E3 313.754-1/2008-9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde der A.D., geb. 00.00.1999, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2003, FZ. 03 05.799-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.D. in die Türkei n i c h t zulässig ist.
III. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 3 AsylG wird A.D. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 12.02.2003, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig ist.
2. Hiergegen richtet sich dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde.
3. Das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates führte im Gegenstande am 19.01.2005 und am 17.07.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit den Eltern der Beschwerdeführerin, nämlich dem Vater A.H. und der Mutter A.E., als ihre gesetzliche Vertreterin, und den minderjährigen Geschwistern A.S. und A.R. durch, an deren Schluss das Ergebnis mündlich verkündet wurde.
Die Berufungen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, als auch jene ihrer minderjährigen Geschwister wurden mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl: 220.204/0/15E-II/06/00, 242.061/0/12E-II/06/03, 259.339/0/5E-II/06/05 und 268.777/5E-II/06/06 vom 15.07.2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde aber für nicht zulässig erklärt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2007 erteilt.
Auf Antrag der Eltern der Beschwerdeführerin wurde diesen und den zwei Geschwistern letztmalig mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 27.06.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2009 erteilt.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
2. Zur Entscheidungsfindung:
Die Berufungen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, als auch jene ihrer minderjährigen Geschwister wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl: 220.204/0/15E-II/06/00, 242.061/0/12E-II/06/03, 259.339/0/5E-II/06/05 und 268.777/5E-II/06/06 vom 15.07.2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde für nicht zulässig erklärt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2007 erteilt. Aufgrund der Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde den Eltern und den zwei Geschwistern mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 27.06.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 16.07.2009 erteilt.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben, da die Eltern der Beschwerdeführerin in den vom Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten Verhandlungen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machten bzw. darzulegen vermochten (hiezu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in deren Bescheid verwiesen) und für die Beschwerdeführerin keine eigenen individuellen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
Aufgrund des Umstandes, dass den Eltern und Geschwistern der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Durchführung zweier mündlicher Berufungsverhandlungen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 27.06.2008 jeweils bis zum 16.07.2009 verlängert wurde, es sich bei der Beschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind handelt, dem es nicht möglich ist sein Leben ohne seine Eltern und seine Geschwister zu führen, war im Hinblick auf die zu wahrende Familieneinheit auch im gegenständlichen Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin - nach Abweisung ihrer Beschwerde gegen og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG (Spruchteil I) - ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für nicht zulässig zu erklären (Spruchteil II) und ihre eine befristete Aufenthaltsberechtigung im selben Ausmaße wie ihren Eltern und Geschwistern, folglich bis zum 16.07.2009, zur erteilen (Spruchteil III) und somit nach der geltenden Rechts- und Sachlage spruchgemäß zu entscheiden.