TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/12 268246-2/2008

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Veröffentlicht am 12.08.2008
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Spruch

B17 268.246-2/2008/3E

 

E R K E N N T N I S

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde der A.L., geb. 00.00.2001, StA. Bolivien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2007, Zahl: 03 34.007-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

1. Verfahrensgang

 

1.1. Am 31.10.2003 stellte der bereits seit September 2003 in Österreich aufhältige Vater als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin einen auf seinen eigenen Asylantrag bezogenen Asylerstreckungsantrag für seine minderjährige Tochter.

 

1.2. Der ebenfalls am 31.10.2003 gestellte Asylantrag des Vaters der minderjährigen Berufungswerberin wurde mit erstinstanzlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zl. 03 34.004-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

Da zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in §10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorlag, wurde der Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zl. 03 34.007-BAW, gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.

 

1.3. Sowohl der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als auch die minderjährige Beschwerdeführerin selbst erhoben mit Schreiben vom 16.02.2006 fristgerecht Beschwerde gegen die sie betreffenden erstinstanzlichen Entscheidungen vom 31.01.2006.

 

Mit Bescheid vom 15.11.2006, Zl. 268.242/0-XX/50/06, hob der vormals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bolivien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bolivien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG für zulässig erklärt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 268.246/0-XX/50/06 hob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, mit welchem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2003 gemäß § 10 iVm § 11

 

Abs. 1 abgwiesen wurde, ebenfalls auf.

 

1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 24.05.2007, Zl. 03 34.004-BAW, den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin erneut gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bolivien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bolivien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen. Mit Bescheid vom 24.05.2007, Zl. 03 34.007-BAW wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher auf die Beschwerdegründe der Eltern der Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden in ihrer Heimat von der Polizei gesucht und verfolgt werden und es sei der Beschwerdeführerin deshalb Asyl zu gewähren.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern in Österreich lebe und auch der Onkel der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und diese unterstütze. Eine Ausweisung würde daher Art. 8 EMRK widersprechen.

 

2. Sachverhalt

 

2.1. Bei der minderjährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter des A.N., dessen Asylantrag vom 31.10.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2007, Zl. 03 34.004-BAW, gemäß §§ 7, 8 Abs.1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen wurde.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13.06.2007 hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen und dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt.

 

Gleichzeitig wurde der Spruchpunkt III des Bescheides, mit dem das Bundesasylamt seine Ausweisung ausgesprochen hatte, (ersatzlos) behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass es möglich erschiene, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne die Beschwerdeführerin zu verlassen hätte.

 

Über die (allfällige) Ausweisung der Beschwerdeführerin hat nach Abschluss des Verfahrens über ihren Asylerstreckungsantrag die zuständige Fremdenbehörde zu entscheiden.

 

Die Ausweisung ihres Vaters würde somit in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreifen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

 

1. Durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (BGBl. I 4/2008) und das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 2/2008 ist die vormalige Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde auf den Asylgerichtshof übergegangen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 haben alle Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Vorausgeschickt wird, dass gemäß § 44 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr.101/2003 Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 geführt werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, wird das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl Nr. 126/2002, geführt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Asylgewährung eines in

 

§ 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliegt und aus diesem Grunde der Asylerstreckungsantrag abzuweisen ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG rechtskräftig abgewiesen.

 

Da dem genannten Angehörigen kein Asyl in Österreich gewährt wurde, fehlt es bereits an dieser für die Erstreckung grundsätzlich geforderten Voraussetzung.

 

Über eine (allfällige) Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher nach Abschluss des Verfahrens die zuständige Fremdenbehörde zu entscheiden.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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