Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwalt in Wien III, Rennweg 44, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. September 1998, Zl. UVS- 03/P/49/03676/97, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es vom 9. Mai 1996 bis 30. April 1997 in Wien als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers (H. & Co. W. GesmbH) eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges nach außen Berufener unterlassen, der Behörde, die den Zulassungsschein für dieses Kraftfahrzeug ausgestellt habe (Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien) binnen einer Woche die schon am 9. Mai 1996 erfolgte Änderung des Standortes dieses Kraftfahrzeuges von Wien III, R-straße nach Wien XIII, F-gasse anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es sei daher gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) zu verhängen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, in der im Hinblick auf den Tatzeitraum im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der 19. Novelle (BGBl. I Nr. 103/1997), hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, der Beschwerdeführer sei - entgegen der von ihm in der Berufung vertretenen Ansicht - durch die von ihm bei der Gewerbebehörde vorgenommene Anzeige der Verlegung des von ihm geführten Unternehmens nicht von seiner Verpflichtung zur Meldung der Standortverlegung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges enthoben gewesen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewerbebehörde zur Vornahme einer Benachrichtigung von der Betriebsverlegung an die Zulassungsbehörde "gleichsam als Bote" verpflichtet sei. Ein Schuldausschließungsgrund liege nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker zumutbar gewesen sei, sich - wenn ihm schon die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei - Kenntnis über die maßgeblichen Vorschriften (etwa durch Einholung einer Auskunft seiner Rechtsvertreterin) zu verschaffen. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, dass die Sachbearbeiterin der Gewerbebehörde anlässlich der Meldung der Betriebsstandortsverlegung dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt habe, alle erforderlichen Meldungen seien damit erledigt, könne für ihn nichts gewonnen werden, weil aus der von der Sachbearbeiterin auf eine ganz allgemein gehaltene Frage des Beschwerdeführers erteilten Antwort nicht darauf geschlossen werden könne, dass sich diese Antwort auch auf "andere, als gewerberechtliche Schritte" bezogen haben könnte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zwar nicht direkt aber im Wege der Gewerbebehörde die Bundespolizeidirektion Wien über die Verlegung des Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge, informiert, ist ihm zu entgegnen, dass im Beschwerdefall unbestritten die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die in § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 angeführte Zulassungsbehörde ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde zufolge der ihm angezeigten Verlegung des Unternehmens des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, die Bundespolizeidirektion Wien von der Standortverlegung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu informieren, findet im Gesetz keine Deckung. Aus der vom Beschwerdeführer - mit seinem Einspruch gegen die ursprünglich ihm gegenüber erlassene Strafverfügung - vorgelegten Kopie des Bescheides, mit dem der Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde die Standortverlegung des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hatte, und der laut Verteiler auch an die "Bundespolizeidirektion Wien - EKF" zugestellt worden war, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Entgegen seiner ursprünglichen Ansicht konnte der Beschwerdeführer nämlich aus der Abkürzung "EKF" - diese Abkürzung steht, wie der Beschwerdeführer nunmehr selbst ausführt, für "Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung" - nicht zu Recht darauf schließen, dass diese Bescheidausfertigung an die "Evidenz Kraftfahrzeuge" übermittelt worden sei. Insbesondere kann aber die von einer Behörde vorgenommene Übermittlung eines Bescheides an eine andere Behörde keinesfalls als Meldung des Zulassungsbesitzers im Sinne von § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 angesehen werden. In diesem Zusammenhang kann daher der Frage, ob die Gewerbebehörde als "Bote" des Beschwerdeführers tätig geworden sein könnte, keine Bedeutung zukommen. Demzufolge ist auch aus der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe erwartet, dass die Zulassungsbehörde von sich aus tätig werden würde, nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe auf Grund der ihm anlässlich der Meldung der Standortverlegung seitens der Gewerbereferentin erteilten Auskunft, es seien keine weiteren Schritte erforderlich, darauf vertrauen können, dass er auch in Bezug auf das gegenständliche Kraftfahrzeug keine Meldung an die Zulassungsbehörde erstatten müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, er habe diese Beamtin davon informiert, dass sein Unternehmen auch Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges sei, oder dass dieser Umstand der Beamtin hätte bekannt sein müssen. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der angeführten Auskunft nicht zu Recht den Sinn beimessen konnte, er sei zu der in § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 normierten Meldung nicht verpflichtet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - sein Verschulden nicht als bloß geringfügig anzusehen und bleibt - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - das der Bestrafung zu Grunde gelegte tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt keineswegs erheblich zurück; für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 862 zitierte Vorjudikatur) bleibt sohin kein Raum. Angesichts des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens kann die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe somit keineswegs als unangemessen hoch erachtet werden.
Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020380.X00Im RIS seit
28.05.2001