TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/13 E11 317727-1/2008

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Veröffentlicht am 13.08.2008
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Spruch

E11 317.727-1/2008-9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Bettina BIRNGRUBER über die Beschwerde des B.M., geb. 00.00.1978, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2008, FZ. 07 10.906-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe der Kurden angehörig, stellte am 24.11.2007 beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Verfahrensakt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass in der Türkei ein Krieg zwischen den Kurden und den Türken ausgebrochen sei und er Angst bekommen habe. Weiters habe er vor 7 oder 8 Jahren mit einer Person aus dem Nachbardorf Probleme gehabt und sei deswegen von der Polizei für ca. 1 Stunde festgehalten worden und wegen Rauferei befragt worden. Dies sei jedoch keine richtige Festnahme gewesen. Er habe ein paar Mal kurdische Vereine besucht und sei von der Bevölkerung und der Polizei als Kurde und Separatist bezeichnet worden, habe jedoch keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei auch wegen seines Bruders und der Menschenrechte hier.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 09.02.2008, Zahl: 07 10.906 EASt West, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich des Kriegsausbruchs zwischen Kurden und Türken als nicht glaubwürdig. Die polizeiliche Anhaltung wurde insofern nicht als Verfolgung gewertet, da diese lediglich zur Aufklärung einer Straftat diente und der BF selber ausführte, dass es sich um keine richtige Festnahme gehandelt habe, auch sei dieser Vorfall nicht als fluchtauslösend zu werten, da er sich 7 - 8 Jahre vor dem Verlassen des Herkunftsstaates ereignet habe. Es würde sich aus dem Vorbringen keine Rückkehrgefährdung ergeben und würde er im Falle der Rückkehr nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten, da er ein gesunder und arbeitsfähiger 30-jähriger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei gegeben wären. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da der BF selbst ausführte, es würde keine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Brüdern bestehen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde auf das Vollmachtsverhältnis zu RA Dr. Walter EISL, 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, verwiesen. Hinsichtlich des Berufungsinhaltes im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die damalige Rauferei einen politischen Bezug gehabt habe und er bei der Polizei einem strengen Verhör unterzogen worden sei. Er habe zwar keine Probleme mit den örtlichen Behörden gehabt, solche wären aber unmittelbar bevorstehend gewesen, da der türkische Staat äußerst streng reagiere, wenn ein Kurde auch nur in den Bereich einer separatistischen Bewegung oder Gesinnung gerückt werden könne. Weiters habe der türkische Staat an der Grenze zum Irak eine Streitmacht zur Bekämpfung der Restverbände der ehemaligen PKK, aber auch um zu verhindern, dass sich auf dem Staatsgebiet des Irak eine gesicherte, beruhigte und militärfreie kurdische Zone bilde, zusammengezogen. Die Türkei fürchte nämlich auch von einheimischen Kurden zum Zwecke der Erlangung eines autonomen Gebietes unter Druck gesetzt zu werden. Derzeit herrsche an der türkisch-irakisch-kurdischen Grenze massiver Druck und es würden täglich Kampfhandlungen geschehen. Das Amtswissen auf welches sich der angefochtene Bescheid beziehe, sei nicht auf dem aktuellen Stand. Es gebe wieder die Tendenz der Unterdrückung und Drangsalierung der kurdischen Bevölkerung. Kurden würden streng überwacht werden und separatistische Bewegungen im Keim erstickt werden. Der Vorwurf des Separatismus sei mit lebensbedrohenden, jedenfalls aber langjährigen Freiheitsstrafen geahndet, welche in keinen Zusammenhang mit den europäischen Menschenrechten stehen würden. Man müsse jederzeit gegenwärtig sein um zum Militär eingezogen werden zu können. Es sei derzeit ein enormes Bedrohungspotential der Kurden gegenüber latent und wären schon deswegen seine Asylgründe zu berücksichtigen gewesen. Er sei voll von seinen in Österreich lebenden Geschwistern abhängig, welche ihn mit den erforderlichen Bedürfnissen und Bedarfsgütern des täglichen Lebens versorgen würden, da er nicht arbeiten gehen dürfe.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates [jetzt AsylGH] vom 28.03.2008 erfolgte an den Parteienvertreter des BF das Ersuchen, eine Einverständniserklärung betreffend der Durchführung von Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren zu erteilen und Bescheinigung- bzw. Beweismittel vorzulegen.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2008 wurde eine Einverständniserklärung abgegeben und mitgeteilt, dass keine Unterlagen und Dokumente vorgelegt werden können.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

 

Soweit der BF in seiner Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt, dass die damalige Rauferei einen politischen Bezug gehabt habe und der BF bei der Polizei einem strengen Verhör unterzogen worden sei, er habe zwar keine Probleme mit den örtlichen Behörden gehabt, solche wären aber unmittelbar bevorstehend gewesen, da der türkische Staat äußerst streng reagiere, wenn ein Kurde auch nur in den Bereich einer separatistischen Bewegung oder Gesinnung gerückt werden könne, wird festgestellt, dass ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit diese neuen Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008, unterliegen.

 

Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieser nunmehrigen Vorbringen wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise dass der BF nicht in der Lage war diese Tatsachen schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).

 

Ebenso fand die letzte Einvernahme vor dem BAA am 14.01.2008 statt und der Bescheid wurde erst am 14.02.2008 erlassen. Wäre es dem BF tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des Berufungswerbers wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die ehest mögliche Einbringung eines Schriftsatzes beim BAA, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person oder Organisation. Dass der Berufungswerber zur Kontaktaufnahme zu einer solchen Person oder Organisation befähigt ist, beweist etwa die Konzeption der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche nur unter Beiziehung einer solchen Person oder Organisation zustande kommen konnte.

 

Da das im vorgenannten Absatz geschilderte dem BF mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht der AsylGH davon aus, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), weshalb diese Angaben nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

 

Zu den Beschwerdeangaben, der türkische Staat habe an der Grenze zum Irak eine Streitmacht zur Bekämpfung der Restverbände der ehemaligen PKK, aber auch um zu verhindern, dass sich auf dem Staatsgebiet des Irak eine gesicherte, beruhigte und militärfreie kurdische Zone bilde, zusammengezogen, da die Türkei nämlich fürchte, auch von einheimischen Kurden zum Zwecke der Erlangung eines autonomen Gebietes unter Druck gesetzt zu werden, an der türkisch-irakisch-kurdischen Grenze massiver Druck herrsche und täglich Kampfhandlungen geschehen würden, es wieder die Tendenz der Unterdrückung und Drangsalierung der kurdischen Bevölkerung gebe, Kurden streng überwacht werden würden und separatistische Bewegungen im Keim erstickt würden, der Vorwurf des Separatismus mit lebensbedrohenden, jedenfalls aber langjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden würde, welche in keinen Zusammenhang mit den europäischen Menschenrechten stehen würden, man jederzeit gegenwärtig sein müsse um zum Militär eingezogen werden zu können, derzeit ein enormes Bedrohungspotential der Kurden gegenüber latent sei und schon deswegen seine Asylgründe zu berücksichtigen gewesen wären, wird festgestellt, dass diese Angaben lediglich in den Raum gestellt werden und kein konkreter Fallbezug zum BF hergestellt wurde (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551) und diese somit von vornherein nicht geeignet sind, die ausreichend aktuellen und mannigfaltigen Feststellungen des BAA zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH

v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

 

Da durch diese Angaben in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll, ist der AsylGH vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben auch dahingehend lediglich seinen Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7), weshalb diese Angaben nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

 

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass sich das Amtswissen, auf welches sich der angefochtene Bescheid beziehe, nicht auf dem aktuellen Stand befinde, wird festgestellt, dass die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie nur insoweit besteht, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten - etwa das Vorbringen der Partei - (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Da im gegenständlichen Fall durch diese Formulierung keine konkreten Behauptungen vorgebracht werden, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung in den Raum gestellt wird, ist von einem Erkundungsbeweis auszugehen. Ein Erkundungsbeweis dient jedoch nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern soll es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

 

Artikel 151 Abs. 39 Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu Ende zu führen war.

 

Rechtliche Würdigung:

 

Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Grund, nicht gegeben.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffendem Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

 

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das Erkenntnis vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559;

8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005;

21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde];

31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben und hat das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten daher zu Recht nicht zuerkannt.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.

