B2 238.000-0/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des A.I., geb. 00.00.1980, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003, FZ. 02 25.145-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von A.I. vom 30.05.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003, Zahl: 02 25.145-BAT wird stattgegeben und A.I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass A.I. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der goranischen Volksgruppe im Kosovo, reiste am 07.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG. Daraufhin wurde er am 25.09.2002 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die serbische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.04.2003, Zahl: 02 25.145-BAT, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.04.2003, Zahl: 02 25.145-BAT, den Antrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber über seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen seine bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Geschäft seiner Eltern von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Brand gesteckt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals UNMIK und KFOR aufgesucht, um Hilfe gegen die Übergriffe zu erbitten, doch sei ihm gesagt worden, dass man nicht jeden schützen könne. Die Verfolgung von Angehörigen der goranischen Minderheit durch Angehörige der albanischen Volksgruppe habe sowohl bezüglich Anzahl als auch bezüglich Intensität der Übergriffe ein Ausmaß erreicht, bei dem präventive Schutzmaßnahmen unbedingt erforderlich seien. Wenn von Seiten der internationalen Schutztruppe die Hilfe mit dem untragbaren Argument verweigert werde, dass nicht jedem geholfen werde könne, so sei darin auf Grund der Untätigkeit und des offensichtlichen Unwillens oder Unvermögens Schutz zu bieten, sehr wohl eine asylrelevante Billigung der Übergriffe zu erblicken. Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, dass insbesondere solche Personen, die wie er, der Kollaboration mit der serbischen Armee beschuldigt werden, besonders gefährdet seien. Dies bestätige auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Positionspapier vom 03.04.2003. Der mangelnde Schutz für ethnische Minderheiten im Kosovo sei dem Staat zurechenbar, da trotz internationaler Bemühungen die internationalen Sicherheitskräfte, die KPS sowie Justiz und Administration im Kosovo weiterhin nicht in der Lage seien, Minderheitsangehörigen effektiven Schutz zu bieten und diese diskriminierenden Maßnahmen, alltäglichen Schikanen sowie Übergriffen weitgehend hilflos ausgeliefert seien. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Serbien und Montenegro liege für den Beschwerdeführer nicht vor. Diesbezüglich werde beispielsweise auf das Positionspapier "UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" des UNHCR vom Jänner 2003 verwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ohne Einschränkung als glaubwürdig zu betrachten und bei der richtigen rechtlichen Beurteilung, dass sein Leben unter den von ihm geschilderten Umständen, an denen auch die internationalen Sicherheitskräfte nichts zu ändern vermögen, dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei und er sich den für ihn unerträglich gewordenen Angriffen lediglich durch eine Flucht habe entziehen können, sei dem Berufungswerber Asyl zu gewähren gewesen.
Am 11.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8Z). Das Bundesasylamt verzichtete per Fax auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer Bestätigungen dafür vor, dass seine Familie Eigentümer eines Geschäftes sei (Beilage ./A und ./B) sowie, dass er Goraner sei (Beilage ./C).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.1980 in Gornja Rapca im Kosovo geboren und ist Goraner. In Rapca besuchte er eine achtjährige Grundschule sowie in Dragash eine vierjährige Handelsschule. Er arbeitete in der kleinen familiären Landwirtschaft mit. Aus dem Ertrag dieser Landwirtschaft und der Pension des Vaters finanzierte sich die Familie ihren Lebensunterhalt. Während der Zeit der Bombardierungen im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer seitens der serbischen Armee einberufen und musste Wache schieben, sodass keine Albaner ins Dorf einziehen konnten. Außerdem hoben er und sein Vater Schützengräben für die serbische Armee aus. Nachdem die serbische Armee abgezogen war, haben die Probleme des Beschwerdeführers mit den Albanern begonnen, da er und seine Familie keinen Schutz mehr seitens der serbischen Armee erhielten. Nach seiner Mobilisierung durch die serbische Armee wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Zusammenarbeit mit der serbischen Armee von den Albanern bzw. der TMK ständig gesucht und bedroht. Das Wissen, wer mit den Serben zusammengearbeitet hatte, hatten die Albaner aus den im Gemeindeamt von Dragash zurückgelassenen Dokumenten. Die Albaner sind seit August/September 1999 mindestens zwei Mal pro Woche auch in der Nacht zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und haben ihn sowie auch seinen Vater bedroht. Im Juli 2002 verrichtete der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seinem Bruder, seinem Cousin, dessen Schwester sowie dessen Mutter Feldarbeiten. Sein Vater war anwesend, arbeitete jedoch nicht. Dann kamen unbekannte albanisch sprechende Männer. Diese schlugen und traten auf die am Feld arbeiteten Personen, unter anderem auch auf den Beschwerdeführer, ein. Sie beschuldigten die Goraner mit den Serben gekämpft zu haben und drohten mit dem Umbringen, falls eine Anzeige bei der UNMIK oder KFOR gemacht werde. Der Beschwerdeführer wurde unter anderen in die Genitalien getreten, weshalb er noch heute Schmerzen hat. Nach diesem Vorfall suchte er das Krankenhaus in Dragash auf, wo ihm die Hilfe auf Grund der Angehörigkeit zu der Minderheit der Goraner verweigert wurde. Ein Arzt in seiner Ortschaft behandelte ihn dann. Den Vorfall bei der Feldarbeit zeigte er ein paar Tage danach bei der KFOR bzw. UNMIK an.
Die Eltern des Beschwerdeführers hatten ein Geschäft in P.. Das Geschäft war von 1999 bis 2000 geschlossen und wurde dann von einem Albaner zwangsweise übernommen. Als die Eltern des Beschwerdeführers nachwiesen, dass sie die rechtmäßigen Eigentümer des Lebensmittelgeschäftes sind, wurde dieses demoliert und eine Vitrine in Brand gesteckt.
Schon seit dem Bombardement 1999 gab es laufend Übergriffe gegen den Beschwerdeführer und seine Familie seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung.
Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer verfolgt werden und zwar insbesondere deshalb, da er mit der serbischen Armee zusammengearbeitet hat. Es ist ihm darüber hinaus nicht möglich in einem anderen Teil des Kosovo Fuß zu fassen, da er nur der serbischen und nicht der albanischen Sprache mächtig ist.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 22.12.2003 in Österreich.
1.2. Zur derzeitigen Situation im Kosovo, insbesondere zur Gefährdungslage der Goraner, werden folgende Feststellungen getroffen:
Bisher Verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Ausschreitungen gab es nur an den Übergängen zu Serbien, welche mit der Zerstörung der dortigen Polizei- und Zollcontainer endeten. Am Gate 3 verlief eine Demonstration ohne Vorfälle, während am Gate 4 bei Ausschreitungen zahlreiche verletzte Polizeibeamte von KPS die Folge waren. Derzeit wird im Nordkosovo versucht, die internationale Verwaltung zum Abzug zu zwingen. Nach einer Besetzung des Gerichtsgebäudes von UNMIK und der Räumung durch die UNMIK Police mit Unterstützung der KFOR eskalierte die Situation. Bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es einen toten UNMIK Polizisten aus der Ukraine und zahlreiche Verletzte auf beiden Seiten, insgesamt wurden Personen 53 festgenommen. UNMIK wurde kurzfristig auf Grund dieser aktuellen Situation aus dem Norden des Kosovo evakuiert, KFOR hat die Sicherheitsaufgaben im Norden übernommen. In der Zwischenzeit ist UNMIK wieder in Mitrovica Nord präsent. Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen, aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche.
In Dragash kam es zuletzt am 01.01.2008 zu einem Anschlag auf eine "serbische" Bank; auf welche bereits im Februar 2006 ein Anschlag verübt worden ist. Während es im Jahr 2007 weitgehend ruhig in Dragash geblieben ist, ist es vor allem im Jahr 2006 zu einigen, zum Teil schweren Zwischenfällen in Dragash, der Heimatregion der Goraner, gekommen und dies obwohl sich im Allgemeinen die Sicherheitslage der Minderheiten seit dem Beginn der Verhandlungen über den zukünftigen Status des Kosovo verbessert hatte. So kam es außer den Zwischenfällen in Dragash zudem zu Angriffen auf Serben (Klina, Mitrovica), wobei sich die Übergriffe (zumeist Handgranaten) vor allem gegen Rückkehrer richteten. Zudem kam es zu einigen Zwischenfällen, bei denen Sprengstoffattentate auf Eigentum von Personen verübt worden sind, die auf albanischer Seite in die Statusverhandlungen involviert waren. Darüber hinaus kam es am 10.02.2007 bei Demonstrationen gegen die Vorschläge des Vermittlers der Vereinten Nationen zum zukünftigen Status des Kosovo zu schweren Auseinandersetzungen zwischen kosovo-albanischen Demonstranten und Polizeikräften, bei denen zwei Demonstranten ums Leben kamen. Die absolute Zahl der Übergriffe scheint zwar gering zu sein. Es ergibt sich jedoch ein anderes Bild, setzt man diese in Relation zur Größe der Bevölkerungsgruppe der Goraner. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von ca. 7000 Personen, sind vier schwere Sprengstoffanschläge in knapp sieben Monaten recht viel.
Hinsichtlich der Angehörigen der goranischen Minderheit besteht nach Ansicht des UNHCR keine - alle Angehörigen gleichermaßen treffende - Gruppenverfolgung. Es wird aber weiterhin daran festgehalten, dass Personen, denen nach 1990 ein Naheverhältnis mit den serbisch-montenegrinischen Behörden unterstellt wird oder die - früher oder gegenwärtig - mit "serbischen Strukturen" in Verbindung gebracht werden, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben. Dies trifft auf den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einberufung während der NATO-Intervention 1999 zweifellos zu.
