TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/18 B7 400535-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2008
beobachten
merken
Spruch

B7 400.535-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des M.H., geb.00.00.1983, StA. Republik Kosovo, vom 09.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zl. 08 01.740-BAI, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von M.H. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird M.H. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird M.H. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 18.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Bundespolizeidirektion Traiskirchen EAST, am 18.02.2008 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen müssen, weil er an die AKSH habe ¿ 1.000.- zahlen sollen und anderenfalls mit dem Umbringen bedroht wurde. Ferner sei er vor ca. einem Monat von zwei maskierten Männern, wovon sich einer G.S. genannt habe, um ¿ 200.- beraubt worden, weshalb er beschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.

 

Am 21.02.2008 sowie am 19.06.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischer Sprache; diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

 

Einvernahme am 21.02.2008:

 

"Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.

 

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

 

Antwort: Meine Muttersprache ist albanisch, ich spreche sonst keine weitere Sprache

 

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

 

Antwort: Die Verständigung ist gut.

 

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

 

Antwort: Ja.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

 

Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben.

 

Frage: Haben Sie das verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen- Erstaufnahmestelle am 18.02.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

 

Antwort: Nein ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

 

Frage: Die Einvernahme war vor 3 Tagen hier im Haus bei der Polizei.

 

Antwort: Ich kann mich nicht erinnern. Dass ich bei der Polizei war, weiß ich schon.

 

Frage: Was haben die Beamten der Polizeiinspektion gemacht?

 

Antwort: Ich wurde gefragt, woher und wie ich gekommen bin.

 

Frage: Also können Sie sich doch erinnern?

 

Antwort: Ich kann mich nur erinnern, dass ich gefragt wurde, wie ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe gesagt, dass ich aus Pristina gekommen bin.

 

Frage: Nennen Sie bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verließen.

 

Antwort: Ich wurde von der AKSH ausgeraubt.

 

Frage: Wie ist dies vor sich gegangen?

 

Antwort: Als ich eines Tages zu Fuß auf dem Heimweg von der Arbeit war, fuhr etwa 3,5km von meinem Heimatdorf entfernt, ein Auto vor. Es hielt an, und ein Mann fragte mich ob ich mitfahren möchte. Da es regnet nahm ich das Angebot an. Mir wurde zugesagt, dass ich bis vor mein Haus gefahren werde. Nach 200-300 Minuten Fahrt hielten diese Männer an, und wollten von mir Geld. Ich hatte Angst, und so gab ich ihnen Euro 200,--. Ob die Männer bewaffnet waren, kann ich nicht angeben. Der Mann sagte mir er sei G.S.. Abschließend sagte der Mann ich könne aussteigen und brauche keine Angst mehr zu haben.

 

Frage: Waren die Männer Albaner?

 

Antwort: Ja, die beiden Männer waren maskiert. Diese beiden Männer waren nicht von der AKSH, zumindest Haben sie mir das nicht gesagt. Ich war mit meinem Vater bei G.S., in einem Nachbardorf. Doch bei diesem Mann handelt es sich nicht um den Mann, der bei dem Vorfall dabei war, und sich als G.S. ausgegeben hat.

 

Frage: Gab es einen zweiten Vorfall?

 

Antwort: Ich war mit meiner Schwester im Auto unterwegs. Am Heimweg von einem Verwandtenbesuch wurde ich in einem Waldstück auf einer Wegkreuzung angehalten. Es war gegen 22.00 Uhr. Wer diese zwei Männer waren, weiß ich nicht. Sie waren maskiert, und einer hatte eine Waffe bei sich, ein Kalaschnikow. Der zweite Mann weiter weg. Ich hab es zwar nicht gesehen, doch der war auch bewaffnet. Ich wurde nicht geschlagen. Sie forderten von mir 1000,--. Doch ich hatte das Geld nicht. Ich musste aus dem Auto aussteigen, meine Schwester blieb sitzen. Ich wurde durchsucht. Ich wurde danach freigelassen. Sie sagten zu mir, wenn du uns binnen 10 Tagen nicht das Geld, also 1000 Euro bringst, musst du den Kosovo verlassen.

 

Frage: Waren Sie bezüglich der beiden Vorfälle bei der Polizei.?

 

Antwort: Da die Polizei mitgekommen hat, dass ich ausgeraubt wurde, kam zwei Tage nach dem ersten Vorfall die Polizei zu mir. Die Kosovo Polizei. Sie waren zu viert. Bezüglich des zweiten Vorfalles war ich nicht bei der Polizei, denn bei dem Vorfall hat einer der Männer gesagt, wenn ich die Polizei ins Spiel bringe werde ich auch Schwierigkeiten bekomme. Da ich deshalb Angst hatte, ging ich nicht zur Polizei

 

Frage: Wann war der erste Vorfall, wie sie allein zu Fuß unterwegs waren?

 

Antwort: Vor zwei Monaten war der erste Vorfall.

 

Frage: Und der zweite Vorfall?

 

Antwort: Am 30. Jänner 2008.

 

Frage: Waren die Männer des zweiten Vorfalles von der AKSH?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Die Männer waren nicht von der AKSH?

 

Antwort: Sie haben zwar gesagt, dass sie Angehörige der AKSH sind, doch ich konnte keine Abzeichen an ihren Jacken erkennen. Sie hatten Uniformen an. Die Jacken waren in Tarnfarben.

 

Frage: Was ist die AKSH?

 

Antwort: Ich weiß nicht, was die AKSH ist. Ich habe gehört, dass das Soldaten sind. Ich glaube aber nicht, dass das eine Armee ist, denn die Armee raubt keine Menschen aus.

 

Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten. Bei der Ausstellung von Personalausweis und Reisepasses durch die UNMIK in I..

 

Frage: Sind Sie vorbestraft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Wo ist ihr Reisepass besessen oder beantragt?

 

Antwort: Ich habe meinen Reisepass zuhause im Kosovo. Ich hatte noch nie einen serbischen Reisepass besessen. Weiters habe ich meinen UNMIK- Personalausweis bei der Polizei schon abgegeben.

 

Frage: Woher stammen Sie?

 

Antwort: S., Gemeinde I..

 

Frage: Was ist das für eine Gemeinde?

 

Antwort: S. ist eine Gemeinde mit etwa 150 Häusern, es gibt auch ein zweites S., das ein bisschen größer ist, etwa 10 Kilometer von I. entfernt.

 

Frage: Wo haben Sie gewohnt? In einem eigenen Haus?

 

Antwort: Ja, in einem Haus, mit meinen Eltern und meinen Geschwistern

 

Frage: Waren Sie beim Militär?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie mit Waffen bis jetzt zu tun gehabt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Woher wissen Sie wie eine Kalaschnikow aussieht.

 

Antwort: Ich weiß nicht genau, ob das eine Kalaschnikow war, aber ich stelle mir so eine Kalaschnikow vor. Bei den spanischen KFOR-Soldaten habe ich ein solches Gewehr schon gesehen, wie diese bei uns im Dorf mit gepanzerten Wagen auf Streife waren.

 

Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat?

 

Antwort: Ja, in Italien sind meine beiden Brüder A. und H.. Wo sie genau sind weiß ich nicht. Ich will auf keinen Fall nach Italien. Dort gefällt es mir nicht.

 

Frage: Waren Sie schon in Italien?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum wissen Sie, dass es Ihnen dort nicht gefällt?

 

Antwort: Meine Brüder haben mir schon über Italien erzählt. Ich bin mir sicher dass es mir dort nicht gefällt. Ich will nicht nach Italien.

 

Frage: Warum haben sie schlussendlich ihr Heimatland verlassen?

 

Antwort: Da ich Angst vor den Männern habe, die von mir Euro 1000,-- forderten.

 

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Können Sie nochmals erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?

 

Antwort: Ich fuhr in einem geschlossnen Kombi Mercedes versteckt zwischen der Fahrerkabine und Ladefläche am Abend gegen 18 Uhr von Pristina weg. Wir waren zwei Männer. Ein Schlepper fuhr mit dem Mercedes. Wir fuhren etwa 12 Stunden, bis wir aussteigen durften. Wir blieben in einem Haus für fünf Tage. Zwei Tage lang bekamen wir nichts zu essen. Nach fünf Tagen verließen wir das Quartier. Wir wurden von einem weiß lackierten Kombi abgeholt, und fuhren mit 2 Serben einenhalb Stunden zu einem anderen Waldstück. Wir blieben zwei Tage in diesem Wald. In der Nähe eines Waldstückes auf einer Asphaltstraße wartete ein Bmw auf uns. Wir fuhren mit dem Bmw auf der Rückbank liegend. In Österreich durften wir aussteigen. Wir trafen zufälligerweise einen Albaner, der uns den Weg zum Zug zeigte. Wir fuhren dann zehn Minuten mit der Bahn nach Traiskirchen

 

Frage: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Schildern Sie mir alle Ihnen bekannte Ländernamen, welche Sie nach dem Verlassen Ihres Heimatlandes passiert haben?

 

Antwort: Das kann ich nicht.

 

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Welcher Religionszugehörigkeit gehören Sie an?

 

Antwort: Moslem.

 

Frage: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

 

Antwort: Albaner.

 

Frage: Besuchten Sie die Schule?

 

Antwort: Nur ein Jahr. Ich kann nicht Lesen und Schreiben.

 

Frage: Welcher Beschäftigung gingen Sie nach?

 

Antwort: Ich hatte eine Genehmigung Holz zu schneiden. Ich tat dies zweimal pro Woche. Das Holz brachten wir dann mit einem Traktor weg.

 

Frage: Wollen Sie dem Ganzen noch etwas anfügen?

 

Antwort: Nein.

 

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

 

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

 

Antwort: Ja.

 

Nachstehende Fragen erfolgten nach der Rückübersetzung.

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

 

Antwort: Ja.

 

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.

 

Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich den Krankenversicherungsbeleg über grundversorgte Personen erhalten habe.

 

Außerdem habe ich eine Aufenthaltsberechtigungskarte gegen Bestätigung übernommen."

 

Einvernahme am 19.06.2008:

 

"Belehrung: Dem Antragsteller werden die anwesenden Personen vorgestellt. Der Antragsteller wird über den Ablauf gegenständlicher Vernehmung informiert und darüber belehrt, dass er die Wahrheit zu sagen hat. Der Antragsteller wird gleichzeitig auf die Folgen falscher Aussagen aufmerksam gemacht. Der Antragsteller wird weiters darüber belehrt, dass er gemäß § 15 AsylG 2005 verpflichtet ist, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in seinem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen.

 

Anmerkung: Der Antragsteller bringt keine Dokumente oder Beweismittel in Vorlage.

 

Auf die Existenz der Flüchtlingsberater (Frau Mag. OBERLUGGAUER und Caritas) und der Möglichkeit diese in Angelegenheiten meines Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen, wurde ich aufmerksam gemacht.

 

Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

 

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

 

Frage: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

 

Antwort: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

 

Frage: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein, ich habe keine Einwände.

 

Frau P. wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.

 

Feststellung: Sie wurden bereits am 18.02.2008 in Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und am 21.02.2008 in Traiskirchen zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

 

Antwort: Ja.

