E2 254.276-0/2008-16E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des B.S., geb. 00.00.1975; StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2004, FZ. 04 15.891-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2008 beschlossen:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003 idF BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
B.S. wird gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") reiste am 05.08.2004 über den Flughafen Wien- Schwechat illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 06.08.2004 bei der Bundespolizeidirektion Schwechat einen Asylantrag. Zur Begründung des Antrages gab er zunächst an, er hätte in Jammu einen beladenen LKW übernommen, mit welchem er nach Delhi fahren sollte. Er hätte nicht gewusst, dass auf dem LKW Waffen versteckt waren. Im Zuge einer Polizeikontrolle seien die Waffen entdeckt worden und aus Angst vor der Polizei sei er dann geflüchtet.
1.2. Am 10.08.2004 wurde der BF beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich befragt.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2004, Zahl: 04 15.891-BAT, wurde der Asylantrag von B.S. vom 06.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen.
1.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2004, Zahl: 04 15.891-BAT, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde ("Berufung") vom 18.10.2004 - eingelangt beim Bundesasylamt Traiskirchen am 20.10.2004. Die Berufungsschrift verweist eingangs auf die dem Rechtsanwalt Dr. Walter ROSENKRANZ erteilte Vollmacht.
1.5. Mit Schreiben vom 05.11.2005 gab der BF bekannt, dass sein richtiger Name B.S. laute; er sei am 00.00.1982 geboren und indischer Staatsangehöriger. Dem Schreiben war die unleserliche Kopie von zwei Seiten eines Reisepasses angeschlossen, welcher der Name "B.S.", und die Eintragung M.K., sowie das Datum 30.09.1975 zu entnehmen ist.
1.6. Der Asylgerichtshof (vormals: "Unabhängige Bundesasylsenat") führte in der Sache des BF am 13.02.2008 und am 14.05.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, dessen beauftragter Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teilnahmen. Das Bundesasylamt verzichtete nach ordnungsgemäßer Ladung auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
7. Zum Nachweis seiner Identität legte der BF mit Schreiben vom 09.08.2006 das Original einer Geburtsurkunde vor, aus welcher sich der nunmehr geführte Name des BF, B.S. und das Geburtsdatum 00.00.1975 ergibt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den der Berufungsbehörde vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt, beinhaltend die Niederschriften über die Erstbefragung vom 06.08.2004 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Flughafen Wien-Schwechat und über die asylbehördliche Einvernahme beim Bundesasylamt-Außenstelle Traiskirchen am 10.08.2004, sowie folgende Dokumente:
Schreiben vom 05.11.2005 unter Anschluss einer Kopie von zwei Seiten eines angeblichen indischen Reisepasses des BW mit der Erklärung, dass der BW seine Identität richtig stellen möchte;
Original einer Geburtsurkunde samt Übersetzung;
Zeitungsausschnitt aus einer indischen Zeitung mit der Bekanntgabe einer Namensänderung;
Einvernahme des BW im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof am 13.02.2008 und am 14.05.2008, sowie
Sachverständigengutachten von Mag. B. vom 24.03.2007 (erstellt zum Berufungsverfahren GZ. 230.935 über die allgemeine Menschenrechtslage sowie die Sicherheitslage in Indien und Punjab, zur politischen Lage in Indien, zur Gefährdung durch Private oder nichtstaatliche Akteure, zur Gefährdung durch falsche Beschuldigungen, zur überregionalen Polizeifahndung, zu Sondergesetzen, zur internen Fluchtalternative und der Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat und zur Gefährdung im Zusammenhang mit einem im Ausland gestellten Asylantrag).
Erörterung eines Ländervorhaltes Indien mit Schwerpunkt Punjab und Stand vom 15.01.2008 unter Verweis auf den Bericht des auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.11.2006, auf die Internetseite www.satp.org, auf das Gutachten des Indiensachverständigen Mag. B. mit Stand Oktober 2003, auf UK Home Office, Country Report India April 2006, Abschnitt 6.202 bis 6.204, auf ein Informationsschreiben des UNHCR an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 04.05.2006, ein schriftliches Gutachten von K.S. erstellt für den Unabhängigen Bundesasylsenat 14.04.2003, die Internetseite www.indien-newsletter.de vom 09.04.2005, sowie das Gutachten von Mag. B., erstellt in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 09.12.2002 zu Zahl: 220.331/12-II/04/02.
2.2. Ermittlungsergebnis:
Der Unabhängige Bundesasylsenat geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
2.2.1. Zur Person des Berufungswerbers:
2.2.2. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF änderte seine Identität im Laufe des Asylverfahrens bzw. nach Einbringung der Berufung, brachte aber keinen eindeutigen Identitätsnachweis. Die von ihm vorgelegte Kopie von zwei Seiten eines Reisepasses, der angeblich auf die richtige Identität des BF ausgestellt sein soll, ist unleserlich und einer zweckentsprechenden Überprüfung nicht zugänglich. Die vorgelegte Geburtsurkunde im Original beinhaltet zwar die Identitätsangaben, wie sie vom BF im Beschwerdeverfahren verwendet werden, ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, einen eindeutigen Identitätsnachweis zu erbringen, zumal die Geburtsurkunde kein Lichtbild trägt, sodass sie dem BF eindeutig zugeordnet werden könnte. Die Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seiner Herkunftsregion dürften aber auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse den Tatsachen entsprechen. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Einreisezeitpunkt und die Asylantragstellung ergeben sich eindeutig aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt.
2.2.3. Der zur Begründung des Asylantrages geltend gemachte Sachverhalt entspricht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht den Tatsachen. Der BF versucht eine sehr zweifelhafte Geschichte vorzubringen, indem er diese mit asylrelevanten Elementen versieht, um dadurch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu rechtfertigen. Es muss daher festgestellt werden, dass der BF nicht aus asylrelevanten Gründen aus Indien ausgereist ist.
2.2.4. Im Falle der Rückkehr ist der BF keiner Bedrohung ausgesetzt. Indien ist kein Staat, indem Menschenrechte systematisch mit Wissen und Willen der staatlichen Autoritäten verletzt werden. Es gibt keine auf den BF bezogene innerstaatliche Konflikte, die zu einer relevanten Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr führen würden. Der BF leidet an keinen Krankheiten oder sonstigen Beeinträchtigungen, die ihn hindern würden, einer Arbeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu beschaffen. Innerhalb Indiens herrscht Bewegungsfreiheit, sodass sich der BF im Falle tatsächlicher Bedrohung auch außerhalb seiner Heimatregion an anderen Orten Indiens niederlassen könnte und ihm dies auch in Folge seines physischen und psychischen Zustandes zumutbar ist. Da - wie oben ausgeführt - eine Verfolgung durch staatliche Organe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht besteht - droht dem BF auch von daher keine Gefahr, wenn er sich innerhalb Indiens an einem anderen Ort, als in seiner Heimatregion, niederlässt. Der BF hält sich seit nicht ganz vier Jahren im Bundesgebiet von Österreich auf. Sein Aufenthalt gründet sich ausschließlich auf § 19 AsylG. Er hat weder Verwandte in Österreich, noch hat er während seines Aufenthaltes familiäre Beziehungen geschaffen. Auch sonstige darüber hinausgehende persönliche, aber auch wirtschaftliche und soziale Beziehungen, kann der BW zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorweisen.
2.3. Beweiswürdigung:
2.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des BF. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF gründen sich auf dessen Angaben, welche jedoch nicht eindeutig nachgewiesen sind. Auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass der BF indischer Staatsangehöriger ist und aus dem Bundesstaat Punjab stammt. Weitere definitive Feststellungen zur Identität des BF sind mangels vorliegender Beweise nicht möglich. Insbesondere ist die Kopie von zwei Seiten eines Reisepasses nicht ausreichend, einen Identitätsnachweis zu führen. Das vorgelegte Original der Geburtsurkunde schafft zwar eine gewisse Indizwirkung, ist aber ebenfalls nicht geeignet, einen eindeutigen Identitätsnachweis zu führen. Sie trägt kein Lichtbild und ist dem BF objektiv nicht einwandfrei zuordenbar. Auch die telefonische Erhebung über den vom BF in der mündlichen Verhandlung namhaft gemachten Bruder lässt keine gesicherten Schlüsse auf die Identität des BF zu.
2.3.2. Die Feststellungen zum Vorfall stützen sich auf da Vorbringen des BF im Verfahren. Die diesbezüglichen Schilderungen des BF sind sehr oberflächlich und unplausibel. Sie sind im Vergleich der verschiedener Einvernahmen zueinander nicht kohärent. Zunächst spricht der BF im Zuge der Erstbefragung davon, dass er selbst einen LKW nach Jammu gelenkt habe und auf der Fahrt von der Polizei kontrolliert worden wäre und diese auf der Ladefläche Waffen entdeckt hätte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei nicht der BF, sondern ein Bekannter von ihm Lenker dieses LKW gewesen und der BF habe nur als Beifahrer fungiert. Der BF konnte keinerlei Angaben zur Beladung des LKW machen und hielt sich auch hinsichtlich eines Beladungsvorganges bedeckt bzw. ist seine Schilderung der Vorgänge mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Auch die vom BF beschriebene Polizeikontrolle und die dabei stattgefundene Flucht werden sehr oberflächlich beschrieben. Die sehr naiv dargestellte Vorgangsweise der Polizei im Zusammenhang mit einem scheinbar zufällig festgestellten Waffentransport auf einem LKW, ist auch für die Verhältnisse der Region (Bundesstaat Jammu) nicht plausibel. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, wie der BF unter diesen Umständen scheinbar ungehindert den Ort der Kontrolle zu Fuß und gemeinsam mit dem Fahrer des LKW verlassen konnte, indem sie lediglich einen Kilometer laufen und von dort aus per Autostop flüchten. Unterstellt man, dass im konkreten Fall zwei besonders naive Polizisten eingeschritten sind, so erscheint es dennoch nicht glaubwürdig, dass der BF und der Fahrer des LKW derart unspektakulär den Ort der Kontrolle verlassen konnten. Folgt man der Darstellung des BF, dann haben die kontrollierenden Polizisten trotz der Feststellung, dass es sich offenbar um einen illegalen Waffentransport handelte, nicht einmal den Versuch unternommen, den BF und den Lenker des LKW unmittelbar zu verfolgen. Fraglich erscheinen auch die weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit der Ausreise aus Indien. Der BF, der den Besitzer des LKW ständig als Chef bezeichnet, zu dem er jedoch nicht den geringsten persönlichen Kontakt gehabt haben soll, sei mit dessen Hilfe und finanzieller Unterstützung aus Indien ausgereist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der so genannte "Chef" des BF nicht unerhebliche Mittel für den BF aufbringt und ein derartiges Risiko für den BF eingeht, damit der BW aus Indien flüchten kann, obwohl er ihn nicht einmal persönlich kennt. Musste der Besitzer des LKW bei Wahrunterstellung des vorgetragenen Sachverhaltes doch ohnedies damit rechnen, dass gegen ihn vorgegangen wird, zumal er der Eigentümer des LKW war.
Der BF hat in der ersten mündlichen Verhandlung angeboten, mit seinem Bruder telefonisch Kontakt aufzunehmen und über diesen die Angaben des BF zu verifizieren. Zu diesem Zwecke hat der BF die Telefonnummer seines angeblichen Bruders nicht sogleich bei der mündlichen Verhandlung sondern nachträglich bekanntgegeben (OZ 10). Der Asylgerichtshof hat über einen Dolmetscher für die Sprache Punjabi am 10.04.2008 die angegebene Telefonnummer kontaktiert und auf diesem Wege eine Person befragt, die sich als Bruder des BF bezeichnete und G.S. nannte. Obwohl diese Person die Daten der Eltern und die Adresse übereinstimmend mit den Angaben des BF nennen konnte, war es ihr aber nicht möglich, Angaben über das Alter des BF zu machen oder Umstände, die zur Ausreise des BF geführt hatten, einigermaßen zu beschreiben. Entgegen der Darstellung des BF, denen zufolge er überstürzt ausreisen musste und er nicht einmal mehr Kontakt mit seiner Familie aufgenommen hatte, gibt sein angeblicher Bruder an:
"....................
F: Wann haben Sie Ihren Bruder zuletzt gesehen?
A: Im Juli 2004.
F: Was hat Ihr Bruder gemacht?
A: Er war Fahrer (Anm.: Chauffeur). Mein Bruder hat mir einige Male gesagt, dass er ins Ausland fahren möchte.
F: Haben Sie ihn wirklich das letzte Mal im Juli 2004 gesehen?
A: Ja.
F: Können Sie die näheren Umstände über die Ausreise Ihres Bruders erzählen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Welche Gründe hatte Ihr Bruder das Land zu verlassen?
A: Das weiß ich auch nicht.
F: Hat seit der Abwesenheit Ihres Bruders jemand nach ihm gefragt?
A: Nein.
......."
Die Erklärung des BF in der zweiten mündlichen Verhandlung zum Vorhalt, dass sein angeblicher Bruder nur wenig über den BF aussagen könne, ist nicht aufschlussreich und wenig überzeugend. Obwohl der BF angibt, mit seinem Bruder mehrmals in telefonischem Kontakt zu sein, habe er ihm nicht mehr über sich erzählt. Angesichts der scheinbaren Dramatik und Dringlichkeit der Fluchtsituation erscheint es dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der BF seinen Bruder fast nichts über seine Lage erzählt hat. Auch die auf Vorhalt abgegebene Erklärung, "ich befürchtete, dass er es meine Mutter weitererzählt, die ohnehin schon krank ist", kann der Asylgerichtshof nicht nachvollziehen. Die Behauptung, die Polizei suche den BF und fragte zu diesem Zweck bereits an der Wohnadresse des BF nach, wird von Asylgerichtshof als steigerndes Vorbringen gewertet. Zum einen äußert sich der angebliche Bruder zu diesem Umstand widersprüchlich. Vorerst gibt er an, es habe niemand nach dem BF gefragt. Erst als er auf die Polizei angesprochen wird, äußert er, die Polizei habe nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt. Zum anderen ist fraglich, wie die Polizei auf die Identität des BF gekommen sein soll, zumal sie bei der besagten Verkehrskontrolle keine Überprüfung der Personalien des BF durchgeführt haben soll und der BF sogleich ins Ausland geflüchtet ist. Nicht einmal der Besitzer des LKW kannte offenbar die Identität des BF. Der BF sei - entgegen seinen Erstaussagen - nur mitgefahren, um das Fahren zu lernen bzw. den Führerschein zu erwerben.
Aufgrund der vielen Ungereimtheiten gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der BF aus anderen als Verfolgungsgründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. mit dem Asylverfahren lediglich die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen umgehen möchte.
2.3.3. Die Feststellungen zu Indien und zur Rückkehrsituation des BF ergeben sich aus den angeführten Berichten, welche sich ihrerseits auf die bezeichneten Quellen stützen. Die Berichte sind in sich schlüssig und die angeführten Quellen sind als zuverlässig und ausgewogen zu beurteilen. Der BF ist den Ausführungen diesbezüglich nicht explizit entgegengetreten. Die Erkenntnisquellen wurden in der Berufungsverhandlung mit dem BF erörtert und die Schlussfolgerung daraus auch vorgehalten, wobei dem BF eine Entkräftung dieser Folgerungen nicht gelungen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtlich folgt:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter zu führen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
1.2. § 75 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 bestimmt:
"Alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt......"
Das gegenständliche Asylverfahren war bereits am 31.12.2005 anhängig. Der Asylantrag wurde am 09.08.2004 eingebracht. Demnach gilt § 44 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.
Gemäß § 44 Absatz 2 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
1.3. Gemäß § 7 AsylG BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBL. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gem. § 8 Abs. 1 AsylG BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 wird auf die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen. Folglich ist hinsichtlich der Prüfung des Refoulements auf § 50 FPG abzustellen.
Gem. § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
2. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz
In Folge der Unglaubwürdigkeit des ausreiserelevanten Sachvortrages des BF ist es diesem schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non in Hinblick auf die Gewährung von Asyl iS des § 7 Asylgesetz kann daher der Asylantrag vom 09.08.2004 nicht positiv beschieden werden.
