TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/17 D2 248351-0/2008

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Veröffentlicht am 17.08.2008
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Spruch

GZ. D2 248351-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des M.K., geb. 00.00.1989, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2004, FZ. 02 38.391-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von M.K. vom 16.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2004, Zl. 02 38.391-BAE, wird stattgegeben und M.K. gem. § 11 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl I Nr. 126/2002 durch Erstreckung Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass M.K. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 09.03.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung gem. §§ 10, 11 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 eingebracht.

 

Unstrittig ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der - im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige - Sohn der S.G. ist, deren Asylantrag vom Bundesasylamt gem. § 7 AsylG abgewiesen wurde.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2004, Zl. 02 38.391-BAE wurde der Asylerstreckungsantrag des Asylwerbers gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Asylantrag seiner Mutter mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 02 38.389-BAE gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 16.03.2004 (nunmehr als Beschwerde zu werten), womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.

 

Über diese Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

 

Mit dem am 27.07.2007 zu Zl. 248.352/0/12Z-II/06/04 verkündeten Berufungsbescheid hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der S.G. gegen die Abweisung ihres Asylantrages durch das Bundesasylamt, Folge gegeben, der S.G. Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der - im Zeitpunkt der Einreise minderjährige - Sohn der S.G. ist. Eltern und minderjährige Kinder führen ipso iure ein Familienleben; es besteht im Übrigen kein Anhaltspunkt, dass dieses Familienleben mit der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben worden wäre. Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ein gemeinsames Familienleben führen könnte.

 

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 vor, wonach die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Es war demnach der Beschwerde Folge zu geben und Asyl durch Asylerstreckung i.S.d. § 11 Abs. 1 AsylG zu gewähren.

 

Gemäß der in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und in § 44 Abs. 1 AsylG enthaltenen Übergangsbestimmungen war der vorliegende Fall nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (AsylG) in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (BGBl I 101/2003) zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht der Asylerstreckung nicht entgegen, reicht es doch nach ständiger Rechtsprechung aus, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war (VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2001/01/0429). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 erster Satzteil AsylG 2005 i.d.F. BGBl I 4/2008 unterbleiben (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhalt).

Schlagworte
Asylerstreckung, bestehendes Familienleben
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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