TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/18 C1 249694-0/2008

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Spruch

C1 249.694-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der T.A., geb. 00.00.1990, StA. Serbien, vom 15.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, FZ. 03 27.963-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.09.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, hat ihr Heimatland im September 2003 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem volljährigen Bruder verlassen, ist in Österreich illegal eingereist, stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 15.09.2003 einen Asylantrag, welcher im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag durch den gesetzlichen Vertreter in gegenständlichen Asylerstreckungsantrag umgewandelt wurde, da sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters berufe.

 

Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, Zahl: 03 27.959-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zahl: C1 249.693-1/2008/3E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.

 

Der Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, Zahl: 03 27.961-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zahl C1 249.691-1/2008/3E, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrags oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da dem Vater der Beschwerdeführerin weder Asyl gewährt noch Refoulementschutz zugesprochen wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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