TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/18 E11 318307-1/2008

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Spruch

E11 318.307-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Bettina BIRNGRUBER über die Beschwerde der A.Z., geb. 00.00.1984, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, FZ. 07 09.594-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der türkischen Mehrheitsethnie, stellte am 15.10.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie die Türkei habe verlassen müssen, weil sie Verfolgung durch ihren psychisch kranken Freund, der sie geschlagen und misshandelt habe, nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis fürchtete. Zudem sei ihre gesamte Familie (Eltern und fünf Geschwister) bereits langjährig in Österreich und seien diese bereits österr. Staatsbürger.

 

Informationsersuchen gemäß Art. 21 der Dublin II Verordnung an die Slowakei, Rumänien, Ungarn und Tschechien waren negativ verlaufen.

 

Das Bundesasylamt (BAA) erachtete ihr fluchtkausales Vorbringen zu den Fluchtgründen als nicht asylrelevant.

 

In Folge wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde durch ihre ausgewiesenen Vertreter erhoben.

 

Die im angefochtenen hier gegenständlichen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung wird - ohne sie wiederholen zu müssen - hiermit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl zB. VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerdeschrift Beweis erhoben. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.

 

Mit der Erstbehörde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keinerlei staatliche Verfolgung zu befürchten hatte.

 

Sie hatte im Zuge ihrer Einvernahmen vorgebracht, in den zurückliegenden Jahren wiederholt häuslicher Gewalt, die von ihrem damaligen Lebensgefährten ausging, ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr Lebensgefährte sei im April oder Mai 2007 nach einer etwa 1 1/2 jährigen Freiheitsstrafe entlassen worden. Sie habe Angst gehabt, dass er wieder zu ihr zurückkommen werde, weshalb sie zu ihrer Tante nach Adana gegangen sei. Gesehen habe sie ihn bis zu ihrer Ausreise aber nicht mehr. Das Bundesasylamt ist erkennbarer Weise von der Gegebenheit dieses Vorbringens ausgegangen. Mangels anderweitiger, dieser Wertung widersprechender Ansätze, ist dem beizupflichten. Eine Kontaktaufnahme ihres ehemaligen Lebensgefährten (nach der Haftentlassung), geschweige denn eine Bedrohung, hat ihren Aussagen zufolge nicht stattgefunden.

 

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes ausreichend. Ebenso ist die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach die BF in einem Umfeld lebte (sie hatte eine mehrjährige außereheliche Beziehung) in dem Vorkommnisse - schwerwiegende Probleme im Falle einer Verheiratung aufgrund der nicht mehr bestehenden Jungfräulichkeit - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien, nicht zu beanstanden. Auch ist die Vermutung der Erstbehörde, das Verlassen der Türkei sei das Ergebnis der (vorübergehenden) Verweigerung einer legalen Einreisemöglichkeit, nicht von der Hand zu weisen, brachte die BF doch schon bei der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienste als zweiten Fluchtgrund Familienzusammenführung vor (vgl. Aktseite: nachfolgend AS 11).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erklärt sie - ohne sie hier vollständig wiederholen zu müssen - zum Inhalt dieses Erkenntnisses (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. zB uva VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Soweit die Berufungsschrift rügt, dass das Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft geblieben ist, als der BF keine ausreichende Gelegenheit geboten wurde, zu dem Erlebten detailliert Stellung zu nehmen, ist anzuführen, dass die BF im Zuge ihres Verfahrens insgesamt dreimal niederschriftlich (am 15.10.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 21.12.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 26.02.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz) einvernommen wurde. Sie wurde ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und hatte dabei Gelegenheit zu dem von ihr Erlebten detailliert Stellung zu nehmen. Dieser gerügte Mangel des Ermittlungsverfahrens ist daher nicht zutreffend.

 

Im Berufungsschriftsatz wird auch behauptet, die BF habe glaubwürdig angeführt, dass sie aus Furcht vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten ihr Heimatland habe verlassen müssen. Sie sei von diesem mehrmals mit dem Leben (gemeint wohl: mit dem Tod) bedroht worden, wobei ihr die staatlichen Behörden keine Sicherheit boten und nicht gewillt waren, diese Verfolgungshandlungen zu verhindern.

 

Dazu ist anzumerken, das diese Behauptung einerseits aktenwidrig ist (sie hatte zwar sehr wohl behauptet, von ihren ehemaligen Lebensgefährten geschlagen, misshandelt und verletzt worden zu sein, nicht aber, dass sie bedroht worden sei) und andererseits dem Neuerungsverbot (dazu weiter unten) unterfällt. Zudem hatte die BF selbst angegeben, dass ihr Lebensgefährte wieder verhaftet worden wäre, hätte er sich beispielsweise unter Gewaltanwendung Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Die BF bekräftigt also, dass die dortigen staatlichen Organe sehr wohl gewillt sind, derartige Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Bestätigung erfährt dies auch durch die Aussage der BF, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte zu einer 1 1/2 jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und sie auch einmal gegen ihn Anzeige (dass diese nicht entgegengenommen wurde, hatte sie nicht behauptet) erstattet hat.

 

Dass die staatlichen Behörden nicht gewillt sind, alleinstehenden bzw. unverheirateten Frauen Hilfestellung zu leisten und Schutz zu gewähren, widerspricht im Übrigen auch den erstinstanzlichen Länderfeststellungen - denen im Berufungsschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

 

Zum Einwand, dass nicht die staatlichen Gesetze, sondern jene, welche im patriarchalischen Familienverband herrschen, praktische Bedeutung haben, ist anzuführen, dass die leiblichen Eltern der BF in Österreich wohnen und sie zu diesen keinen Kontakt hat. Ebenso wohnen ihre nunmehrigen Adoptiveltern (die Adoption erfolgte 2006) in Österreich. Sie dagegen lebte in der Türkei und führte dort ihr eigenes Leben nach westlichem Muster - ihr Lebensgefährte wohnte 4 Jahre bei ihr - und wurden von ihr diesbezügliche Konsequenzen oder auch nur Beanstandungen (aus dem Titel der Familienehre) deswegen nicht einmal ansatzweise behauptet. Ihr Vorbringen, dass sie im Falle einer Verheiratung Probleme bekommen würde, weil sie nicht mehr Jungfrau sei, wurde von der Erstbehörde auch nicht übergangen, sondern sehr wohl abgehandelt. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist vor dem soeben dargestellten Hintergrund schlichtweg unplausibel bzw. wären im Falle, dass solche Probleme tatsächlich schlagend werden würden, die dortigen staatlichen Maßnahmen jedenfalls ausreichend, den Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus einer von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen, wie die getroffenen Länderfeststellungen und auch die Aussagen der BF (zur Frage der Schutzwilligkeit dortiger staatlicher Organe) selbst, deutlich zeigen.

 

Dass im Bescheid vorgetragen worden sei, die Angaben der BF seien zu wenig substantiiert - wie im Rechtsmittelschiftsatz behauptet - findet im Akteninhalt keine Entsprechung. Der Einwand, diesbezüglich wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, ihre Angaben zu konkretisieren, geht daher ins Leere. Der in dieser Hinsicht beantragten ergänzenden Einvernahme der BF sowie die Verifizierung ihrer Angaben durch Anfrage und Überprüfung war deswegen und aus zweierlei weiteren Gründen nicht zu folgen. Einerseits wurde durch den Berufungsschriftsatz nicht dargelegt, was Gegenstand einer neuerlichen Befragung sein sollte, bzw. durch eine solche hervorkommen sollte und andererseits ist eine Überprüfung ihrer Angaben im Herkunftsland entbehrlich, weil ohnehin von ihrem Vorbringen ausgegangen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber der BF schon in der Beschwerdeschrift darzulegen, was eine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Da die Erstbehörde in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat, besteht unter Berücksichtigung oa. Argumente keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, weshalb diesem Antrag nicht nachzukommen war.

 

Überdies ist anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was hier aber nicht vorliegt.

 

Das Vorbringen der Bedrohungen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten ist ein erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptetes Tatsachenvorbringen, in dieser Hinsicht handelt es sich folglich um eine unzulässige Neuerung.

 

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.

 

Die dafür maßgebliche Norm des § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 lautet:

 

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

 

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

 

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

 

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

 

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

 

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

 

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

 

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht Entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

 

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen auch nur eines dieser Ausnahmetatbestände hervorgebracht, zumal der Beschwerdeführerin einerseits seitens der Erstbehörde im Zuge der Einvernahmen mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden ist, alle ausreiserelevanten Geschehnisse und sonstige Probleme vollumfänglich darzulegen und andererseits es sich bei diesen erstmals vorgebrachten bescheinigungslosen Tatsachen um solche Befürchtungen handelt, die schon bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben müssen. Auch sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin zur Äußerung nicht in der Lage gewesen wäre.

 

Im Ergebnis erhellt aus der Aktenlage kein hinreichender Umstand, der auf das Vorliegen eines der gegenständlich in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des § 40 Absatz 1 Ziffer 1 - 4 Asylgesetz hindeuten würde bzw. ist es der Beschwerde nicht gelungen, einen solchen hinreichend darzutun.

 

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen, die BF sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit dem Tod bedroht worden, dem Neuerungsverbot unterfällt, würde es überdies an der Asylrelevanz nichts ändern.

 

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten wurde - soweit dies infolge des Neuerungsverbotes zu berücksichtigen war - im Verfahren nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Lage - sofern sie entscheidend ist - als aktuell anzusehen ist.

 

Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführin entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Die gegenständliche Entscheidung war daher im Senat zu treffen.

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben und hat das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten daher zu Recht nicht zuerkannt.

 

Eine Verfolgung durch staatliche Organe wurde von der BF nicht vorgebracht, lediglich Furcht vor Verfolgung durch Dritte. Diesbezüglich ist - wie unter II. dargelegt, davon auszugehen, dass die dortigen staatlichen Maßnahmen jedenfalls ausreichen, den Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus einer von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen.

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

 

Nach der auch hier anwendbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

Wenn auch eine wirtschaftlich schwierige Situation in der Türkei besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden "realen Gefahr" des Eintrittes einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann. Die BF ist erwachsen und leidet der Aktenlage nach unter keinen entscheidungsrelevanten behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Sie hat in der Türkei noch jedenfalls eine Tante, bei der sie zuletzt auch kurzzeitig gewohnt hat und verfügte neben ihrem Einkommen aus unselbständiger Arbeit auch über Einkünfte aus Vermietung.

 

Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit (ev. Aufnahme einer früheren Beschäftigung) oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Familie, Verwandte, Freunde - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird vom Asylgerichtshof hiermit nicht verwiesen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über die Rückkehrhilfe wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung ihres bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Heimatland. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der

 

Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (http://www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe_665.htm).

 

Im Endergebnis kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" einer gegen Art. 2 oder 3 verstoßenden Behandlung bzw. der Verwirklichung einer Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden.

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

 

Im Ergebnis war der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen und die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

 

3.) Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

(...)

 

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

(...)

 

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.

 

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Die Beschwerdeführerin hält sich daher nach Erlassung dieses Bescheides nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Eine Verletzung von Art 8 EMRK würde eine Ausweisung unzulässig machen.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Wie das Bundesasylamt ausführlich darlegt, ist durch die Ausweisung ein Eingriff in das Familienlegen gegeben. Wägt man aber die Interessen der Fremden an der Aufrechterhaltung dieses Familienlebens gegenüber den öffentlichen Interessen des Staates, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen ab, so muss man für den vorliegenden Fall zu Ergebnis kommen, das die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich ist, weil die Asylantragstellung hier missbräuchlich - zur Umgehung niederlassungsrechtlicher Bestimmungen - verwendet wurde.

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Solche vergleichbaren Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhält. Sonstige besondere Bindungen hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Daher ist durch die Ausweisung auch kein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben gegeben und es bedarf daher auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK. Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

 

Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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