 

ERGÄNZENDE EINVERNAHME

 

Ich bin in S. geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe nur ein Jahr die Schule besucht und spreche nur albanisch. Ich kann nicht lesen und schreiben. Mein Vater war Landarbeiter und ist jetzt in Pension. Meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater hat ein großes eigenes Haus. Ich habe bis zur Ausreise aus der Heimat im Haus meiner Eltern gewohnt. Zwei meiner Brüder leben in Italien. Vier Brüder und meine Schwester leben bei meinen Eltern. Mein Vater besitzt einen ca. 3 ha großen Wald. Ich habe in diesem Wald als Holzarbeiter gearbeitet. Ich habe das Holz gesammelt und verkauft. Von der Pension und den Einkünften aus dem Holzverkauf konnte die Familie ortsüblich leben. Wir waren weder eich noch arm. Manchmal haben uns auch meine Brüder, die in Italien leben, Geld geschickt. Ich bin Albaner und Moslem.

 

Angaben zum Fluchtweg:

 

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

 

Antwort: Am 10.02.2008 habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen, weil mir ein Mann namens G.S. Anfang November 2007 200,-- Euro abgenommen hat und weil am 30.01.2008 zwei unbekannte maskierte Männer zu mir gekommen sind und von mir 1.000,-- Euro verlangt haben. Sie haben gesagt, dass sie mich umbringen, wenn ich ihnen das Geld nicht innerhalb von 10 Tagen übergeben würde. Das sind die Gründe, warum ich die Heimat verlassen habe.

 

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Traiskirchen gemacht haben, erinnern?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung/Reise bezahlen?

 

Antwort: Ich musste für die Reise 2.200,-- Euro an einen Schlepper bezahlen.

 

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

 

Antwort: Ich hatte meinen UNMIK-Ausweis dabei.

 

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

 

Antwort: Ich habe dort noch meinen UNMIK-Reisepass.

 

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

 

Antwort: Weil ich Österreich gerne mag. Ich wollte hier her geschleppt werden.

 

Angaben zum Fluchtgrund:

 

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben.

 

