TE Vfgh Beschluss 2008/12/2 B1569/08

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §149
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachungeines Wiedereinsetzungsgrundes; Abweisung des Verfahrenshilfeantragsals aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Spruch

Der Antrag auf "Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist" wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 4. September 2008 beantragte der Einschreiter die "Gewährung der Verfahrenshilfe: I) zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist [und] II) zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008, Sicherheitsdirektion Wien, der mir am 17. Juni 2008 zugestellt wurde". 1. Mit Schreiben vom 4. September 2008 beantragte der Einschreiter die "Gewährung der Verfahrenshilfe: römisch eins) zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist [und] römisch II) zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008, Sicherheitsdirektion Wien, der mir am 17. Juni 2008 zugestellt wurde".

Die Beschwerdefrist endete am 29. Juli 2008.

2. Da das VfGG in seinen §§33 und 34 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit auch deren §149 sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, [...] in dem bezüglichen Schriftsatze [...] alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben". In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist ein diesbezüglicher Mangel einer Behebung nicht zugänglich.

Da die Eingabe vom 4. September 2008 keine den Wiedereinsetzungsantrag begründende Umstände enthält, war sie hinsichtlich des Antrages auf "Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist" zurückzuweisen.

3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. 3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §34 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §34 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1569.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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