Für einen Goraner, der ein ehemaliges Mitglied der jugoslawischen Armee war oder zumindest mobilisiert wurde, ist es unmöglich, in Dragash zu leben. Er würde von Albanern erkannt werden und Bedrohungen sind nicht auszuschließen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Gemeinde der Gorani als Ganzes Schutz und Beistand gewähren würde, da es die Sicherheitslage anderer Gorani gefährden könnte. Es könnte auch auf Familienangehörige zutreffen. Eine Rückkehr in andere Teile des Kosovo ist auch kaum möglich. Sogar in die Stadt Prizren könnte es Probleme geben, selbst wenn ein Rückkehrer dort zumindest in der Stadt bzw. seinem Alltagsleben auf seine Muttersprache zurückgreifen könnte. In anderen Teilen des Kosovo mit Ausnahme der serbischen Enklaven, ist nur Albanisch Umgangssprache. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch die Nähe Prizrens zu seiner Heimatgemeinde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die jugoslawische Armee auch in Prizren bekannt werden würden.
Somit ist festzuhalten, dass die erwähnten Übergriffe zeigen, dass Personen, die nicht eindeutig "auf der Seite der Albaner stehen", Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sein können. Die Zwischenfälle aus dem Jahr 2006 und vom Jänner 2008 unterstreichen die Gefährdungslage für frühere Angehörige der Sicherheitskräfte Jugoslawiens und für Personen, die in der Wahrnehmung der Kosovo-Albaner, als mit der serbischen Regierung verbunden angesehen werden. Die Attentate gegen Angehörige der Goraner sind auch als Warnung an Personen zu verstehen, die an weniger exponierter Stelle gegen die Ziele der albanischen Mehrheit im Kosovo arbeiten bzw. gearbeitet haben. Im Gegensatz zu der zurzeit feststellbaren Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage für die (anderen) Minderheiten im Kosovo, waren Goraner im Jahr 2006 relativ häufig Opfer von Anschlägen; gerade wenn man die recht geringe Anzahl der Goraner bedenkt, die noch im Kosovo lebt. Der Anschlag vom Jänner 2008 zeigt deutlich, dass trotz der trügerischen Ruhe im Jahr 2007 Angehörige von Risikogruppen weiterhin als gefährdet eingestuft werden können. Eine Risikogruppe stellen jene Goraner da, die - wie der Beschwerdeführer - während des Konfliktes 1999 (zwangsweise) von der jugoslawischen Armee einberufen wurden. In der Wahrnehmung "potentieller Täter" spielt es keine Rolle, ob eine Person freiwillig in der jugoslawischen Armee gekämpft hatte oder ob er zwangsweise mobilisiert worden war und überhaupt nicht mit der Waffe in der Hand gekämpft hatte.
Bei der Rückkehr in den Kosovo wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf seinen monoethnisch bewohnten Heimatort beschränkt und jeglicher Aufenthalt im von Goranern und Albanern bewohnten Hauptort Dragash, wäre für den Beschwerdeführer mit großen Risiken verbunden. Durch diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit werden auch die Möglichkeiten einer Existenzsicherung eingeschränkt.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des persönlich glaubwürdig wirkenden Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens. Seine Angaben fanden auch Deckung im verwerteten Länderdokumentationsmaterial. Insbesondere ist zu bemerken, dass die Angaben des Asylwerbers frei von Widersprüchen sind, sich die einzelnen Bestandteile seiner Aussagen vor allem in Verbindung mit den vom Asylwerber beigebrachten Schriftstücken bzw. Beweismitteln in ein homogenes Ganzes fügen und bei einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben die dargelegten Geschehnisse plausibel erscheinen lassen, sodass es ihm zweifellos gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation der Goraner im Kosovo ergeben sich aus dem Bericht des UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, vom Juni 2006 (Beilage ./D); dem Gutachten von Obstlt. Andreas PICHLER, Verbindungsbeamter des BMI, Kosovo, vom 20.03.2008 (Beilage ./E); dem Bericht des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ethnische Minderheiten im Kosovo, vom Oktober 2007 (Beilage ./F); dem Bericht des Auswärtigen Amt, Kosovo, vom 29.11.2007 (Beilage ./G); dem Zusatzgutachten von Stephan Müller, vom 11.12.2007 (Beilage ./H) sowie dem Bericht von Verbindungsbeamten A. PICHLER, vom 12.03.2008 (Beilage ./I).
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
3.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des
Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zu der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.
Eine für die Asylgewährung ausreichende Verfolgungsgefahr liegt nur dann vor, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Unter Zugrundelegung dieser Erwägung kommt es für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, Seite 73). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention), (vgl VwGH 22. 03. 2000, 99/01/0256).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann weder mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner als auch vor allem wegen der ihm unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime nach einer Rückkehr in den Kosovo Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerung ausgesetzt wäre, noch kann angenommen werden, dass die im Kosovo tätigen Behörden ihm gegen solche Übergriffe ausreichend Schutz gewähren könnten. Darüber hinaus hat der Berufungswerber keine Möglichkeit im Kosovo eine Arbeit zu finden, da ihm vorgeworfen wurde bzw. wird, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben.
Der Berufung war demnach Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Berufungswerbers festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.