C1 249.696-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des T.A., geb. 00.00.1984, StA. Serbien, vom 15.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, FZ. 03 27.962-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Berufung wird der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Asylantrag von T.A. vom 15.09.2003 wird gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15.09.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Einer der erkennenden Behörde am 19.07.2007 zugegangenen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 17.07.2007 ist zu entnehmen, dass dieser über einen Aufenthaltstitel für Deutschland verfüge. Daher beantrage er, sein in Österreich anhängiges Asylverfahren mangels Aufenthalts in Österreich zu beenden.
Die Eltern des Beschwerdeführers, gaben im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2007 übereinstimmend an, dass der Berufungswerber in Deutschland lebe und nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Das Schreiben vom 17.07.2007 sei so gemeint, dass der Asylantrag zurückzuziehen sei.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Im Sinne der Bestimmung des § 2 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführers das Bundesgebiet verlassen hat und in Deutschland mit einem gültigen Aufenthaltstitel aufhältig ist.
Es war daher im Sinne obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.