Gegen das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung durch den Staat Indien spricht auch der Umstand, dass der BF während des Asylverfahrens offensichtlich eine namensrechtliche Feststellung (Führung des Familiennamens) in seiner Heimat vornehmen hat lassen, die in einer Zeitung veröffentlicht wurde. Dies in der Absicht über die indische Botschaft Dokumente (Reisepass) zu besorgen, um in Österreich eine Ehe schließen zu können.
3. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 101/2003:
3.1. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Fremdengesetz) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
3.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines eine asylrelevante Verfolgung darlegenden Sachvortrages des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder die Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 2 Fremdengesetz) vor.
3.4. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 101/2003:
4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Der gegenständliche Asylantrag ist abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Die Entscheidung ist daher mit einer Ausweisung zu verbinden.
4.2. Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
4.2.1. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Auch der Verwaltungsgerichtshof führt beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423, aus, dass die Beantwortung der Frage, "ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, [...] nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab[hängt], wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Hinweis Entscheidung EGMR 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien; Entscheidung EGMR 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland; E VfGH 15. Oktober 2004, G 237/03; E VfGH 1. März 2005, B 1242/04)." Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042, hervor, dass die Aufnahme oder auch die finanzielle Unterstützung eines (volljährigen) Asylwerbers durch einen in Österreich lebenden Cousin oder eine Schwester für sich genommen noch kein schützenswertes Familienleben begründen vermögen, wenn ein solches nicht auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers aus dem Heimatland dort bestanden habe.
Im Lichte der dargestellten Judikatur reicht also die bloße Verwandtschaft zwischen Erwachsenen nicht aus, um von einem nach Artikel 8 EMRK geschützten Familienleben zu sprechen. Hiezu bedarf es der Existenz jener weitergehenden Bindungsfaktoren, wie sie die (restriktive) Rechtssprechung der Straßburger Instanzen und der nationalen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berücksichtigt, und die über die normalen emotionalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen. Allerdings darf das Kriterium der "Abhängigkeit" nicht isoliert betrachtet oder zu eng ausgelegt werden, sondern bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung (siehe hiezu ebenfalls VwGH 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423; zur Reichweite von Artikel 8 EMRK vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042).
Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2004 an, dass er über keine Verwandte oder andere Angehörige in Österreich verfüge. Eine Eheschließung wurde bis dato nicht angezeigt. Die Ausweisung des BF aus Österreich stellt somit keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar.
4.2.2. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
4.2.3. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Ausweisung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung dieser genannten Ziele "dringend geboten ist". Dies bedeute, dass die Ausweisung zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele ein "zwingendes soziales Bedürfnis" im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darstellen muss (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2001, zahl 2000/21/0120 und VwGH 27.01.2004, Zahl 2002/21/0214).
Unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Fremdenwesens erweist sich die Ausweisung des Berufungswerbers als dringend geboten. In Folge des gegenständlich negativ beschiedenen Asylverfahrens würde der zukünftige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ein unrechtmäßiger sein, was eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens von beachtlichem Ausmaß darstellen würde. Dazu kommt, dass dem BF - schon mangels Erfüllung der in § 21 Absatz 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der BF unter Umgehung der genannten - ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden - Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl hiezu zB VwGH 19.01.2005, Zahl 94/18/1027 (mwN) sowie VwGH 17.05.1995, Zahl 95/21/0110).
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese - im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige - Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen, soweit der BF nicht zur freiwilligen Ausreise bereit wäre. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, Zahl G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Im Falle des am 05.08.2004 illegal nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltpunkte für die Annahme besonderer - über die familiären Beziehungen hinausgehender - sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die zur Annahme einer Prävalenz der ho. extrafamiliären Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal rund 4 Jahre dauernden Aufenthalt hier in Österreich contraindiziert.
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Unabhängige Bundesasylsenat zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist.
Es war somit die Ausweisung des BF nach Indien zu verfügen.
Bei der Ausweisung des BF "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) hat das Bundesasylamt verkannt, dass die Asylbehörde nicht berechtigt ist, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen (VwGH 2005/20/0616 vom 29.06.2006; 2005/01/0625 vom 13.12.2005 und dort angeführte Vorjudikatur). Der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe zu berichtigen, dass die Ausweisung nur im Hinblick auf den Herkunftsstaat Indien beschränkt zu bleiben hat.