A5 318.197-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. HÖLLER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des M.C., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2008, FZ. 07 09.331-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des M.C. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird M.C. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird M.C. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 7.10.2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen.
II.1.2. Er reiste am 7.10.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte an, Nigeria verlassen zu haben, da es zu einem Streit zwischen der Gruppe "Niger Delta Militia" und der Regierung gekommen sei. Diese Gruppe fühle sich von der Verteilung des Geldes, welches bei der Ölgewinnung in der Region verdient würde, benachteiligt und habe daher begonnen, die weißen Arbeiter, welche auf den Ölfeldern tätig seien, zu entführen. Sie erpresse dann Geld für die Freilassung. Die Regierung habe aus diesem Grund Polizei und Militär geschickt, um dieser Vorgehensweise Einhalt zu gebieten. Dabei seien Jugendliche ums Leben gekommen. Die Gruppe "Niger Delta Militia" wolle, dass alle Jugendlichen Mitglied werden. Der Beschwerdeführer habe dies aber abgelehnt und sei deshalb mit Hilfe seiner Tante geflohen.
II.1.4. Am 25.10.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er habe nur zwei Jahre die Schule besucht und habe schon als Kind mit seiner Arbeit als Fischer begonnen. Er gehöre dem Volksstamm der Okrika an und könne keinen Nachweis seiner Identität, etwa durch einen Reisepass oder andere Dokumente erbringen.
In Ergänzung zu seinem Vorbringen vom 7.10.2007 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer fest, dass die "Niger Delta Militia" Gruppe aus zahlreichen Untergruppen bestünde. Der Chef des Heimatdorfes des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass alle Jugendlichen dieser Gruppe angehören sollten. Der Beschwerdeführer und auch seine Mutter seien aber gegen diese Mitgliedschaft gewesen, worauf man der Mutter gedroht habe, den Beschwerdeführer zu töten. Dies sei Ende Juli 2007 passiert, persönlich sei der Beschwerdeführer nicht in dieser Frage angesprochen worden. Die Mutter sei gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, eine Art Beitrittserklärung, versehen mit dem Namen des Beschwerdeführers. Er sei aus Sicherheitsgründen bei seiner Tante untergekommen, die ihm auch zur Flucht verholfen habe.
II.1.5. Am 25.2.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei führte der Genannte aus, in seiner Heimat Nigeria als Fischer gearbeitet zu haben. Als er eines Tages nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter gesagt, dass er einen Brief von einer militanten Gruppe namens "Niger Delta Militant" erhalten habe. Diese Gruppe sei in der Region für die Entführung weißer Arbeiter der Ölfirmen und die Erpressung von Lösegeld verantwortlich. Er solle ebenfalls Mitglied dieser Gruppe werden, aus diesem Grund habe er von deren Führer eine Liste geschickt bekommen. Darauf hin habe seine Mutter die Tante informiert, die aus Port Harcourt angereist und ihn dorthin mitgenommen habe. Den Brief habe er Ende August 2007 erhalten, im September habe er gemeinsam mit seiner Tante das Dorf verlassen und am selben Tag sei auch seine Ausreise aus Nigeria erfolgt. Seine Tante sei der Überzeugung gewesen, dass der Beschwerdeführer getötet bzw. Schwierigkeiten mit der Regierung bekommen würde. Er kenne diese militante Gruppe schon seit seiner Kindheit, eine Aufnahme erfolge aber üblicherweise erst mit dem 18. bzw. 19. Lebensjahr und nur in Ausnahmefällen früher. Der Beschwerdeführer bekräftigte über Nachfrage der belangten Behörde, dass er Schwierigkeiten mit der Regierung bekäme, weil diese ja nicht wisse, dass er der Gruppe nicht angehöre. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil diese niemandem helfe. Zudem könne er sich auch in keinem anderen Landesteil Nigerias niederlassen, weil er außerhalb des Dorfes bzw. außerhalb Port Harcourts niemanden kenne. Er fürchte, von der militanten Gruppe verfolgt zu werden.
