A5 318.882-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des E.S., geb. 00.00.1971, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, FZ. 08 02.506-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von E.S. vom 17.04.2008 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Entscheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14.03.2008 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
II.1.2. Er reiste am 13.3.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am 17.3.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, im Norden Nigerias als Priester tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2003 sei er aufgrund der Unruhen zwischen Moslems und Christen nach Benin -City gegangen und sei dort ca. vier Mal von unbekannten Gruppen bedroht worden. Vor ca. 9 Wochen hätten unbekannte Täter auf seine Familie geschossen, als diese im Auto gesessen sei. Dabei sei sein Vater getötet und seine zwei Schwestern verletzt worden.
II.1.4. Am 21.3.2008 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Genannte zu Protokoll, verheiratet zu sein und drei Söhne zu haben. Diese hielten sich in Nigeria auf, jedoch wisse er nicht wo. Seine Geschwister - zwei Schwestern und ein Bruder - lebten in Benin City. Der Beschwerdeführer behauptete, im Jänner 2008 einen Reisepass ausgestellt bekommen zu haben, nachdem sein altes Dokument abgelaufen sei. Er habe ihn allerdings nicht nach Österreich mitgenommen und werde versuchen, sich das Dokument aus seiner Heimat schicken zu lassen.
Er habe Nigeria verlassen, nachdem er in Benin City im November 2007 Probleme mit muslimischen Gruppierungen bekommen habe. Er sei als Pastor auf Mission in Kano State gewesen und habe diese Region im Jahr 2003 allerdings aufgrund der dort ausgebrochenen Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen verlassen. Nachdem aber einige Moslems im Norden aufgrund seiner Tätigkeit zum Christentum konvertiert seien, hätte man ihn in Benin City verfolgt und sei er im Zeitraum von November 2007 bis Jänner 2008 von islamischen Gruppierungen verfolgt worden. Im Jänner 2008 sei dann auf das Auto seiner Eltern geschossen worden, als sich diese auf dem Weg zu ihm befunden hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei dabei ums Leben gekommen und sei er selbst von Freunden nach diesem Vorfall in Sicherheit gebracht worden.
Im Zuge der Einvernahme legte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vor, den er seinen Angaben nach von einem Freund in der Betreuungsstelle erhalten habe. Woher dieser Freund den Artikel, in dem über den Anschlag auf seinen Vater berichtet wird, habe, wisse er aber nicht. Auch könne er den Namen dieses Freundes nicht nennen.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, den Freund in der Betreuungsstelle zu suchen und ihn zur Einvernahme zu bringen. Die Einvernahme wurde zu diesem Zwecke unterbrochen und rund 10 Minuten später wieder fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer alleine zurückgekehrt war und zu Protokoll gab, dass er den Mann nicht finden könne und dieser wahrscheinlich schon weg sei.
II.1.5. Am 26.3.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Den Freund, der ihm den Artikel gegeben habe, habe er nicht gefunden, so der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme. Die belangte Behörde konfrontierte den Genannten damit, dass eine Internetrecherche nach dem besagten Artikel negativ verlaufen sei. Der Beschwerdeführer wurde nach christlichen Feiertagen und den 10 Geboten befragt und betonte abschließend, dass sein Leben in Nigeria bedroht sei.
II.1.6. Am 31.3.2008 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer neuerlich darüber informiert, dass nach den Recherchen der belangten Behörde weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 ein Artikel mit dem behaupteten Inhalt einer Zeitschrift gefunden werden konnte. Zudem wurden ihm Länderfeststellungen insbesondere zur Frage ethnisch - religiös motivierter Auseinandersetzungen Nigeria vorgehalten. Dazu meinte der Beschwerdeführer, in seiner Heimat würden nur jene beschützt, die sich das auch leisten könnten. Er legte eine Telefonnummer vor und behauptete, dass diese einem Pastor zugeordnet sei, der seine Angaben bestätigen könne. Dieser Pastor sei es auch gewesen, der den Artikel dem Bekannten aus Traiskirchen zukommen habe lassen. Die belangte Behörde hielt dem Genannten vor, dass er demgegenüber bei einer früheren Einvernahme behauptet habe, nicht zu wissen, wie der Bekannte aus Traiskirchen zu dem Artikel gekommen sei und auch nicht auffindbar sei.
Die belangte Behörde befragte Mitarbeiter der Caritas über die Nutzung des Internets durch Asylwerber. Dabei ergab sich, dass den Asylwerbern unter Aufsicht der Caritas - Mitarbeiter der Internetzugang ermöglicht würde. Ein gewisser E.J. - der sich als Zimmergenosse des Beschwerdeführers herausstellte - surfe öfter im Intenet. Er sei gemeinsam mit einem anderen Nigerianer am Vormittag des 00.00.2008 in die Betreuungsstelle gekommen und habe das Internet benutzt. E.J. habe dann jemanden mittels Handy angerufen und eine e-mail-Adresse bekannt gegeben. Kurze Zeit darauf hätten sie dann mit einem Passwort ihre e-mail-Adresse geöffnet und etwas ausgedruckt. Bei dem zweiten Nigerianer handle es sich nach Angaben der Caritas- Mitarbeiter höchstwahrscheinlich um einen gewissen
I.J..
Die belangte Behörde befragte den von der Caritas namhaft gemachten E.J. zeugenschaftlich. Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer ihn gebeten habe, ihm etwas aus dem Internet zu organisieren und so sei er gemeinsam mit einem anderen Afrikaner, der kein Nigerianer sei, zur Caritas gegangen. Dieser andere Mann habe einen Zettel mit einer e-mail-Adresse gehabt und hätten sie diese einem Mitarbeiter der Caritas übergeben, der sodann etwas für ihn ausgedruckt habe.
Eine darauf hin veranlasste google-Anfrage durch die belangte Behörde unter dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers führte im Ergebnis zu dem Artikel, den der Genannte der belangten Behörde vorgelegt hatte.
Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer darüber und befragte ihn näher zu seiner Tätigkeit als Pastor. Er sei für die Administration zuständig gewesen und habe unterrichtet. Diese Kirche sei von ihm und seiner Frau sowie von zwei weiteren Männern vor vier oder fünf Jahren gegründet worden.
II.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Der angefochtene Bescheid enthält umfassende Länderfeststellungen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung durch islamische Gruppierungen bloß behauptet, dafür aber keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht habe. Er habe sich in diverse Widersprüche über den Erhalt des Artikels verstrickt und deckten sich auch die Aussagen des über die Caritas ausfindig gemachten "Bekannten", von dem der Beschwerdeführer den Artikel bekommen haben will, weitgehend nicht mit der Zeugenaussage der Caritas- Mitarbeiter.
Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei der Aussage um eine reine Gefälligkeit eines Landsmannes handle. Auch die Identität des Pastors, der von Nigeria aus den Artikel geschickt haben will, habe in Ermangelung weiter führender Angaben durch den Beschwerdeführer nicht verifiziert werden können und sei es nicht nachvollziehbar, dass es dem Pastor zwar möglich gewesen sein soll, den Artikel zu schicken, nicht aber den geforderten Nachweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um den im Artikel genannten E.S. handle.
Die belangte Behörde merkte weiters an, dass die Abläufe von sehr vielen Zufällen gekennzeichnet seien, die in dieser Häufung ebenfalls das Bild der Unglaubwürdigkeit stärkten. So habe der Beschwerdeführer direkt in Anschluss an die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen befreundeten Pastor angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass gerade am Tag zuvor ein Artikel erschienen sei, in dem über die Probleme berichtet worden sei. Zufällig habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich jemanden kennen gelernt, der über eine e-mail-Adresse verfüge und an den der Bericht geschickt worden sei. Dieser Mann sei nicht mehr auffindbar. Es sei ebenfalls bekannt, dass auch der Nigerianer E.J., über den sich der Beschwerdeführer offenkundig den Artikel beschafft habe, in seinem Asylverfahren einen Artikel aus der gleichnamigen Zeitung vorgelegt habe. Auch ihm sei die Glaubwürdigkeit versagt geblieben.
Der Beschwerdeführer habe zudem nicht glaubhaft machen können, in seiner Heimat als unterrichtender Pastor tätig gewesen zu sein, zumal es ihm über Befragung nicht einmal möglich gewesen sei, die 10 Gebote vollständig und in der richtigen Reihenfolge wieder zu geben. Seine vagen Angaben zur Kirche, in der angeblich tätig gewesen sein will, zeigten weiters, dass eine Gründertätigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei.
II.1.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab. 1. 7 .2008: Beschwerde) und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und sei auf die Frage des Anschlags auf seinen Vater und seine Schwestern ebenso wenig eingegangen, wie auf die den Artikel selbst. Vielmehr beschränkten sich die Ausführungen der belangten Behörde auf Überlegungen in Bezug auf den Erhalt des Zeitungsartikels. Als Beweis für seine Tätigkeit als Pastor lege er seine Visitenkarte vor, die er zufällig nach Erhalt des abweisenden Bescheides in einer Bibel gefunden habe vor.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.2.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.2.7. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Zeitungsartikel vorgelegt, dessen Existenz sich, wie die belangte Behörde bei der letzten niederschriftlichen Einvernahme selbst eingeräumt hat, durch Internetrecherche bei Eingabe des (vorgeblichen) Namens des Beschwerdeführers bestätigt hat. Die belangte Behörde hat darüber hinaus gehend keine Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts einerseits und des Zeitungsartikels andererseits angestellt bzw. versucht, einen Konnex zwischen diesen beiden Parametern herzustellen. Es mag Anhaltspunkte dafür geben, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen - die fehlende Kenntnis der 10 Gebote ist tatsächlich als Indiz gegen die behauptete Pastorentätigkeit zu werten -, jedoch wäre die belangte Behörde im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen, den "Beweismitteln" auf den Grund zu gehen und diese zu würdigen. Faktum ist auch, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptungen eine Telefonnummer angegeben hat, jedoch hat die belangte Behörde ihren eigenen Angaben nach -ohne nachvollziehbaren Grund - von einem Anruf Abstand genommen.
Um eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers treffen zu können, wäre es im gegenständlichen Fall notwendig, etwa die Österreichische Botschaft in Abuja mit einer Recherche der Gegebenheiten vor Ort (in besagter Kirche in Benin City) zu beauftragen und auch die Echtheit des Artikels einer sachgerechten Überprüfung zu unterziehen.
II.2.8. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.2.9. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.2.10. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.