Antwort: Anfang November 2007 war ich von I. auf dem Nachhauseweg. Ein Mann namens G.S. fuhr mit dem Auto in dieselbe Richtung und hielt bei mir an. Er fragte mich, ob ich mitfahren will und ich bin ins Auto gestiegen. Zwei bis drei km vor unserem Haus hat er plötzlich zu mir gesagt, dass ich ihm 200,-- Euro geben muss, weil er mich mitgenommen hat. Ich habe gesagt, dass ich nicht so viel Geld habe. Er sagte, dass er wüsste, dass ich so viel habe. Es war noch ein anderer Mann im Auto, den ich aber nicht kannte. Ich musste diesem Mann die 200,-- Euro geben, weil G. eine Pistole hatte und gesagt hat, dass er mich umbringt, wenn ich ihm das Geld nicht gebe. Ich stieg danach aus dem Auto aus und ging zu Fuß nach Hause. Dort erzählte ich alles meinem Vater. Am nächsten Tag ging ich zusammen mit meinem Vater zum Haus von G.. Dort stellten wir ihn zur Rede. Er stritt alles ab. Mein Vater sagte dann, dass es keinen Sinn hätte und ich ihm das Geld einfach schenken soll. Dann sind wir gegangen. G. wohnt im selben Dorf wie wir ca. 3,5 km entfernt von uns. Ich kannte ihn vor dem Vorfall schon ca. 3 Jahre. Die beiden Männer im Auto waren nicht maskiert. Zwei drei Wochen später ist dann die Polizei zu G. gekommen und hat ihn verhaftet. Wir hatten aber keine Anzeige gegen ihn erstattet. Es war so, dass G. eigentlich ein Krimineller ist und das, was er mit mir gemacht hat, öfter getan hat. Er hat dann bei der Polizei alles zugegeben und gestanden, dass er mir das Geld genommen hat. Ich habe aber nichts mehr zurückbekommen. Er wurde von der Kosovo Polizei verhaftet, nicht von der KFOR oder der UNMIK. Ich habe keine Anzeige über den Vorfall erstattet, weil mein Vater das nicht wollte. Die Kosovo Polizei kam dann zu mir und hat meine Aussage zu dem Vorfall aufgenommen. Sie haben gefragt, ob ich Anzeige erstatten möchte, aber mein Vater hat gesagt, dass wir das nicht machen, weil wir keine Probleme mit diesen Leuten haben möchten. Von einer Gerichtsverhandlung gegen G. weiß ich nichts. Ob der zweite Mann auch verhaftet wurde, weiß ich nicht. Am 30.01.2008 besuchte ich zusammen mit meiner Schwester meine Tante, die ca. 3,5 km von uns entfernt wohnt. Als ich zusammen mit meiner Schwester mit unserem Auto gegen 22.00 Uhr auf dem Nachhauseweg war, wurden wir ca. 2 km von zu Hause entfernt in einem Waldstück von zwei unbekannten, maskierten, bewaffneten Männer angehalten. Sie hatten automatische Waffen. Sie haben mich durchsucht und von mir 1.000,-- Euro verlangt. Sie haben gesagt, dass sie zu einer Armee für die Befreiung des Kosovo gehören würden und ich sie mit dem Geld unterstützen müsste. Sie trugen Tarnanzüge, wie beim Militär. Sie hatten aber keine Wappen oder Aufschriften auf den Anzügen. Sie sagten, sie würden zur AKSH gehören. Ich sagte, dass ich so viel Geld nicht mit und auch sonst nicht hätte. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich durch den Holzverkauf Geld verdiene und meine Brüder Geld nach Hause schicken. Sie haben gesagt, dass sie mir 10 Tage Zeit geben, um das Geld zu besorgen. Ich sollte das Geld in 10 Tagen um dieselbe Zeit an denselben Ort, wo ich von ihnen angehalten wurde, bringen. Sie haben gesagt, dass sie mich umbringen würden, wenn ich ihnen das Geld nicht bringen würde. Meiner Schwester haben sie nichts getan. Sie haben zu ihr aber gesagt, dass sie schauen soll, dass ich das Geld bringe. Sie haben gesagt, dass wir nicht zur Polizei gehen dürfen. Sie haben uns gedroht, wenn sie erfahren würden, dass wir bei der Polizei waren, dann würden sie zu uns nach Hause kommen und alle umbringen. Danach durften wir unsere Fahrt fortsetzen. Wir haben zu Hause beide nichts erzählt, weil wir Angst hatten. Ich habe aus Angst vor den Männern auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich haben mich dann entschlossen die Heimat zu verlassen. Am 10.02.2008 kurz vor Ablauf der Frist, bin ich dann ausgereist. Das ist alles, was ich zu sagen habe.

 

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wissen Sie, ob die maskierten Männer von der AKSH waren?

 

Antwort: Nein, das weiß ich nicht. Ich glaube aber eher nicht, dass die Männer von der AKSH waren, weil es die AKSH nicht mehr gibt. Ich glaube, dass sie das nur gesagt haben und eher Kriminelle waren.

 

Frage: Sie haben heute angegeben, dass G. bewaffnet gewesen wäre. Bei der Einvernahme am 21.02.2008 haben Sie angegeben, Sie könnten nicht angeben, ob G. und der andere bewaffnet waren. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Ich habe auch damals gesagt, dass G. bewaffnet war.

 

Vorhalt: Bei der Einvernahme am 21.02.2008 haben Sie behauptet, dass G. und der andere Mann maskiert gewesen wären. Heute behaupten Sie das Gegenteil, was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Ich habe damals nicht gesagt, dass die Männer maskiert waren.

 

Vorhalt: In Traiskirchen haben Sie weiters behauptet, dass sie bei G.S. gewesen wären, das aber nicht der Mann gewesen wäre, der bei dem Vorfall dabei war und sich als G.S. ausgegeben hat. Heute schildern Sie diesen Sachverhalt völlig anders. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Ich habe auch in Traiskirchen dasselbe gesagt, wie heute.

 

Frage: Wie heißt der Mann jetzt? In Traiskirchen haben Sie angegeben, er würde G.S. heißen und heute haben sie behauptet, er würde G.S. heißen.

 

Antwort: Ich habe auch dort gesagt, dass er G.S. heißt.

 

Vorhalt: Heute haben Sie behauptet, dass die maskierten Männer sie mit dem Umbringen bedroht hätten. Bei der Einvernahme in Traiskirchen haben Sie angegeben, dass die Männer zu Ihnen gesagt hätten, dass sie den Kosovo verlassen müssten, wenn Sie das Geld nicht bringen. Wie erklären Sie die widersprüchlichen Angaben?

 

Antwort: Ich habe auch in Traiskirchen so gesagt wie heute.

 

Vorhalt: Auch bezüglich des 1. Vorfalles mit G. haben Sie in Traiskirchen mit keinem Wort erwähnt, dass er Sie mit dem Umbringen bedroht hätte. Heute haben Sie das dezidiert angegeben. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

 

Antwort: Ich habe auch in Traiskirchen gesagt, dass ich mit dem Umbringen bedroht wurde. Ich habe in Traiskirchen den Dolmetscher nicht verstanden.

 

Vorhalt: Warum haben Sie dann zu Beginn der Niederschrift in Traiskirchen angegeben, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen und am Ende der Niederschrift angegeben, dass Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden haben und dies schlussendlich auch noch mit Ihrer Unterschrift bestätigt?

 

Antwort: Damals habe ich die Frage am Ende der Niederschrift mit Nein beantwortet. Die Leute dort haben einfach Ja geschrieben.

 

Frage: Verstehen Sie die Dolmetscherin heute?

 

Antwort: Ja. Wenn ich die Dolmetscherin nicht verstanden hätte, hätte ich es schon gesagt.

 

Frage: Warum haben Sie bei dem 2. Vorfall keine Anzeige bei der Polizei, der KFOR oder der UNMIK erstattet?

 

Antwort: Weil mir das die maskierten Männer verboten hatten und ich Angst vor ihnen hatte.

 

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in der Heimat?

 

Antwort: Ich telefoniere ein Mal im Monat mit ihnen.

 

Frage: Hat Ihnen Ihre Familie mitgeteilt, ob nach dem 2. Vorfall noch etwas passiert ist?

 

Antwort: Sie haben mir mitgeteilt, dass seit meiner Ausreise nichts mehr vorgefallen ist. Es hat sich auch niemand bei meiner Familie gemeldet und sich auch niemand nach mir erkundigt.

 

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

 

Antwort: Ich habe Angst vor den maskierten Männern. Ich möchte nicht in den Kosovo zurückkehren.

 

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

 

Antwort: Ich hatte keine finanziellen Möglichkeiten, um in eine andere Stadt zu gehen.

 

Vorhalt: Warum nicht, wenn Sie für die Schleppung 2.200,-- Euro bezahlt haben?

 

Antwort: Mit 2.200,-- Euro kann ich in der Heimat nichts anfangen. Ich kann kein Haus kaufen und keinen Grund kaufen.

 

Frage: Woher hatten Sie das Geld für die Schleppung nach Österreich?

 

Antwort: Die Brüder, die in Italien sind, haben mich unterstützt und meine Ersparnisse aus dem Holzverkauf habe ich hergenommen.

 

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in der Republik Kosovo bescheid?

 

Antwort: Ja, ich weiß so ungefähr bescheid.

 

Frage: Ihnen werden die Feststellungen zur Republik Kosovo in Vorlage gebracht und mit Ihnen erörtert. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie das verstanden und wollen Sie die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Republik Kosovo bzw. Teile darauf vom Dolmetscher übersetzt bekommen?

 

Antwort: Ich habe das verstanden. Ich brauche die Feststellungen nicht übersetzt bekommen. Ich verzichte darauf.