II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab. Der Genannte habe seine Heimat aufgrund der Unruhen im Delta State verlassen, eine asylrelevante Verfolgung habe aber nicht festgestellt werden können. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Konflikte in der genannten Region bezogen, seien diese plausibel und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien aber aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.
Die belangte Behörde traf Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria unter besonderer Berücksichtigung der Situation im Niger Delta.
Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Länderberichte, keine außergewöhnlichen Umstände verwirklicht seien, die im Lichte der Judikatur des EGMR eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig erschienen ließen. In Nigeria bestünde auch keine extreme Gefährdungslage, die im Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK befürchten ließe.
II.1.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Er monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Alles, was er erzählt habe, entspreche der Wahrheit, es gäbe keinen Platz für ihn, an dem er bleiben könne. Wenn er nach Nigeria zurück müsste, würde er dort von den Militanten getötet.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 7.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.
Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat offensichtlich aufgrund von regional begrenzten Unruhen, die im Zusammenhang mit der Ölgewinnung im Niger Delta stehen, verlassen hat. Das Bestehen dieser Konflikte und damit verbundene, zum Teil blutige, Auseinandersetzungen wird auch seitens des Asylgerichtshofes nicht geleugnet.
Es ist der belangten Behörde weiters darin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass eine individuelle, konkret die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.
Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer dabei das rudimentäre Wissen über allgemeine Vorkommnisse in seiner Heimatregion dazu benutzt hat, daraus seine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren. So brachte er eine militante Gruppierung zur Sprache, bezeichnete deren Namen aber unterschiedlich ("Niger Delta Militia" und "Niger Delta Militant") und war auch nicht imstande über die angeblichen Rekrutierungsversuche seiner Person übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zu machen.
Bei der Erstbefragung am Tag der Asylantragstellung sprach der Beschwerdeführer noch allgemein von der Vorgehensweise der Gruppierung, Jugendliche aus der Region aufnehmen zu wollen, ohne einen konkreten Bezug zu sich selbst herzustellen. Als er schließlich bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde befragt wurde, auf welche Weise denn er persönlich von dem gewünschten Beitritt erfahren habe, meinte er, der Dorfälteste habe ihm Ende Juli mitgeteilt, dass alle Jugendlichen des Dorfes Mitglied werden sollten. Seine Mutter sei bedroht worden und außerdem gezwungen worden, eine Art Beitrittserklärung zu unterschreiben.
In Abweichung davon schilderte der Beschwerdeführer die Abläufe bei der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde dergestalt, dass er Ende August 2007 einen Brief der Gruppe erhalten habe, in dem er zum Beitritt aufgefordert worden sei. Daraufhin habe seine Mutter mit der Tante in Port Harcourt Kontakt aufgenommen und habe ihm diese umgehend zur Flucht verholfen.
Der Beschwerdeführer konnte sich weiters nicht festlegen, von wem er sich im Fall seiner Rückkehr nun bedroht fühle. Seine diesbezüglichen Angaben schwankten zwischen der Regierung, weil diese ja nicht wissen könne, dass er gar kein Mitglied der militanten Gruppe sei und den Mitgliedern der Gruppierung selbst aufgrund seiner Weigerung, der Gruppe beizutreten.
Für den ersten Fall - Verfolgung durch die Regierung - ergeben sich nicht ansatzweise Anhaltspunkte, für den zweiten Fall - Verfolgung durch die militante Gruppe - bleibt festzuhalten, dass es sich dabei bei hypothetischer Annahme des Wahrgehaltes um Verfolgung durch Privatpersonen handelt. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Nigerias kann aber nicht festgestellt werden, weshalb eine staatliche Zurechenbarkeit der allfälligen - von Privaten ausgehenden - Verfolgungshandlungen nicht gegeben ist.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz sind allgemein und unsubstantiiert und vermögen keine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes herbei zu führen.
Insgesamt sind daher im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben
II.3. 12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig ist und während Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.