TE AsylGH Beschluss 2008/08/14 B3 400598-1/2008

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Spruch

B3 400.598-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des D.B., geboren am 00.00.1982, vom 14. Juli 2008 gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 4. Juli 2008, Zahl 08 02.047-BAT, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger, stellte am 28. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).

 

Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 4. Juli 2008, Zahl 08 02.047-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch den des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf.

 

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

§ 18 AVG lautet in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der Novelle BGBl. I. Nr. 5/2008 (auszugsweise):

 

"...

 

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

 

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

 

..."

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I. Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anm. 4 bzw. Anm. 3 zu § 18 AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des § 18 AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.

 

3. Im vorliegenden Fall weist die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung elektronisch erstellt wurde, fehlt es ihr an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes, war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Bescheidqualität
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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