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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluß des Wiener Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung betreffend Versagung der Zustimmung zum Abbruch eines Gebäudes mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des (Wiener) Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung. In dieser Beschwerde wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21.3.1996 ...
wurde die von uns beantragte Bewilligung zur Abtragung des
Objektes Iglaseegasse 4, 1190 Wien versagt. Als Begründung hiefür
wurde lediglich angegeben, daß aufgrund eines Beschlusses des
Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung vom
29.2.1996 ... keine Zustimmung des zuständigen
Gemeinderatsausschusses vorliege. Gegen den zitierten Bescheid
des Magistrates der Stadt Wien ... haben wir in offener Frist
Berufung erhoben. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden. Wir haben von dem Beschluß des Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung vom 29.2.1996 ausschließlich durch die Begründung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien 21.3.1996 ... Kenntnis. Eine Ausfertigung des Beschlusses bzw. eine Begründung des Beschlusses wurden uns bisher nicht zugestellt.
Der angefochtene Beschluß des Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung verletzt uns in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf 'Vorausbestimmung des behördlichen Handelns' (Art18 B-VG) und auf 'Garantie der Zuständigkeit einer besonderen Kollegialbehörde' im Sinne des Art111 B-VG sowie in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Abtragungsbewilligung.
...
Der angefochtene Beschluß des Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung vom 29.2.1996 widerspricht dem Gebot der Vorausbestimmung des behördlichen Handelns (Art18 B-VG) und der Garantie der Zuständigkeit einer besonderen Kollegialbehörde in Angelegenheiten des Bauwesens (Art111 B-VG) sowie dem Recht auf Erteilung eines Abtragungsauftrages im Sinne der §§60 ff Wiener Bauordnung.
Zu den diesbezüglichen Bedenken verweisen wir auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ...
VfSlg. 10706/1985."
2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
3. Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche §60 Abs1 litd Wr.BauO lautet auszugsweise wie folgt:
"Ansuchen um Baubewilligung
§60. (1) Bei folgenden Bauführungen ist vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
...
d) Der Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen. Für Gebäude in Schutzzonen darf mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn ..."
Bei dem danach vorgesehenen Beschluß des Gemeinderatsausschusses betreffend die Erteilung oder Versagung dieser Zustimmung handelt es sich aber nicht um einen vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 Abs1 B-VG, sondern bloß um ein Erfordernis für die von der zuständigen Behörde in Form eines Bescheides zu treffende Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung als solches. An dieser Qualifikation ändert auch der Umstand nichts, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg. 10706/1985 eine gleichartige Regelung wegen Verstoßes gegen Art18 und 111 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Baurecht, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1478.1996Dokumentnummer
JFT_10019376_96B01478_00