TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/13 B16 246086-0/2008

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Veröffentlicht am 13.08.2008
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Spruch

B16 246.086-0/2008

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des K. M., geb. 1984, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2004, FZ. 02 27.511-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2004 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

1. VERFAHRENSGANG

 

1.1. Der Beschwerdeführer mit dem Herkunftsland Iran reiste illegal nach Österreich und stellte am 23.09.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag.

 

1.2. Am 25.09.2002 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 eingestellt.

 

1.3. Mit Schreiben vom 11.10.2002 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs 2 AsylG.

 

1.4. Am 08.01.2003 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde zu den Fluchtgründen einvernommen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird. Im Wesentlichen brachte er vor, eine Frau im Heimatland kennen gelernt zu haben. Diese habe er ein paar Mal besucht. Einmal hätten sie Geschlechtsverkehr bei ihr gehabt. Gegen 20 Uhr sei ein Mann ins Haus gekommen, welcher sich als der Ehemann der Frau ausgegeben hätte. Der Ehemann habe ihn angreifen wollen, doch er habe das Haus fluchtartig verlassen können. Er habe dies seinen Vater erzählt, welcher ihn sodann zu seinem Großvater geschickt habe. Der Vater habe ihm am nächsten Tag berichtet, dass der Ehemann der Frau mit einem Beamten bei ihnen zuhause gewesen sei und ihn gesucht hätten. Der Vater hätte sodann die Flucht des Beschwerdeführers organisiert.

 

Befragt was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er an, Angst vor den Folgen seiner Tat zu haben. Er hätte auch eine Ladung erhalten, welche er vorlege zum Beweis seines Vorbringens. Er erkläre sich einverstanden mit der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes.

 

1.5. Am 04.12.2003 langte bei der Erstbehörde das Ergebnis der Echtheitsüberprüfung vom Deutschen Orient-Institut ein, aus welchen zusammengefasst hervorgeht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück um keine echte Beschuldigtenladung aus dem Iran handle.

 

1.6. Am 08.01.2004 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde zu den Fluchtgründen einvernommen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird. Zu dem Vorhalt der Feststellung, dass die vorgelegte Ladung nicht echt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater die Ladung in dieser Form erhalten hätte und ihm geschickt habe.

 

1.7. Mit Bescheid vom 09.01.2004, Zahl 02 27.511-BAW, wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 AsylG für zulässig.

 

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht als glaubwürdig erachtet.

 

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er bekämpfe den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus der sehr allgemein gehaltenen und textbausteinartigen Beschwerde geht kein neues Vorbringen hervor.

 

1.9. Aufgrund des Beschwerdevorbringens führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und nachstehendes Länderdoukmentationsmaterial verlesen und in elektronischer Form zum Akt genommen:

 

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, 15.07.2002, Beilage ./A

 

UNHCR Hintergrundpapier, Jänner 2001, Beilage ./B

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran Update, Juni 2001, Beilage ./C

 

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practicies 2001, 04.03.2002, Beilage ./D

 

Human Rights Watch, World Report 2002, Beilage ./E

 

Asylländerbericht Iran, ÖB Teheran, Stand Jänner 2001, Beilage ./F

 

amnesty international - Bonn, Iran: Menschenrechtssituation und Rückkehrergefährdung, 07.04.1999, Beilage ./G

 

Human Rights Watch/Middel East, Iran Religious and Ethnic Minorities, Discrimination in Law and Practice, September 1997, Beilage ./H

 

Neues zum iranischen Strafrecht, Dr. S. Tellenbach, Freiburg, ZAR 1/1998, S. 38 ff., Beilage./I

 

Auszüge aus Verfassungsschutzbericht 2000 (Kapitel IX. Nachrichtendienste und Spionageabwehr, 6. Nachrichtendienste von Staaten des Nahen und mittleren Osten sowie Afrika) und 2001 ((Kapitel IX. Nachrichtendienste und Spionageabwehr, 6. Sonstige Nachrichtendienste), Bundesministerium für Inneres, Juli 2001 und September 2002, Beilage ./J

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asyl Suchende aus dem Iran, Position der SFH, Bern, 26.11.2001, Beilage ./K

 

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, 18.04.2001, Beilage ./L

 

"Bemerkenswerte Eingeständnisse des Justizchefs: In iranischen Gefängnissen wird gefoltert", von Ali Shirasi in "Das Parlament" am 01.03.2002, Beilage ./M

 

Bundesamt für Flüchtlinge, Bern, Iran - Opposition gegen das Mullah-Regime, 02.04.2001, (dt. Übersetzung), Beilage ./N

 

Bericht über eine Erkundungsreise in die IRI, UBAS, Mai/Juni 2002, Beilage ./O

 

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik, 03.03.2004, Beilage ./P

 

Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Dr. S. Tellenbach, 1996, Beilage ./Q

 

1.10. Am 17.03.2006, 27.03.2006, 13.06.2006, 23.06.2006, 14.07.2006, 30.05.2007 und 04.12.2007 langten beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat Strafanzeigen, sowie polizeiliche Berichte hinsichtlich des Verdachtes strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers.

 

1.11. Aus dem Strafregisterauszug vom 19.05.2008 geht eine Verurteilung des Beschwerdeführers vom Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig 2006, wegen §§ 15, 27 Abs 1 und 2/2 (1.2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt, hervor.

 

1.12. Mit Schreiben vom 19.05.2008 übermittelte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer einen aktuellen Ländervorhalt und trug ihm eine Stellungnahme binnen einer Dreiwochenfrist auf.

 

1.13. Mit Schriftsatz vom 09.06.2008, eingelangt beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.06.2008, gab RA Dr. Michael VALLENDER die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt. Der Vertreter des Beschwerdeführers stimmte den generellen Aussagen des Ländervorhaltes zu und führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch diese Feststellungen vollinhaltlich gestützt werde.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auch auf die starke Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Abschließend verwies er auf die völlige Unbescholtenheit sowohl in strafrechtlicher, als auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht.

 

2. SACHVERHALT

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig 2006, wegen §§ 15, 27 Abs 1 und 2/2 (1.2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatland wegen einem des in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes verfolgt wurde und des Weiteren konnte kein Abschiebungshindernis festgestellt werden.

 

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

 

Politik:

 

Der klare Wahlsieg des konservativen Kandidaten Mahmoud Ahmadinejad in der Stichwahl am 24. Juni 2005 bedeutete das Ende der Reformperiode. Bei diesem Urnengang setzte sich der bisherige konservative Teheraner Bürgermeister Ahmadinejad gegen seinen favorisierten Widersacher, den gemäßigt konservativen Ex-Präsidenten Rafsanjani, unter tatkräftiger Mitwirkung der konservativen Mullahs und der fundamentalistisch indoktrinierten Basij-Miliz, mit 62 % der Stimmen durch. Anlässlich seiner Amtseinführung im August 2005 gab der neue Präsident eine programmatische Erklärung ab, die zum Großteil die gleichen populistischen Parolen enthielt, mit denen er in den Wahlkampf gezogen war (soziale Gerechtigkeit, materieller Fortschritt, Dienst am Volk). Seither ist die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung gestiegen.

 

Justiz:

 

Iran ist kein Rechtsstaat. Das bedeutet, es besteht eine sehr große Rechtsunsicherheit und eine große Abhängigkeit von der Willkür der Behörden. Es gibt eine hohe Dunkelziffer an behördlichen Menschenrechtsverletzungen. Was in den Provinzen Irans passiert, ist oft intransparent und entzieht sich jeder Kenntnis. Hinrichtungen oder Behördenwillkür kommen hier kaum an die Öffentlichkeit. Die Justiz ist zwar formell unabhängig, untersteht de facto aber dem Revolutionsführer Ali Khamenei und ist von Mitgliedern der Geheim- und Sicherheitsdienste unterlaufen.

 

Haftbedingungen:

 

Iran verfügt über sehr große und nach außen hin gut eingerichtete Haftanstalten mit vielen Insassen. Insbesondere gegen politische Häftlinge wird in iranischen Haftanstalten aber Druck (etwa in dem Staatssicherheitsdienst unterstehenden Teilen des Teheraner Gefängnisses Evin) ausgeübt. Die Justiz hat selbst eine Kommission einberufen, die Vorwürfe gegenüber dem iranischen Haftsystem prüfen soll.

 

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Es fehlt oft an ausreichender Nahrung und medizinischer Versorgung. Auch sind die hygienischen Verhältnisse zu bemängeln und die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung.

 

Grundversorgung:

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet.

 

Rückkehrerfragen:

 

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein das bloße Stellen eines Asylantrags zu staatlichen Repressionen führt. Die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten iranischen Asylbewerbern zeigt, dass ein normales Leben nach der Rückkehr in den Iran möglich ist.

 

Nach u.a. durch regelmäßige Beobachtungen von Rückführungen gewonnenen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kann es nach der Rückführung in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher aber ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde.

 

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen:

 

Das iranische Strafrecht geht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit der iranischen Rechtsprechung für von iranischen Staatsbürgern auch für im Ausland begangene Straftaten aus (Personalitätsprinzip, gem. Art. 5,6 und insbesondere 7 des iranischen Strafrechtes), wenn die betreffenden Iraner in Iran angetroffen oder nach Iran ausgeliefert werden.

 

Das iranische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung. Vielmehr ist es grundsätzlich zulässig, einen Iraner, der im Ausland eine auch in Iran strafbare Handlung begangen hat und dort verurteilt wurde, nach Rückkehr einem erneuten Strafverfahren zu unterziehen. Gemäß Artikel 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden Gesetzen der Islamischen Republik Iran bestraft. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im iranischen Verfahren Anrechnung finden.

 

In der Praxis scheint es aus verschiedenen Gründen (iranische Behörden erlangen keine Kenntnis von der Straftat; geringe Vergehen, die nach iranischem Recht ein Tätigwerden der betroffenen Familie erfordern) kaum Fälle von Doppelbestrafung zu geben. Dem Auswärtigen Amt sind keine konkreten Fälle bekannt.

 

Anders könnte sich die Lage darstellen, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat in Deutschland betreut wurde, und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben, oder wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Durchführung der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt.

 

Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, kann eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben sein, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:

 

-

in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt,

 

-

in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel),

 

-

bei schwerwiegenden Fällen, die in der deutschen Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt haben und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.

 

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein das bloße Stellen eines Asylantrags zu staatlichen Repressionen führt, wie die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten iranischen Asylbewerbern zeigt, die ein normales Leben in Iran führen.

 

Nach u.a. durch regelmäßige Beobachtungen von Rückführungen gewonnenen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kann es nach der Rückführung in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden zu ihrem Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu ihren Kontakten während dieser Zeit. Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher aber ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde.

 

Die Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:

 

Auswärtiges Amt vom 21.09.2006

 

BAA, Feststellungen Iran vom 30.08.2007

 

3. BEWEISWÜRDIGUNG

 

3.1. Das Bundesasylamt geht zutreffend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei aus. Nach Nennung der Voraussetzungen, deren Erfüllung für die Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers sprechen würde, zeigt es die Widersprüche auf, in welche sich die beschwerdeführende Partei verwickelte. Die aufgetretenen Gegensätze wurden nicht nur aufgezählt, sondern jeder für sich genau behandelt, gegenübergestellt und begründet.

 

Richtigerweise verweist die Erstbehörde insbesondere auf das Gutachten des Deutschen Orient Institutes, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine echte Beschuldigtenladung vorgelegt habe. Im Beschwerdeverfahren trat ein zusätzliches Indiz auf, was starke Zweifel an der Echtheit der Ladung hinterließ. So ist die Ladung namentlich zwar an den Beschwerdeführer gerichtet, jedoch an eine Adresse, an der lediglich die Eltern des Beschwerdeführers gemeldet waren, er selbst jedoch hat dort nach eigenen Angaben nie gewohnt, da die Eltern erst nach seiner Ausreise dorthin verzogen seien. Für den Asylgerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, dass - sollte es sich um eine echte Beschuldigtenladung halten - die Ladung nicht an die gemeldete Wohnadresse des Beschwerdeführers gerichtet war. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer selbst dem Vorhalt der gefälschten Ladung nicht entgegengetreten ist, so gab er in der Verhandlung an, nicht zu wissen ob es sich um eine Fälschung handle.

 

Abschließend ist anzumerken, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.06.2008 hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers, in Anbetracht der Anwendung der alten Gesetzeslage, keine Berücksichtigung in der Entscheidung finden konnten.

 

3.2. Die getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus dem schriftlichen Ländervorhalt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung von dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (idF. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003.

 

Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.

 

2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die zu seiner Ausreise aus dem Iran geführt haben sollen, war insgesamt unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat weder glaubhaft machen können, noch wäre aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht und war daher sein Vorbringen nicht bei der Prüfung nach § 7 AsylG zu berücksichtigen.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

3. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß Abs 2 leg cit hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung nach Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

 

Da die zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

 

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).

 

Es ergibt sich im konkreten Verfahren kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsland unzulässig machen könnten. Im Herkunftsland besteht keine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der im Falle seiner Rückkehr seine Existenz zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sichern könnte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung gewährleistet ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer imIran über einen Familienverband verfügt.

 

Da die Entscheidung der Behörde erster Instanz (vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisungsentscheidung enthält, konnte auch der Asylgerichtshof keine solche treffen (in diesem Sinne VwGH vom 29.03.2007, 2006/20/0500).

Schlagworte
Familienverband, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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