 

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

 

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vg. Etwa VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

 

Nach der auch hier anwendbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Wenn auch eine wirtschaftlich schwierige Situation in der Türkei besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden "realen Gefahr" des Eintrittes einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über die Rückkehrhilfe wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung seines bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Heimatland. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw möglich:

Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der

 

Neubeginn der Rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (http://www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe_665.htm).

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

 

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Im Ergebnis war dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen und die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

 

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

 

Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung in Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

 

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach Absatz 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Bescheides nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Eine Verletzung von Art 8 EMRK würde eine Ausweisung unzulässig machen.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehen im vorliegenden Fall keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in die Türkei auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.

 

Zu den Angaben in der Beschwerde, der BF sei voll von seinen in Österreich lebenden Geschwistern abhängig, welche ihn mit den erforderlichen Bedürfnissen und Bedarfsgütern des täglichen Lebens versorgen würden, da er nicht arbeiten gehen dürfe, wird festgestellt, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seinen erst relativ sehr kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die illegale Einreise und die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist daher in weitere Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein dort genanntes, in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 (2) EMRK, verfolgt.

 

Der EGMR wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, das bedeutet durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

 

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

 

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie im Fremdenpolizeigesetz (FPG).

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den BF grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihm mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung bedarf.

 

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

 

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Weiters wird angeführt, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK ist davon auszugehen, dass einem ausschließlich während des Asylverfahrens begründeten Privatlebens in der Regel grundsätzlich ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle geringeres Gewicht zukommt und dem zu Folge die Ausweisung bei negativer Asylentscheidung aus Gründen eines solchen Privatlebens im Hinblick auf Art. 8 EMRK nur in Ausnahmefällen unzulässig sein wird (vgl. NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, 08.04.2008, Nr. 21878/06).

 

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

 

Der Gerichtshof führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

 

Legt man die vorangeführten Überlegungen auf den hier vorhandenen Fall um, so kann der BF aufgrund der bloßen Konfrontation der Behörden mit seinem Aufenthalt nicht mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnte, sein Privat- und Familienleben in Österreich weiterzuführen. Konnte er zum Zeitpunkt der Einreise hiervon in vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheint der BF im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert.

 

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass der BF bewusst die illegale und schlepperunterstützte Einreise nach Österreich wählte, welche als weitaus beschwerlicher und kostenintensiver als die legale Einreise zu betrachten ist. Der BF war sich darüber offensichtlich im Klaren, dass ihm der legale Weg zur Einreise und Niederlassung nicht offen steht, da ansonsten davon auszugehen wäre, dass er die angenehmere und kostengünstigere Variante der legalen Einreise gewählt hätte, wäre ihm diese offen gestanden. Dem BF war es aufgrund der genannten Umstände somit offensichtlich auch bewusst bzw. musste es ihm bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich vom Anfang an ungewiss ist und bloß für die Dauer des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert wird. Der BF ist daher auch aus der Sicht der Judikatur des EGMR zur Art. 8 EMRK nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207, aber auch VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua).

 

Ebenso ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die weitere verwandtschaftliche Bande sich in der Türkei befindet und nichts darauf hindeutet, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätte. Ebenso steht es dem BF frei, sich in der Türkei in die Zivilgesellschaft zu integrieren, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in der Türkei im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten der privaten Interessen des BF hervorbringen.

 

Auch der Umstand, dass der BF nach (illegaler) Einreise die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich beachtet und abgesehen von der illegalen Einreise keine Gesetzesverstöße evident sind, stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/18/0424).

 

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten der (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348), weshalb auch die hier genannten wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegen die Unterlassung der Verfügung der Ausweisung sprechen.

 

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des BF zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens (vgl. z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.

 

Ebenso kann aus den im Erkenntnis des VfGH vom 29.September 2007, B 1150/07-9 erörterten Kriterien kein gegenteiliger Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Ein Eingriff in das Familien und/oder Privatlegen des BF ist daher im Falle einer Ausweisung in die Türkei im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt.

 

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

 

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Beweiswürdigung auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Asylgerichtshof war nicht angehalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45). Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Neuerungsverbot, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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