbild einer (hinsichtlich lange zurückliegender Ereignisse chronifizierten) post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) nach serieller Traumatisierung." Der Bericht schließt mit der Feststellung: "Da Herr I. im Rahmen der PTBS retraumatisierungsgefährdet ist, wäre er für den Fall der Ignoranz seiner besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einem Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der Intensivierung seiner latenten Suizidalität ausgesetzt."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste aus Grosny kommend mit dem Zug über Moskau nach Brest und von dort nach Terespol und stellte am 20.12.2007 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Er wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste sogleich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.02.2008 den gegenständlichen. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet. Ein ihn betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Polen und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Februar 2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art 13) als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist im übrigen im Verfahren nicht bestritten worden.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"- Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK: Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zum Beschwerdevorbringen, wonach beim Beschwerdeführer eine Operation "als notwendig erscheint", weswegen eine Überstellung nach Polen einen Eingriff in sein Privatleben darstellte, ist auszuführen, dass einerseits - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Notwendigkeit einer solchen Operation in keiner Weise feststeht, und dass andererseits vom Schutz des Art 8 EMRK nicht mit um fasst ist, dass der Betroffene sich den Ort einer medizinischen Behandlung aussuchen kann. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt ist daher nicht ersichtlich.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift bzw. im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz zunächst unter Verweis auf die vorgelegten Befunde, einerseits an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und andererseits aufgrund der seit 1 1/2 Jahren bestehenden Kreuzschmerzen behandlungspflichtig zu sein, er macht der Sache nach aufgrund dieser gesundheitlichen Angegriffenheit die Selbsteintrittspflicht Österreichs geltend.
Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall ist zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers - selbst für den Fall ihres Zutreffens - zu sagen, dass diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.
Weiters führt der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK aus, in Polen sei es für ihn zu gefährlich, weil dort der FSB und Sondereinheiten des Kadyrov Entführungen/Ermordungen durchführten und legte zur Untermauerung einen Zeitungsartikel über die Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie eine eidesstattliche Erklärung eines Vertreters der tschetschenischen Vertretung in England vor. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer jeglichen Beweis für die behauptete Entführung von Tschetschenen aus Polen schuldig blieb, keinen einzigen konkreten - nachprüfbaren - Vorfall schildern konnte, der vorgelegte Zeitungsartikel handelt in keiner Weise von Gefahren, die Tschetschenen in Polen drohen. Auch die genannte Erklärung der tschetschenischen Vertretung betrifft nicht die Situation des Beschwerdeführers in Polen für den Fall einer Überstellung dorthin, sondern allenfalls seine Risiken in Tschetschenien.
Auch ist nicht erkennbar, inwiefern Polen im Hinblick auf ethnische Tschetschenen eine den Beschwerdeführer gefährdende Position verträte.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.