B4 255.016-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des H.I., geboren am 00.00.1975, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, Zl. 04 18.208-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird in Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in B. geboren, lebte vor seiner (letzten) Ausreise aus dem Kosovo zuletzt in G. bei seinem Onkel und reiste nach seinen Angaben am 6.9.2004 illegal in das Bundesgebiet ein.
2. Mit Telefax vom 8.9.2004 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Darin wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von 1995 bis 2004 in Deutschland aufgehalten habe. Er habe dort um Asyl angesucht und sei als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Im Jahr 2004 sei ihm dieser Status aber aberkannt und er sei in den Kosovo zurückgeschoben worden. Dort sei es ihm wegen seines langen Aufenthaltes in Deutschland "nicht gelungen, Fuß zu fassen" und seine Existenz zu sichern. Er habe "von den Geschenken und Spenden von Freunden und Bekannten gelebt".
3. Am 22.9.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasyamt seinen Asylantrag ein; dabei legte er zum Nachweis seiner Identität einen am 19.6.2003 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor.
4. Am 24.9.2004 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich an, dass sein Bruder im "Kosovokrieg" ums Leben gekommen und das Haus der Eltern "von den Serben" zerstört worden sei. In Deutschland sei er zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, da er seine damalige Verlobte von Österreich nach Deutschland habe schleppen wollen. Sein Flüchtlingsstatus sei ihm wegen der "angeblich im Kosovo eingekehrten besseren Verhältnisse aberkannt" worden; ob auch seine Verurteilung damit im Zusammenhang gestanden sei, wisse er nicht. Während seines dreimonatigen Aufenthaltes im Kosovo habe er keine Wohnmöglichkeit gehabt und sich daher bei verschiedenen Verwandten und Bekannten aufgehalten. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation habe er keine Arbeit gefunden. Für den Wiederaufbau des zerstörten Elternhauses habe er bei der Gemeinde D. Unterstützung beantragt, wegen seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland sei ihm eine solche jedoch verwehrt worden. Die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung in den Kosovo befürchte, beantwortete er dahingehend, dass ihn zwar niemand umbringen, er aber verhungern würde. Hätte er vor seiner Ausreise ohne die Ersparnisse aus Deutschland auskommen müssen, wäre es ihm schlecht ergangen.
5. Am 28.9.2004 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner ersten Einvernahme unter Stress gestanden und wolle nun zusätzlich angeben, dass ihm die Unterstützung durch die Gemeinde D. mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass er zuvor in Deutschland gelebt habe und in dieser Zeit den Kosovo, nämlich die "Albaner, UCK" sowie den Fonds des Fatmir LIMAJ nicht unterstützt habe. In D. habe die Allianz-Partei, die mit der UCK eng zusammengearbeitet habe, die Mehrheit. Der Beschwerdeführer sei aber lediglich Mitglied der LDK gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Einvernahme Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo - und zwar zu den Themen "Sicherheitslage", "Wirtschaft; Soziales; Arbeitsmarkt" sowie "Gesundheitswesen - medizinische Grundversorgung" zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass ihm ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise aus dem Kosovo drohe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass seit dem "Kosovo-Krieg 1999" in der albanischen Bevölkerung ein "Wertewandel" stattgefunden habe und auch die "traditionelle Gastfreundschaft" verlorengegangen sei. "Notleidende" Verwandte würden nicht mehr wochenlang aufgenommen werden, sondern nur mehr kurzfristig.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Kosovo zu befürchten habe. Zu Spruchpunkt II. führte es im Wesentlichen - neben allgemeinen Feststellungen zur Versorgungslage und Unterkünften im Kosovo - aus, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer nicht durch seine Verwandten, die "offensichtlich ohne relevante Probleme" im Kosovo leben würden, unterstützt werden würde. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde er insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrigerweise im Bundesgebiet aufhalte und eine Interessensabwägung zu seinen Lasten ausfalle.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Kosovo ein "Fremder und ein Ausgestoßener" sei. Die Behörden würden ihm unterstellen, in Deutschland Geld verdient zu haben, und ihm "jegliche Wiedereingliederung in die kosovarische Gesellschaft" verweigern. Die Hilfe der Verwandten im Falle des Beschwerdeführers habe darin bestanden, ihn bei seiner Flucht nach Österreich zu unterstützen. Überdies wurden der Bericht der International Crisis Group (ICG) vom 22.4.2004 mit dem Titel "Collapse in Kosovo" sowie ein Bericht betreffend die Explosion einer Autobombe im Süden des Kosovos vom 10.11.2004 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde am 00.00.1975 in B., Kosovo, geboren und lebte vor seiner Ausreise aus dem Kosovo zuletzt in G. bei seinem Onkel.
Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist, ist deshalb anzunehmen, da der Beschwerdeführer einen UNMIK-Personalausweis und somit ein Personaldokument besitzt, das von der UNMIK nur dann ausgestellt worden ist, wenn der Betreffende als "habitual resident" im Zivilregister eingetragen ist, und gemäß Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet wird (vgl. dazu etwa das Papier des [schweizerischen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f.). Überdies wird der Beschwerdeführer in der Beschwerde als "StA. der nicht anerkannten Republik Kosova" bezeichnet.
1.2. Es muss davon ausgegangen werden, dass weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gemeinde D. habe ihm Unterstützung zum Wiederaufbau seines zerstörten Elternhauses verweigert, noch dass ihm nach einer Rückkehr in den Kosovo ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise drohe, den Tatsachen entspricht.
Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind: Hatte er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.9.2004 die von ihm behauptete Weigerung der Gemeinde D., ihn finanziell zu unterstützen, noch ausschließlich auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland zurückgeführt, meinte er bei der zweiten Einvernahme, dass die Verweigerung der Unterstützung darauf zurückzuführen sei, dass er die UCK und den Fonds des Fatmir LIMAJ nicht unterstützt habe und Mitglied der LDK sei; die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dies bei seiner ersten Einvernahme nicht angegeben, da er damals "unter Stress" gestanden sei, überzeugt nicht. Was aber das - ebenfalls erst bei der zweiten Einvernahme erstattete - Vorbringen angeht, der Beschwerdeführer sei illegal aus dem Kosovo ausgereist und müsse daher nach einer Rückkehr mit einem Strafverfahren rechnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, Derartiges noch nicht erwähnt hatte.
1.3. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerin R.B.. Er verfügt über eine bis zum 3.12.2013 gültige Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger (freier Zugang zum Arbeitsmarkt)".
Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Auskunft des Standesamtes Linz vom 7.8.2008 sowie einem Auszug aus dem elektronischen Fremdeninformationssystems vom 6.8.2008.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu das Erkenntnis des AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 8.9.2004 gestellt. Das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 zu führen.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in den Kosovo einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre:
Denn selbst dann, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspräche, könnte dennoch nicht angenommen werden, dass er nach einer Rückkehr in den Kosovo einer im gegebenen Zusammenhang relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre:
Was zunächst das - im Übrigen in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhaltene - Vorbringen angeht, der Beschwerdeführer müsse im Kosovo ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise befürchten, ist festzuhalten, dass der Herkunftsländerinformation (vgl. etwa den Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes vom 29.11.2007 über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), das bereits oben erwähnte Papier des [schweizerischen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, die "Operational Guidance Note:
Republic of Serbia (including Kosovo)" des britischen Home Office vom 12.2.2007, den Länderbericht 2007 des US State Departement zu Serbien inklusive Kosovo vom 11.3.2008 sowie das (bisher nicht aktualisierte) Papier "UNHCR's Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom Juni 2006 nicht entnommen werden kann, dass es Fälle gegeben hätte, in denen Rückkehrer im Kosovo wegen ihrer illegaler Ausreise aus demselben belangt worden wären.
Sollte aber die Gemeinde D. dem Beschwerdeführer aus den von ihm angegebenen Gründen Unterstützung zum Wiederaufbau seines Hauses verweigert haben, kann gleichwohl nicht gesagt werden, dass er im Kosovo in seiner Existenz gefährdet wäre. Dabei ist zunächst auf die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Versorgungslage und auch zur Unterbringung zu verweisen, denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der mit der Beschwerde vorgelegte Bericht der ICG vom 22.4.2004 beschreibt lediglich die allgemeine (wirtschaftliche) Lage des Kosovo, steht aber inhaltlich nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesasylamtes. Auch kann vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Länderberichte nicht angenommen werden, dass sich die Versorgungslage seither verschlechtert hätte. Des Weiteren kann - unabhängig von den zur Grundversorgung getroffenen Feststellungen - bereits aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Gemäß seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer neben der Grundschulausbildung zwei Jahre einer allgemeinbildenden höhere Schule besucht, war von 1995 bis 1998 in Deutschland als Mechaniker tätig sowie von 1998 bis 2004 als Kraftfahrer. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer - sollte er trotz seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung keine Arbeit finden - in seiner Heimat über ein soziales Netz an Verwandten. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die verwandtschaftliche Hilfe im Fall des Beschwerdeführers darin bestanden habe, dass dieser bei der Reise nach Österreich unterstützt worden sei, kann darin jedenfalls nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr weitere Hilfe verwehrt und er auf sich alleine gestellt einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
2.2.3. Zur Ausweisungsentscheidung:
2.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einFamilienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
2.2.3.2. Da der seit 2004 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer schon seit 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, die ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, muss davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden.