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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachungeines Wiedereinsetzungsgrundes; Abweisung des Verfahrenshilfeantragsals aussichtslos wegen Versäumung der BeschwerdefristSpruch
Der Antrag auf "Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist" wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schreiben vom 4. September 2008 beantragte der Einschreiter die "Gewährung der Verfahrenshilfe: I) zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist [und] II) zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008, Sicherheitsdirektion Wien, der mir am 17. Juni 2008 zugestellt wurde". 1. Mit Schreiben vom 4. September 2008 beantragte der Einschreiter die "Gewährung der Verfahrenshilfe: römisch eins) zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist [und] römisch II) zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008, Sicherheitsdirektion Wien, der mir am 17. Juni 2008 zugestellt wurde".
Die Beschwerdefrist endete am 29. Juli 2008.
2. Da das VfGG in seinen §§33 und 34 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit auch deren §149 sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, [...] in dem bezüglichen Schriftsatze [...] alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben". In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist ein diesbezüglicher Mangel einer Behebung nicht zugänglich.
Da die Eingabe vom 4. September 2008 keine den Wiedereinsetzungsantrag begründende Umstände enthält, war sie hinsichtlich des Antrages auf "Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist" zurückzuweisen.
3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. 3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §34 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §34 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1569.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009