TE AsylGH Beschluss 2008/08/12 E9 400872-1/2008

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Veröffentlicht am 12.08.2008
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Spruch

E9 400.872-1/2008-3Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des G.B., geb. 00.00.1971, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, FZ. 08 02.299-BAS, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der Beschwerdeführer stellte am 7.3.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Dieser wurde vom BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

 

Dagegen wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

 

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

 

Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 61 Abs 4 leg cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat und im konkreten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den beschließenden Senatsvorsitzenden.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).

 

3. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier maßgebliche Gesetzesbestimmung lautet:

 

§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

 

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

 

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

4. Gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 7.8.2008 vorgelegt.

 

Anzumerken ist, dass die belangte Behörde im Spruchpunkt IV. ihre Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit "§ 38 Abs 1 AsylG" begründet, ohne aber im Spruch zu konkretisieren auf welche Ziffer (1-5) sie ihre Entscheidung stützt. Insofern ist dieser Spruch unklar und durch Auslegung zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der Begründung (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 210) im angefochtenen Bescheid, leuchtet jedoch hervor, dass das BAA ihre Rechtsansicht im Spruch auf die Ziffer 2 stützte.

 

Auf Grund der umfangreichen Aktenlage in Verbindung mit dem Inhalt der ausführlichen Beschwerde kann innerhalb dieser kurzen Frist nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden, dass kein "reales Risiko" der Verletzung der in § 38 Abs 2 AsylG 2005 genannten Rechtsgüter besteht. Überdies ist durch die Grobprüfung noch nicht geklärt, ob es, insbesondere zur Klärung dieser oa. Frage, noch eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. Feßll/Holzschuster, AsylG 2005 Kommentar, S 531)

 

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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