 

Frage: Wollen Sie zu den Feststellungen etwas sagen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wovon leben Sie in Österreich?

 

Antwort: Ich bin in der Grundversorgung.

 

Frage: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert oder engagieren Sie sich in einem Verein oder dergleichen?

 

Antwort: Nein. Ich spiele nur zum Spaß Fußball.

 

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

 

Antwort: Nein, danke.

 

Belehrung: Im Anschluss an die Einvernahme wird Ihnen Ihr UNMIK-Personalausweis ausgefolgt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie den Erhalt des Dokuments. Haben Sie das verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden abschließend darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, jede Änderung Ihrer Adresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen. Sollte keine Abgabestelle bekannt sein, wird der Bescheid hier im Amt durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Hinterlegung der Entscheidung wird an der Amtstafel vor dem Eingang zu diesem Amt öffentlich kundgemacht. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für diesen Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gilt und dass ab diesem Tag auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Im Falle einer Vertretung wird der Bescheid Ihrem Vertreter übermittelt. Ist Ihnen das verständlich?

 

Antwort: Ja.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

Frage: Möchten Sie zum bisherigen Vorbringen noch etwas sagen, was Ihnen wichtig ist und das Sie bisher nicht gesagt haben?

 

Antwort: Ich habe bereits alles vorgebracht, ich habe sonst nichts mehr zu sagen.

 

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

 

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

 

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstehen können?

 

Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin gut verstehen.

 

Frage: Wollen Sie abschließend etwas sagen?

 

Antwort: Ich möchte nicht in den Kosovo zurückkehren.

 

Im Verfahren brachte der ASt. die im Akt ersichtlichen Beweismittel in Vorlage:

 

UNMIK Personalausweis."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 24.06.2008, Zahl: 08 01.740-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu der Beurteilung, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen war und somit ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27.06.2008, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz in deutscher Sprache und einem ergänzenden handschriftlichen, in albanischer Sprache verfassten Schreiben vom 09.07.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass ihn G.S. unter Druck gesetzt und ihm Geld abgenommen habe. Dieser sei Mitglied einer Mafiagruppe, welche binnen 10 Tagen ¿ 1.000.- vom Beschwerdeführer verlangte, ansonsten hätte er entweder das Land verlassen oder sein Leben lassen müssen. Die Mafiagruppe habe monatliche Geldzahlungen gewollt und widrigenfalls mit der Ermordung des Beschwerdeführers gedroht. Auf Grund dieser Probleme habe er sich gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen und nach Österreich zu kommen.

 

Im in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz verweist der Beschwerdeführer auf seine anlässlich sämtlicher Einvernahmen und im oben wiedergegebenen handschriftlichen Schriftsatz vorgebrachten Fluchtgründe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, auf sein Vorbringen genauer einzugehen und den asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

 

Die Länderfeststellungen seien in seinem Fall nicht relevant, veraltet und unvolls tändig.

 

Bezüglich der Länderfeststellungen habe er auf die Übersetzung verzichtet, dies aber nur deshalb, weil die Behörde es unterlassen habe, ihn auf die Wichtigkeit einer Stellungnahme hiezu hinzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde weitere Ermittlungen vor allem im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Heimat sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen und stellt folgende Beweisanträge:

 

Persönliche Einvernahme, einzuholende Stellungnahmen von UNHCR, amnesty international, US Department of State und Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers.

 

Zu Spruchpunkt II. brachte der Beschwerdeführer vor, bei seiner Abschiebung in den Heimatstaat drohe ihm, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe unterworfen zu werden und dies sei daher gemäß Art. 2,3 und 5 EMRK unzulässig, weshalb eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen erhoben werden solle.

 

Zu Spruchpunkt III brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil er im Gegenteil bis zum Abschluss des Verfahrens dazu berechtigt sei, weshalb die Ausweisung rechtswidrig sei.

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 21.02.2008 und am 19.06.2008 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 09.07.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 18.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for th

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten