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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des O Ö in S, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 19. Dezember 1996, Zl 372/1-8/Ae-1996, betreffend Jahresausgleich 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, welcher als AHS-Lehrer in den Fächern bildnerische Erziehung und Werkerziehung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, machte in Anträgen auf Durchführung des Jahresausgleiches für das Jahr 1993, ebenso wie er dies schon für die Jahre 1989, 1990 und 1991 getan hatte, zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde nur ein Teil der geltend gemachten Werbungskosten anerkannt. Nicht anerkannt wurden insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Ausstellungen, sei es, dass diese Ausstellungsbesuche - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der Exkursionsvorbereitung oder -planung, oder der Fortbildung dienten. Nicht anerkannt wurden weiters Aufwendungen im Zusammenhang mit einem "Arbeitstreffen" (im Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches wurde diesbezüglich eine "Besprechung über Kunstvermittlungsstrategien mit Fachkollegen" angeführt) sowie mit einem Filmseminar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 93/14/0195, 95/14/0044 und 0045, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden des auch nunmehr auftretenden Beschwerdeführers gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide hinsichtlich des jeweils für die Jahre 1989 bis 1991 beantragten Jahresausgleiches, in welchem, wie oben angeführt, ua ähnliche Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht worden waren, behandelt.
Hinsichtlich der auch damals strittigen Aufwendungen für Ausstellungsbesuche hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die besuchten Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern von allgemeinem Interesse seien, weshalb es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung von Werbungskosten versagt hat.
Gleiches gilt für die im Beschwerdefall nicht anerkannten Aufwendungen für Ausstellungsbesuche, weil auch diese Ausstellungen von allgemeinem Interesse waren.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass Aufwendungen in Höhe von S 106,-- "im Text aberkannt" worden seien, gleichzeitig aber einräumt, dass dieser Betrag "nicht abgerechnet" worden sei (nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde von den vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten der entsprechende Betrag nicht abgezogen), zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Berücksichtigung von Werbungskosten nicht auf.
Hinsichtlich der Aufwendungen für ein "Arbeitstreffen" und ein Filmseminar in Wien, haftet dem angefochtenen Bescheid aber aus folgenden Gründen ein Begründungsmangel an: Die belangte Behörde meint, gestützt auf ihre Beurteilung der Ausstellungsbesuche, eine "ähnliche rechtliche Beurteilung" sei ua auch hinsichtlich der aus jenen Anlässen entstandenen Aufwendungen vorzunehmen. Nun mag es zutreffen, dass sowohl anlässlich des "Arbeitstreffens" als auch anlässlich des Filmseminars in Wien auch Ausstellungen besucht wurden (der angefochtene Bescheid nennt diesbezüglich den Besuch der Ausstellung "Der zerbrochene Spiegel" und den Besuch der Albertina), die belangte Behörde übersieht aber, dass die geltend gemachten Beträge nicht ausschließlich Aufwendungen betreffen, welche durch die Ausstellungsbesuche angefallen sind. Ob die Aufwendungen, insoweit sie durch das "Arbeitstreffen" und das Filmseminar verursacht wurden, Werbungskosten darstellen, entzieht sich mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich dieser Veranstaltungen einer abschließenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang aber auf die im zitierten Erkenntnis vom 28. Oktober 1998 angesprochene Funktion des Beschwerdeführers als Leiter einer "Arbeitsgemeinschaft für bildnerische Erziehung" und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, bei deren Beurteilung hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten vom Verwaltungsgerichtshof auch damals Begründungsmängel aufgezeigt wurden.
Soweit in der Beschwerde die Verweigerung der Anerkennung von eingekaufter Fachliteratur gerügt wird, trifft es zu, dass der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich keine Begründung enthält. Nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der diesbezüglichen Literatur allerdings um das Heft "Perspektiven - Schulbauprogramm 2000", weshalb diese Aufwendungen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Schulumbaues stehen dürften, bezüglich derer der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Aktivitäten für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Mittelschullehrer nicht notwendig gewesen seien. Eine verlässliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Anerkennung auch dieses Aufwandes als Werbungskosten lässt der angefochtene Bescheid letztlich aber dennoch nicht zu.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
Wien, am 29. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140021.X00Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008