TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/18 S8 400285-1/2008

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Spruch

S8 400.285-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des U.J., geb. 00.00.1983 alias 00.00.1985, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zahl: 08 03.116-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat nach seinen eigenen Angaben sein Heimatland illegal mit Hilfe von Schleppern Anfang Jänner 2008 verlassen. Er reiste über zwei Monate auf dem Seeweg von Lagos bis zu einem ihm unbekannten Hafen. Er wurde dann auf der Ladefläche eines LKWs bis nach Rumänien gebracht. Von dort reiste er mit dem Bus über Budapest nach Österreich ein, wo er Anfang April ankam. Er stellte am 06.04.2008 den Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei der Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 06.04.2008 (bzw. vor der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.04.2008) gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland verlassen, da er mit Verwandten seiner Mutter, die einer religiösen Gruppe angehören, im Streit um Grundstückserbschaften sei. Er sei von diesen mehrfach bedroht worden. Seine Mutter sei von Verwandten seines Vaters umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet.

 

2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 29.02.2008 in Rumänien bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Das Bundesasylamt richtete sodann am 08.04.2008 gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systmes ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige rumänische Behörde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Rumänien erhielt der Beschwerdeführer am 09.04.2008. Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer die Absicht des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, seinen Asylantrag zurückzuweisen; er wurde darüber informiert, dass seit 08.04.2008 Dublin-Konsultationen mit Rumänien geführt werden. Mit Schreiben vom 16.04.2008 erklärte sich Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.

 

3. Der Beschwerdeführer wurde zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG 2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.06.2008 in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für Englisch einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zustimmung Rumäniens zur Übernahme nach der Dublin-Verordnung vorliege. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ex-Freundin sei ebenfalls in Österreich. Sie habe ein Kind von ihm, verweigere jedoch jeden Kontakt und leugne überhaupt ihn zu kennen. Sie sei ebenfalls Asylwerberin und lebe vermutlich in Graz. Er wolle nicht zurück nach Rumänien, da dort für Asylwerber schlechte Lebensbedingungen herrschten. Weiters werde er von Leuten aus seiner Heimat in Rumänien gesucht; er sei sich seines Lebens dort nicht sicher. Er sei in Bukarest bereits von einem Mann aus seinem Heimatland gesehen worden. In Rumänien sei er mehrfach von weißen Leuten angepöbelt worden.

 

4. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Rumänien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid auf Grund von Verfahrensfehlern und einer - nicht näher bezeichneten - fehlerhaften rechtlichen Beurteilung rechtswidrig sei. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten politisch und religiös motivierten Verfolgungshandlungen und Schikanen seien falsch interpretiert und gewertet worden. Die Asylbehörde habe Verfahrensprinzipien nicht gewahrt; es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt worden. Der Ablehnung seines Asylantrags sowie seine Abschiebung und Ausweisung aus Österreich in sein Heimatland sei unzulässig. Die abschließend in der Beschwerde angekündigte detaillierte schriftliche Ergänzung ist bis dato beim Asylgerichtshof nicht eingelangt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal mit Hilfe von Schleppern über Rumänien und Ungarn in Österreich ein. Er stellte am 06.04.2008 den Asylantrag.

 

In Österreich, im Gebiet der EU, in Norwegen oder in Island hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt. Das Beschwerdeverfahren der vom Beschwerdeführer als Ex-Freundin bezeichneten Asylwerberin bzw. deren Kind sind beim Asylgerichtshof anhängig; diese Verfahren sind bis dato nicht abgeschlossen.

 

Rumänien hat sich mit Schreiben vom 16.04.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung für die Aufnahme des Asylwerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers für zuständig erklärt.

 

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung am 09.04.2008 mitgeteilt wurde. Es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2008 sowie am 07.04.2008 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 03.06.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Rumäniens vom 16.04.2008.

 

3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

 

"(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

 

Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.

 

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

3.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin-Verordnung einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag vom Bundesasylamt zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Rechten nach Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

 

4.1. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass Rumänien eine Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung (da offensichtlich in Rumänien bereits ein Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist) am 16.04.2008 zustimmte. Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist wurde eingehalten.

 

4.2. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.

 

4.2.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:

 

Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122/2001, aus, dass § 5 AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340/2004 auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes an.

 

Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586/2005 zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.

 

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (das einen Bescheid zur Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommen zum Gegenstand hatte) sowie in dem (bereits zur Dublin-Verordnung) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Zuständigkeitsverfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist. Dabei sei zu prüfen, ob eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiierte reale Gefahr ("real risk") besteht, dass ein aufgrund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz berechtigtem Schutzbegehren, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dabei sei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wurde ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

Nach der Judikatur der Straßburger Organe muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

 

Zur Behauptung einer möglichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Rumänien:

 

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien grundsätzlich ein Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnte.

 

Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Rumänien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Vielmehr bezieht sich dieser bei seiner Kritik an Rumänien darauf, dass er in Rumänien nicht sicher sei und weiters, - sehr vage - dass er von einem Landsmann gesehen worden sei.

 

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, das die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Wenn der Beschwerdeführer andeutet, dass ihm nicht seitens des Bundesasylamtes die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Ermittlungsverfahren zu äußern, ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben hat, sich über die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zu äußern. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs jedoch saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen. Im konkreten Fall hat das Bundesasylamt die getroffenen Feststellungen dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt; der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt in seiner Beschwerde hierzu konkret Stellung zu nehmen. Er ist jedoch den Feststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es ist daher die mögliche Verletzung des Parteiengehörs saniert.

 

Weiters ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der bekämpfte Bescheid nicht über seien Asylantrag und seine Abschiebung und Ausweisung in sein Heimatland abspricht. Prozeßgegenstand des vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheides ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens und weiters die Ausweisung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat - im vorliegenden Fall nach Rumänien - der EU.

 

4.2.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK:

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er keine Verwandten in Österreich sowie im Bereich der EU (sowie in Norwegen und Island) hat, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung besteht.

 

Folglich wird der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden. Diesbezüglich wurde auch vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts vorgebracht

 

Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass sich die "Ex-Freundin" des Beschwerdeführers sich offensichtlich selbst als Asylwerberin mit ihrem (nach der Behauptung des Beschwerdeführers gemeinsamen) Kind derzeit in Österreich aufhält (Protokoll vom 03.06.2008 des Erstaufnahmezentrums Ost des Bundesasylamtes, Aktenseite 89). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, besteht keine Lebensgemeinschaft. Weiters bestreitet die Ex-Freundin überhaupt den Beschwerdeführer zu kennen sowie dessen Vaterschaft zu ihrem Kind.

 

4.2.3. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisten Rechte besteht.

 

4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ersichtlich.

 

4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, real risk
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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