TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/18 C1 249691-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2008
beobachten
merken
Spruch

C1 249.691-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der T.B., geb. 00.00.1960, StA. Serbien, vom 15.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, FZ. 03 27.961-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.09.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, hat ihr Heimatland im September 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern verlassen, ist in Österreich illegal eingereist, stellte am 15.09.2003 einen Asylantrag, welcher im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag in gegenständlichen Asylerstreckungsantrag umgewandelt wurde, da sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemanns berufe.

 

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von einem volljährigen und einem minderjährigen Kind. Ihr volljähriger Sohn, T.A., hat Österreich verlassen und lebt in Deutschland.

 

Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, Zahl: 03 27.959-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemanns der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zahl: C1 249.693-1/2008/3E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrags oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da dem Ehemann der Beschwerdeführerin weder Asyl gewährt noch Refoulementschutz zugesprochen wurde.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.10.2007, sie leide an einer posttraumatischen Depression, einer Hypertonie und an einem klimakterischem Symbol, auszuführen, dass im Rahmen von Asylerstreckungsanträgen keine Refoulementprüfungen durchzuführen sind. Ferner ist darauf zu verweisen, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Serbien sowohl medikamentös als auch mittels Therapien behandelbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen zu Serbien im Erkenntnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin, UBAS Zahl: C1 249.693-1/2008/3E).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten