TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/19 C4 305801-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2008
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Spruch

C4 305.801-1/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde der A.D., geb. 00.00.1976, StA. der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, FZ. 06 09.358-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

1.) Der Antrag auf internationalen Schutz von A.D. vom 05.09.2006 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

A.D. wird der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.

 

2.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird A.D. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

3.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird A.D. aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Am 05.09.2005 stellte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei Söhnen einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu vom Bundesasylamt, am 06.09.2006, 13.09.2006 und am 20.09.2006 niederschriftlich befragt.

 

Das damalige Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, Zahl: 06 09.358-EAST Ost, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.09.2006, Zahl: 06 09.358-EAST Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), hat den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch den Integrationsverein SPRAKUIN fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, erstattete anschließend eine Nachreichung zur Berufungsvorlage und verwies in dieser auf die Berufung ihres Gatten. Dieser brachte im Wesentlichen vor:

 

"Es werde der Bescheid hinsichtlich aller Spruchteile wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde sei ganz offensichtlich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Als Angehöriger der goranischen Minderheit im Kosovo sei der Asylwerber einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Die albanische Mehrheit toleriere die Existenz von slawischen Minderheiten im Kosovo nicht und versuche mit allen Mitteln diese zum Verlassen des Kosovo zu veranlassen. Die Goraner seien praktisch ständig dazu aufgefordert worden den Kosovo zu verlassen, auch zu gewaltsamen Übergriffen gegen Goraner sei es gekommen, ohne dass bei einer entsprechenden Anzeige bei den Polizeibehörden oder der UNMIK diese einen wirksamen Schutz vor Verfolgung und Angriffen geben könnten. Die Lage in der Nacht sei von äußerster Bedrohung und Unsicherheit gekennzeichnet, vor allem sei ein auffälliges Fehlen der Sicherheitskräfte festzustellen. Albaner würden Bomben in die Siedlungen der Goraner werfen, dies mit der Absicht die Goraner zu vertreiben, zu töten und mit terroristischen Mitteln zu zeigen, wer die Macht im Kosovo habe. Die UN- und andere Sicherheitskräfte seien weder gewillt noch in der Lage, den albanischen Extremisten Einhalt zu gebieten. Aus dem Heimatdorf des Asylwerbers seien bereits hunderte Goraner wegen der unerträglichen Unterdrückung durch die albanische Mehrheit geflohen. Der Urgrund der Flucht des Asylwerbers sei die diskriminierende Behandlung gewesen, die er in seiner Heimat im Kosovo nicht nur durch extremistische Kräfte, sondern auch seitens albanischer Behörden, Polizisten, aber auch seitens der sogenannten einfachen Bevölkerung erlebt habe. Während seiner Zeit im Kosovo seien fast immer Probleme existent gewesen. Einem Vorfall habe sich etwa einen Monat vor der Flucht des Asylwerbers zugetragen: Der Asylwerber sei dabei von drei Männern, die albanischer Abstammung gewesen seien, plötzlich angegriffen worden. Dabei sei der Asylwerber zwar nicht schwer verletz worden, der Vorfall habe jedoch zu einer neuen Erschütterung seiner ohnehin schon schwer angeschlagenen Psyche geführt. Zudem sei die Frau des Asylwerbers mit übelsten Ausdrücken beschimpft worden. Seine Frau habe auch eine Fehlgeburt erlitten, da sie von albanischen Ärzten nicht richtig behandelt worden sei. Danach sei sie nach Bosnien geflüchtet und habe dort ihren Sohn A., zur Welt gebracht. Weiters sei am 16.06.2006 unter dem Auto eines Goraners Sprengstoff gefunden worden. Auch sei am 27.07.2006 vor dem Haus eines Goraners Sprengstoff gezündet worden. Unter Berücksichtigung aller dargestellten Gründe hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Asylwerber als Goraner im Kosovo begründete Furcht vor Verfolgung habe und er daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die belangte Behörde verkenne auch, dass dem Asylwerber bei einer Abschiebung in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, da er eine Festnahme, unmenschliche Behandlung oder Strafe befürchte. Es würden daher die Abschiebungshindernisse des § 57 Abs 2 FrG vorliegen. Zudem sei die derzeitige Form der Ausweisung aus Österreich verfassungswidrig und der EMRK widersprechend."

 

Im Übrigen erschöpft sich die Berufungsschrift in generellen Ausführungen zur Welt- und Innenpolitik ohne inhaltlich auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen.

 

Am 31.10.2007 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die beiden mj. Söhne gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter erschienen.

 

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Vernehmung an, sie habe sich als Mutter entschlossen ihre Heimat zu verlassen, da die Lebensumstände sehr schlecht gewesen seien. Es habe keinen Strom gegeben und auch keine Schulmöglichkeiten für die Kinder. Zudem habe die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Bei der Geburt ihres Kindes habe sie eine spezielle Spritze benötigt, die ihr im Spital in Dragash vorenthalten worden sei. Aus diesem Grund sei ihr Risiko, in Zukunft behinderte Kinder zur Welt zu bringen, gestiegen. Sie habe auch eine Todgeburt zu Hause gehabt, weiters eine Todgeburt in Bosnien, wo sie eine Zeit lang bei ihrem Vater als Flüchtling gewesen sei. Auch ihr zweiter Sohn sei in Bosnien geboren worden. Nach ihrer Todgeburt, habe sie sich regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen müssen und sei deshalb in Bosnien gewesen, weil die Behandlung für Goraner in Dragash nicht möglich gewesen sei.

 

Ihr Gatte sei malträtiert worden. Einige Male habe er ihr erzählt, was passiert sei, einige Male auch nicht, da sie nach der Todgeburt in psychischer Behandlung gewesen sei.

 

Im Kosovo habe es für sie als Frau keine Bewegungsfreiheit gegeben. Sie habe nicht alleine auf die Straße gehen können, in Dragash habe sie immer ihr Mann oder ihr Schwiegervater begleiten müssen. Die Kinder hätten Angst gehabt und nicht draußen spielen können. Es habe keinen Strom gegeben, vor den Fenstern in ihrem Haus in XY seien Gitter gewesen.

 

Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mehrmals in Bosnien bei ihrem Vater gewesen. Abhängig von den ärztlichen Kontrollen, die sie in Bosnien in Anspruch genommen habe, sei sie je nach Bedarf sechs bis sieben Monate in Bosnien gewesen, manchmal auch wesentlich kürzer. Sie sei nach der Geburt ihres toten Kindes in Behandlung gewesen und habe eine psychiatrische Therapie gemacht. Nach Möglichkeit sei sie aber immer wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Trotz Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin die Aufenthalte in Bosnien nicht chronologisch darlegen. Sie sei jedenfalls das letzte Mal vor ihrer Ausreise für etwa sieben bis zehn Tage bei ihrem Vater in Bosnien auf Besuch gewesen. Wie lange ihr Gatte jeweils in Bosnien gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Er habe sie nach Bosnien gebracht und sie dort öfters besucht, wollte dem Schwiegervater aber nicht zu lange zur Last fallen.

 

Über Befragen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr jüngerer Sohn stehe aber unter ständiger ärztlicher Beobachtung, dies wegen Fieberkrämpfen, die auch zu Atemnotstand führen würden. Diesbezügliche Befunde werde sie nachreichen.

 

Befragt zu ihren Familienangehörigen gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwiegereltern, eine Schwester und einige Tanten würden im Kosovo leben; zwei Brüder ihres Mannes seien in Österreich.

 

Befragt zu dem Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin eine Spritze benötigt hätte, gab sie an, das sei gewesen als ihr Sohn B. auf die Welt gekommen sei. Das sei damals eine Risikogeburt gewesen. Die Spritze hätte ihr binnen 72 Stunden nach der Geburt verabreicht werden müssen.

 

Befragt zur genauen Herkunft ihrer Familie, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Vater lebe schon etwa 40 Jahre in Bosnien. Sie selbst habe mit ihrer Mutter immer im Kosovo gelebt. Nach Ende des Krieges sei ihre Mutter dann auch nach Bosnien zu ihrem Gatten gegangen.

 

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, bei einer Rückkehr in den Kosovo fürchte sie sich vor der Unsicherheit. Sie habe Angst um ihre Kinder und um ihren Mann. Sie fürchte, keine Arbeit zu bekommen und ihre Kinder nicht ernähren zu können. Am meisten habe sie Angst, dass ihr jüngster Sohn keine medizinische Behandlung bekäme. Sie fürchte sich auch vor Bedrohungen. "Sie" würden auf unterschiedliche Art und Weise drohen. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrere Zurufe und Vorwürfe anhören müssen, dies unter anderem in Dragash. Es seien unterschiedliche Sachen gerufen worden, z.B. "Euch wird das Gleiche passieren wie den Anderen!". An Markttagen habe sich die Beschwerdeführerin in Dragash gar nicht getraut zu erscheinen, sie habe bei den Zurufen immer Angst bekommen.

 

Noch einmal genau dazu befragt, wann ihr Gatte geschlagen worden sei, konnte die Beschwerdeführerin dazu keine genauen Angaben machen. Er sei eben einige Male geschlagen und geohrfeigt nach Hause gekommen. Von den Schlägen habe er Verletzungen davongetragen. Welche Verletzungen er gehabt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Im Anschluss an die Einvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin wurde diese noch einmal zu den Verletzungen ihres Mannes befragt, konnte darüber jedoch abermals keine konkreten Angaben machen.

 

Erörtert und zum Akt genommen wurden ein Gutachten von September 2007 (Beilage ./A), ein AIS-Auszug betreffend den Schwager E. (Beilage ./B), sowie ein Auszug aus der Niederschrift betreffend den Schwager S. (Beilage ./C).

 

Innerhalb offener Frist nahm der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandanten zum in der mündlichen Verhandlung erörterten Ländervorhalt Stellung und führte aus, dass sich aus den in der Verhandlung bereits dargelegten Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ergebe. In zahlreichen Berichten werde darauf hingewiesen, dass Goraner nach wie vor Diskriminierungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt seien. So sei es im Dezember 2005 und im Januar 2006 zu einigen Gewalttaten gekommen, es habe Granatenangriffe auf Busse, die von Dragash nach Serbien unterwegs gewesen seien, gegeben. Im September 2005 sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Goraner an einer Tankstelle in einem Dorf in der Gemeinde Dragash von unbekannten Männern angeschossen und beraubt worden. Zudem stelle die fehlende Krankenversicherung im Kosovo ein großes Problem dar, zumal viele medizinische Leistungen nur in Privatpraxen erbracht würden, die in Krankenhäusern nicht verfügbar seien, dies jedoch zu Preisen, die für die meisten Kosovaren nicht bezahlbar seien. Da der mj. A. wegen möglicher unvorhersehbar auftretender Fieberkrämpfe und Atemnot unter ständiger ärztlicher Beobachtung stehen müsse, sei eine Abschiebung der Familie in den Kosovo auch aus diesem Grund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzuhalten. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein ärztliches Attest von Dr. R.C., datiert mit 05.11.2007.

 

Am 06.05.2008 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat die fortgesetzte, öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die beiden mj. Söhne gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter erschienen.

 

Der Gatte der Beschwerdeführerin gab befragt zum Gesundheitszustand des mj. A. an:

 

"Das Kind habe bis jetzt lediglich einmal einen Fieberkrampf erlitten und zwar am 05.05.2007. Es sei bewusstlos gewesen und habe Erstickungsanzeichen gezeigt. Damals sei die Rettung gekommen, der mj. A. habe 41 Grad Fieber gehabt und sein Blutdruck sei nicht in Ordnung gewesen. Im Rettungswagen sei Erste Hilfe geleistet worden, danach im Krankenhaus in St. Pölten sei das Kind wieder bei sich gewesen. Die Ärzte hätten damals erklärt, sollte ein Fieberkrampf nicht rechtzeitig behandelt werden, könne es zu Schädigungen des Gehirns kommen. Zum Akt genommen wurde der Entlassungsbericht des Landesklinikum St. Pölten, aus dem als Diagnose hervorgeht:

hochfieberhafter Luftwegsinfekt, fraglicher Fieberkrampf, Adipositas (Beilage ./6).

 

Zudem leide der mj. A. unter Bronchitis und Hustenanfällen. Im Zuge der Hustenanfälle würden manchmal die Gesichtskapilarien aufplatzen und diese Anspannung führe sodann wieder zu einem Fieberanstieg. Nach solchen Fieberanfällen benötige der mj. A. 15 Tage lang eine Behandlung mit fiebersenkenden Medikamenten. Der mj. A. gelte bezüglich der Fieberkrämpfe noch nicht als ganz geheilt. Sollte er bis zu seinem fünften Lebensjahr noch einen weiteren Fieberkrampf erleiden, könne er Folgen davontragen. Der mj. A. leide seit etwa Dezember 2006 unter Bronchitis, der Hausarzt Dr. R.C. habe ihm einen Inhalator verschrieben. In regelmäßigen Abständen, etwa zwei bis drei Mal wöchentlich werde der Kinderarzt zur Kontrolle aufgesucht."

 

Erörtert und zum Akt genommen wurden ein Ausdruck aus dem Internet betreffend Fieberkrämpfe (Beilage ./D) sowie Anfragebeantwortungen (Beilage ./E und ./F).

 

Innerhalb offener Frist nahm der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandanten zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 19.05.2008 und 27.05.2008 Stellung und führte abermals aus, die Abschiebung der Familie in den Kosovo stelle eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar, da die Behandlung der Erkrankung des mj. A. in seiner Heimat nicht ausreichend gewährleistet sei. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. R.C., aus dem hervorgeht, dass der mj. A. "im vergangenen Winter mit einer chronischen Bronchitis in kontinuierlicher Behandlung und Kontrolle in unserer Ordination" gewesen sei, "während der akuten Phasen Inhaltationen notwendig" gewesen seien, aus der Krankengeschichte ein Fieberkrampf vor 2 Jahren zu erwähnen sei und die Eltern deshalb angehalten seien "bei fieberhaften Infekten frühzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen". Weiters wurde eine Terminbestätigungsliste von Dr. R.C. sowie abermals der Entlassungsbericht des Landesklinikum St. Pölten vorgelegt. Zur medizinischen Situation im Kosovo wurde ausgeführt, dass aus der von der Behörde eingeholten Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten hervorgehe, dass bei dem Krankheitsbild des mj. A. eine Behandlung im Krankenhaus in Prizren erforderlich sei. Die Fahrstrecke von Dragash nach Prizren würde jedoch 30 Minuten betragen und sei bei Schlechtwetter äußerst problematisch. Lediglich im Krankenhaus in Prizren sei eine Behandlung kostenfrei, dabei müsse die Familie selbständig zum Krankenhaus kommen, ein Krankentransport stehe in der Regel nicht zur Verfügung. Die Ambulanz in XY, dem Heimatort der Familie, habe keinen Kinderarzt. Ein derartiger Transport des mj. A. zum Krankenhaus in Dragash mehrmals in der Woche sei der Familie jedoch nicht zumutbar. Bei neuerlichem Auftreten eines Fieberkrampfes sei eine unverzügliche Behandlung des mj. A. erforderlich. Da jedoch zwischen dem Heimatort XY und Dragash lediglich eine Hauptverkehrsstraße sei, wäre bei witterbedingten Behinderungen medizinische Hilfe in Dragash sehr schwer zugänglich.

 

Die erkennende Behörde hat über die rechtzeitige und zulässige

Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Goraner an. In ihrer Heimat halten sich ihre Schwiegereltern sowie eine Schwester auf. Ihre beiden Schwager haben im Bundesgebiet ebenfalls Asylanträge gestellt.

 

Zur allgemeinen Situation:

 

1. Einleitung

 

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einem nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

 

Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung im Jahre 1981 lebten in Gora 18.500 Goraner. Die heutige Bevölkerungszahl wird auf 10 100 Personen1 geschätzt. Der Rückgang der Bevölkerungszahl erklärt sich daraus, dass viele Goraner die Ortschaft aufgrund der schweren Lebensbedingungen verlassen haben bzw. bezeichnen sich einige Bewohner heute nicht mehr als Goraner sondern allgemein als Bosniaken.2

 

Als Bosniaken werden alle Moslems slawischer Herkunft bezeichnet. Sie stellten im ehemaligen Jugoslawien die drittgrößte Bevölkerungsgruppe dar3. Die Kosovo-Bosniaken gliedern sich in zwei Gruppen. Die erste Gruppe setzt sich aus Bosniaken zusammen, die aus Bosnien, Montenegro, und vor allem aus dem Sand¿ak, nach dem Zerfall des osmanischen Reiches, in den Kosovo auswanderten. Heute leben diese vorwiegend in Pejë/Pec, Istog/Istok, Mitrovicë/Mitrovica und Prishtinë/Pristina.

 

Die zweite Gruppe ist im Kosovo autochton und bevölkert die Region inklusive die Stadt Prizren/Prizren, die Ortschaft Gora und ¿upa. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung im Kosovo in 1981 zählte die Volksgruppe der, zu jener Zeit allgemein Moslems genannten, Bosniaken 38.562 Mitglieder. Die aktuelle Zahl beläuft sich heute auf eine Gesamtbevölkerung von 32.0324. Die Mehrheit der Bosniaken lebt in der Gemeinde Prizren/Prizren, insgesamt 23.010 Personen. 5 500 leben in Pejë/Pec, 1 330 in Istog/Istok, 895 in Mitrovicë/Mitrovica, 561 in Leposaviq/Leposavic, 300 in Prishtinë/Pristina, 120 in Gjakovë/Dakovica. In allen anderen Gemeinden liegt die Zahl der Bosniaken unter 100 Personen.

 

Der Rückgang dieser Bevölkerungszahl erklärt sich teilweise auch aus dem Umstand, dass ein Teil der Moslems bzw. Bosniaken sich heute als Türken deklarieren. Die Zahl der Türken im Kosovo wird mit insgesamt 21 785 Personen beziffert.5

 

Vertreter der bosnischen Gemeinschaft sprechen von insg. 100.000 Kosovo-Bosniaken und geben an, dass die Hälfte bereits ausgewandert sei6. Nach 1999 wurden die Kosovo Bosniaken entweder als "Moslemische Slaven", als "Moslems" oder aber als "Torbesh" in verschiedenen Dokumenten angeführt. Eine exakte Definition der Volksgruppen ist allerdings entscheidend zur Verwirklichung der Minderheitenrechte, wie etwa Unterricht in der Muttersprache, Vertretung in politischen Institutionen, etc.

 

Gemäß den Angaben der Communities Section der UNMIK leben in Dragash/Draga¿ ausschließlich Goraner bzw. mit anderen Worten Bosniaken, die in Gora leben und somit aufgrund ihres Siedlungsgebietes Goraner genannt werden.7 Diese Verallgemeinerung entspricht allerdings nicht der Realität. Während sich die Mehrheit der Bewohner Goras tatsächlich als Goraner bezeichnen, gibt es immer noch Bewohner die sich als Bosniaken deklarieren.8 So gelten folgende Dörfer Goras als auschließlich bzw mehrheitlich von Bosniaken bewohnte Dörfer: Rapca, Radesa, Orcuse, Vraniste, Globocica, Mlike, Ljuboviste, Kukulane, Zlipotok, Brod and Re¿talica.9

 

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an. Obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.10

 

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältniss. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

 

II. Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde

 

A. Politische Vertretung

 

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. Nämlich "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

 

Während die Koalition für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

 

Die Goraner haben einen reservierten Sitz im Kosovo Parlament inne. Die Bosniaken haben drei reservierte Sitze, sowie einen weiteren Sitz aufgrund des letzten Wahlergebnisses.

 

Das Ministerium für Gesundheit wird von einem Bosniaken geleitet.

 

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten. Zwei Goraner und 3 Bosniaken gehören der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ an. Die Parteienverteilung sieht folgendermaßen aus: 8 LDK (Demokratische Liga des Kosovo), 6 PDK (Demokartiche Partei des Kosovo), 5 Vatan Koalition (2 Goraner, 3 Bosniaken), 1 AAK (Alianz für die Zukunft Kosovos), 1 LPK (Volksbewegung Kosovo).

 

Der Vize-Präsident der Gemeindeversammlung ist Bosniake. Vier Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Bosniaken. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Gorani geleitet, die Leitung des Amtes für Flüchtlingsrückkehr teilen sich ein Gorani und ein Albaner. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigter Mitarbeiter, goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 38%.11 In allen wichtigen Gremien auf Gemeindeebene sind Goraner als auch Bosniaken in angemessener Zahl vertreten.

 

Im Kommunalgericht in Dragash/Draga¿ sind als Richter ein Gorani und ein Bosniake beschäftigt. Die verbleibenden sechs von insgesamt acht Richterposten haben Albaner inne. Daneben sind sechs weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft beim Gericht beschäftigt.

 

B. Zugang zum Bildungssektor

 

Zugang zum Bildungssektor wird für Goraner und Bosniaken zwar uneingeschränkt gewährleistet. Es besteht jedoch ein Magel an qualifiziertem Lehrpersonal mit bosnischen Sprachkenntnissen.12 Um diesem Problem entgegen zu wirken, wurden Lehrer aus Sarajevo/BIH und dem Sand¿ak beschäftigt.13

 

Insgesamt befinden sich 33 Grundschulen in der Gemeinde. 22 davon sind lediglich Volksschulen (1-4 Schulstufe) und befinden sich in entlegenen Bergdörfern. In der Stadt Dragash/Draga¿ gibt es eine Grundschule (1-9 Schulstufe), die von albanischen und goranischen/bosnischen Schülern besucht wird, sowie eine ethnisch gemischte Mittelschule. Schulklassen sind nach Volksgruppen getrennt, lediglich der Sport- und Englischunterricht wird gemeinsam gestaltet. Die Segregation ist erforderlich, da die Goraner ihre Kinder in serbischer Sprache unterrichten lassen und daher das serbische Curriculum und dementsprechend serbische Schulbücher Verwendung finden. In den von Bosniaken gewohnten Dörfern der Gemeinde Dragash/Draga¿ erfolgt der Unterricht in bosnischer Sprache. Das serbische Unterrichtsministerium finanziert den Schulbetrieb für Gorani. Dies führt dazu, dass goranische Lehrkräfte zwei Gehälter beziehen, eines vom kosovarischen Unterrichtsministerium und ein zusätzliches Gehalt vom serbischen Ministerium in Belgrad.

 

Die Goraner bezeichnen Serbisch als ihre Muttersprache, nur ein kleiner Teil gibt Bosnisch als Muttersprache an. Dementsprechend fordern sie Unterricht in serbischer Sprache und kooperieren mit den Institutionen in Serbien. Diese Affiliation zu Serbien führte dazu, dass sie unmittelbar nach dem Krieg von den Albanern als Kollaborateure der Serben betrachtet wurden. Es kam vereinzelt zu Übergriffen gegenüber dieser Volksgruppe. Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage verbessert und konnten seit 2001 keine Übergriffe dokumentiert werden.

 

C. Zugang zum Gesundheitssektor, Sozialsystem, Arbeitsmarkt

 

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde, die eine medizinische Basisversorgung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

 

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Es existieren spezielle Mechanismen, um sicherzustellen, dass auch isoliert bzw. in Enklaven lebende ethnische Minderheiten Zugang zu diesem System haben. Um die Effektivität des Systems sicherzustellen, wurden strenge Kriterien aufgestellt. So müssen alle Antragsteller Unterlagen vorlegen, die ihre Hilfsbedürftigkeit dokumentieren. Angestellte der Zentren für Sozialarbeit besuchen in Einzelfällen auch Familien, um die gemachten Angaben zu überprüfen.

 

Goraner und Bosniaken sind bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. Die Kriterien Sozialhilfe zu erhalten sind allgemein sehr hoch angesetzt und daher der Kreis der Bezieher eingeschränkt. So haben Anspruch auf Sozialhilfe nur Familien mit mindestens zwei minderjährigen Kindern. Eine Erwachsene kinderlose Person (bzw. dessen Kinder bereits volljährig sind), hat nur dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn es das Pensionsalter in Höhe von 65 Jahren erreicht hat. Ist die Person unter 65 muss ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Alle Antragsteller sind in der Regel zwar arbeitslos aber dennoch nicht alle auch arbeitsunfähig, weshalb viele vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

 

In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

 

Die Lebensbedingungen in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sind gleichermaßen für Albaner und Goraner schwierig. Bedingt durch die isolierte Lage der Gemeinde14 mit schlechter Infrastruktur, bleiben Investitionen in der Region aus. Die Gemeinde Dragash/Draga¿ zählt zur unterentwickeltsten Region Kosovos. Alle Fabriken die in der Gemeinde bestanden wurden nach dem Krieg stillgelegt. So etwa die Textilfabrik "Drateks", die vor dem Krieg 600 Arbeitsplätze bot. 2005 wurde die Fabrik durch die KTA (Kosovo Trust Angency) privatisiert und an das lokale Unternehmen "KUK Commerc" verkauft. Bisher wurde die Fabrik nicht wieder in Betrieb genommen. Die Lebensmittelkette "Sharr Prodhimi" beschäftigte nach dem Krieg zuletzt noch 230 Mitarbeiter. Seitdem dieses Unternehmen nicht mehr vom "World Food Programm" finanziell unterstützt wird, ist auch die Anzahl der Mitarbeiter drastisch reduziert worden.

 

Die Arbeitslosenrate ist extrem hoch. Die Gemeindeinstitutionen sind derzeit der grösste Arbeitgeber in der Gemeinde. Die Gemeinde Dragash/Dragas konzentriert sich darauf einen Tourismus Sektor aufzubauen und erhofft sich damit die Immigration vor allem der jungen Bevölkerung Goras zu stoppen.

 

D. Sicherheitslage

 

Die Polizeistation der Stadt Dragash/Draga¿ wurde im November 2004 in die Zuständigkeit der lokalen Polizeikräfte (KPS) übertragen. Dem albanischen Polizeikommandanten ist ein Goraner als Stellvertreter zur Seite gestellt. Von den insgesamt 76 Polizeibeamten sind 43 Albaner und 33 Goraner bzw. Bosniaken. Neben der Polizeistation in der Stadt besteht eine weitere im Dorf Krushevë/Kru¿evo, wo zwei Polizisten, goranischer Herkunft, Dienst verrichten.

 

Die Polizeieinheiten, die in Gora ihren Dienst verrichten, setzen sich aus Goranern und Bosniaken zusammen, die regelmäßig mit der Bevölkerung Kontakt aufnehmen, um deren Sicherheitsgefühl zu stärken.

 

Kosovoweit sind 8% aller Polizeiposten an Bosniaken vergeben. Dies stellt eine positive Diskriminierung der Bosniaken dar, die im Verhältnis zu ihrem Bevölkerungsanteil überproportional bei der Polizeiinstitution vertreten sind.15

 

Die lokalen Polizeikräfte werden von 5 internationalen Polizisten (UNMIK-Police) unterstützt. Zudem ist ein türkisches KFOR Battalion als Teil der unter deutschem Kommando stehenden multhinationalen Brigade Süd in Dragash/Draga¿ stationiert. Im April 2002 hat die deutsche KFOR ein CIMIC Office in der Stadt Dragash/Draga¿ eröffnet. Das CIMIC Office unterstützt humanitäre Projekte und ermöglicht über dieses Büro der Bevölkerung eine direkte Kontaktaufnahme mit den KFOR Sicherheitskräften.

 

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

 

Illegale Grenzübertritte16 und illegale Holzfällungen stellen die größten Probleme dar, mit denen die Sicherheitskräfte der Region zu kämpfen haben.

 

Interethnische Konflikte gibt es keine. Seit 2001 gab es keine ethnisch motivierten Übergriffe auf Goraner, Bosniaken oder Albaner.

 

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeindevertretern und Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten.

 

Alle Volksgruppen leben friedlich nebeneinander und gibt es keine besondere Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft. Die Goraner genießen im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Nennenswert ist, dass eine große Anzahl an Goraner in Serbien17 lebt bzw. arbeitet. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Pizren, Gora und Belgrad.18 Da UNMIK Dokumente von den serbischen Behörden nicht anerkannt werden, haben Goraner sich serbische Reisepässe in Kragujevac19 ausstellen lassen, dies ermöglicht es ihnen zwischen Serbien und dem Kosovo zu reisen.

 

Der UNHCR verweist ebenfalls darauf, dass die Goraner bzw. Bosniaken keine schutzbedürftige Gruppe in der Gemeinde sind.20

 

E. Schlussfolgerung

 

In weiten Teilen des Kosovo herrscht der Kampf ums wirtschaftliche Überleben den Alltag der Menschen ungeachtet ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit.21 Die Situation der Goraner und Bosniaken wie auch der übrigen Bevölkerung ist geprägt durch eine hohe Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Not.22 Dies ist bedingt durch die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo im Allgemeinen und in der Gemeinde Dragash/Draga¿ im Speziellen.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Goraner und Bosniaken der Gemeinde Dragash/Draga¿ keiner Verfolgung oder Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sind. Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele Bewohner, Goraner und Bosniaken gleichermaßen wie Albaner, die Gemeinde Dragash/Draga¿ zu verlassen.

 

(Gutachten vom August 2006)

 

Der Zugang zum Gesundheitssektor, zum Sozialsystem, zum Arbeitsmarkt, zur medizinischen Versorgung steht der Volksgruppe der Goraner in der Gemeinde Dragash/Draga¿ uneingeschränkt zu. Die Goraner sind keinerlei Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt. Im Bereich des Erziehungswesens kommt es seit 1999 immer wieder zu Spannungen, da ein Teil der goranischen Bevölkerung die kosovarischen Institutionen nicht anerkennt und stattdessen die serbischen parallelen Strukturen aufrechterhält.

 

[...]

 

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

 

Es kam zwar in der Vergangenheit zu sporadischen Sprengstoffanschlägen zumeist auf Institutionen der serbischen Parallelverwaltung im Kosovo, so etwa dem Koordinierungszentrum der serbischen Regierung am 1.10.2006 im Dorf Gornja Rapca und der serbischen Bank in Dragash/Draga¿ am 18.02.2006. Diese Anschläge sind in Zusammenhang mit den politischen Entwicklungen in der Region zu sehen. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

 

Bei allen Anschlägen waren bisher keine Opfer zu beklagen und beschränkten sich diese großteils auf reine Sachbeschädigungen.

 

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichef von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

 

Mit Bezug zur Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass diese für die Gorani im gesamten Kosovo gewährleistet ist.

 

Anderseits ist festzustellen, dass trotz der angeblich fehlenden Albanischkenntnisse viele Goraner im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig sind. Die Abgeschiedenheit der Bergregion Gora hat bereits vor 1999 zahlreiche Goraner dazu veranlasst, aus ihrem Heimatort wegzuziehen und im restlichen Kosovo sowie in Zentralserbien (vorwiegend Belgrad, Novi Pazar) Wirtschaftsbetriebe zu gründen. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

 

Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit sei an dieser Stelle auch auf einen Bericht der NGO "Balkan Peace Team" hingewiesen. Mitarbeiter dieser internationalen NGO, welche nach dem Konflikt im Kosovo Versöhnungsarbeit geleistet haben und selbst in der Gemeinde lebten, machten zur Sicherheitslage bereits im März 2000, also 8 Monate nach dem Konflikt, die Feststellung, dass jene Goraner die größten Bedenken hätten, die jeglichen Kontakt mit der albanischen Bevölkerung meiden. So heißt es im Bericht wörtlich : "That is, villages that have had less opportunity to visit Dragash and interact with its inhabitants are also the villages that appear to have the greatest security concerns."

 

Interessant sind die Schlussfolgerung in dem Bericht, wonach jegliche Sicherheitsbedenken und damit verbunden eingeschränkte Bewegungsfreiheit dann nicht mehr vorzuherrschen scheinen, wenn es um wirtschaftliche Interessen geht, so etwa an Markttagen, Zitat:

"However, what might be viewed as limited mobility for the Goran inhabitants disappears on market day when Goran residents can be seen in all sections of the town. Also, merchants can be heard using both languages - that is, Albanian and "Bosnian" ("Bosnian" being the language that the Goran call their mother tongue).23

 

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ nach Beendigung des bewaffneten Konflikts wird auch in dem OSCE Bericht "As Seen, As Told", Teil II" als relativ gut beurteilt, Zitat: "From June to September, the town of Dragas/Dragash in Gora/Dragash was relatively calm, certainly in contrast to the situation in Prizren/Prizren. Violent incidents did occur although sporadically."24

 

Selbst in der Phase zwischen Abzug der serbischen/jugoslawischen Sicherheitskräfte und vor der Stationierung von KFOR Einheiten in Dragash/Draga¿, kam es zu keinem einzigen Mord, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

 

Müller umschreibt die Situation in dieser sehr problematischen Phase wie folgt, Zitat: "In der Phase zwischen Kriegsende und der Stationierung von KFOR Einheiten in Dragas/hkam es zu Übergriffen auf Gorani. Mehrere Gorani wurden angegriffen und/oder dazu gezwungen, Dragas/h zu verlassen wie auch Häuser geplündert wurden. Allerdings kam es zu keinem einzigen Mord an einem Gorani in dieser Zeit".25

 

Anders als mit der Sicherheitslage verhält es sich mit der Wirtschaftsituation. Die Gemeinde Dragash/Draga¿ ist wirtschaftlich unterentwickelt und bietet kaum Arbeitsplätze für die Bevölkerung. Dementsprechend hoch ist die Arbeitslosenrate. Insgesamt waren im Jahr 2006 5535 (4384 Albaner und 1140 Goraner/Bosnier) Personen arbeitslos gemeldet. Die tatsächliche Anzahl ist weit höher. Die katastrophale wirtschaftliche Lage zwingt viele Goraner, wie auch Albaner ihre Heimat zu verlassen.

 

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nish, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen. Der Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens führte dazu, dass viele Goraner in westeuropäische Länder flüchteten. Beliebtestes Zielland unter den Gorani ist nach wie vor Österreich. Als Grund wird von Goranern selbst angeführt, die relative Nähe zum Heimatland, sowie dass Österreich als einziges Land die Goraner nach wie vor akzeptiert, wörtlich: "uns einen Aufenthaltsstatus und Arbeit gibt"26. Dementsprechend äußern viele den Wunsch nach Österreich zu gehen um dort zu arbeiten, da es im Kosovo keine Arbeit für sie gibt.

 

Das sog. Municipal Returns Office (Gemeindeamt für Rückkehrfragen) ebenfalls unter dem Vorsitz eines Gorani, sieht im sog. "Municipal Return Strategy" für das Jahr 2007, Projekte in Höhe von Euro 1,952.802.00 vor. Die Projekte sollen einerseits die unaufhaltsame wirtschaftliche Migration stoppen und andererseits die Rückkehr von Flüchtlingen ermöglichen. Im zuvor erwähnten Papier heißt es wörtlich, dass seit der Normalisierung der Sicherheitslage im Jahre 2002, viele Flüchtlinge eine Rückkehr befürworten und dementsprechend bereits zahlreiche sogenannte "Go and See Visits"27 stattgefunden haben. Der Municipal Return Officer deklariert ausdrücklich, dass sich die Sicherheitslage seit 2002 normalisiert hat28.

 

Im Papier (Municipal Return Strategy") werden folgende Gruppen von Flüchtlingen angeführt:29

 

Personen, die sich der Einberufung zur jugoslawischen Armee durch Flucht entzogen haben;

 

Personen, die mobilisiert waren und 1999 mit der Jugoslawischen Volksarmee die Region verließen;

 

IDPs (Intern Vertriebene Personen) aufgrund wirtschaftlicher Gründe.

 

Im Dokument wird ausdrücklich angeführt, dass wirtschaftliche Flüchtlinge, die größte Gruppe der Flüchtlinge ausmachen. An anderer Stelle heißt es, dass eine Repatriierung dieser Personen aus dem Ausland (westeuropäischen Staaten), zu einer Verschärfung der wirtschaftlich schlechten Lage in der Gemeinde führen würde. Mit einer solchen Begründung, hat das Volksgruppenamt am 20.2.2007 ein Schreiben an die Länder Österreich, Deutschland, Italien, Schweiz, Luxemburg, Belgien, Norwegen, Finnland und Frankreich mit dem Appell gerichtet, Minderheitenangehörige nicht abzuschieben, da die Arbeitslosenrate enorm hoch ist und die Wirtschaftlage in der Post Konflikt Region extrem schlecht ist. Zitat aus dem Schreiben:

"Because of poor economic situation in the Municipality the need of minority community for migration is lasting over 200 years". Weiters heißt es ausdrücklich im Dokument, dass "Niemand gezwungen wird seine Heimat zu verlassen, dennoch solle jenen geholfen werden, die sich für eine Migration entschieden haben".30

 

Sicherheitsprobleme werden weder in der Municipal Return Strategy noch im Appell angeführt, obwohl diese von Goranern selbst verfasst wurden. Bemerkenswert ist, dass das Schreiben auch keinen Verweis darauf enthält, dass Personen die bei der Jugoslawischen Volksarmee (im folgenden JVA) mobilisiert waren, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien.

 

Die Abgeschiedenheit der Bergregion Gora veranlasste zahlreiche Goraner dazu aus ihrem Heimatort wegzuziehen und im restlichen Kosovo, sowie in Zentralserbien (Belgrad, Novi Pazar, etc) wirtschaftlich tätig zu werden. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

 

Die allgemein gute Sicherheitslage in Dragash/Draga¿ führt dazu, dass gegenwärtig auch der UNHCR die Goraner als nicht gefährdete ethnische Minderheit im Kosovo einstuft. Zu dieser Ansicht kam der UNHCR bereits in ihrem Bericht aus dem Jahre 2003, Zitat: "Within Dragash, inter-ethnic relations with Albanians are slowly relaxing. At this time, Gorani do not face security threats.31

 

Allgemein ist festzuhalten, dass Goraner gegenwärtig aufgrund ihrer ethnischen Herkunft kosovoweit keiner Gefährdungslage ausgesetzt sind. Es kommt zu keiner Verfolgung der goranischen Volksgruppe.

 

(Gutachten vom September 2007)

 

Die allgemeine Lage ergibt sich aus Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2007 sowie aus dem Gutachten, das der Beschwerdeführerin schon mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurde, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist und auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wurde. Die zur Feststellung der allgemeinen Situation herangezogenen Gutachten stammen von einer Autorin, die an der Universität Wien Rechtswissenschaften studiert hat, und im Jahre 2000 promovierte. Ihre Dissertation erschien 2003 unter dem Titel "Kosovo - Recht auf Unabhängigkeit?". Seit 1997 ist sie im Menschenrechtsbereicht sowohl für nationale Institutionen und NGOs (Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, UBAS, MIIC, etc.) als auch für internationale Organisationen (Amnesty International, ICMPD, UN - Mission Kosovo, derzeit OSZE Mission Kosovo) tätig und beschäftigt sich seit dem mit der Lage auf dem Balkan, insbesondere dem Kosovo. In zahlreichen Berichten wurde unter anderem die Sicherheitslage im Kosovo allgemein und für Minderheiten insbesondere, der Zugang für Minderheiten zum Gesundheitswesen, Erziehungswesen, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und anderen Gemeindeleistungen, die Eigentumsrechtliche Problematik, die Situation von Rückkehrern, die Situation allein stehender Frauen und andere Aspekte einer Analyse und objektiven Bewertung unterzogen. Es bestehen also überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach die Gutachten nicht objektiv verfasst worden wären, bzw. dass sie nicht der tatsächlichen Situation im Kosovo entsprächen, wobei insbesondere nochmals zu betonen ist, dass die Autorin vor Ort tätig ist. Die Berufungsbehauptungen von dauernden gravierenden Übergriffen auf Goraner im Kosovo sind demgegenüber vollkommen unbelegt, weshalb diesen nicht zu folgen war. Insbesondere hat sich die vor Ort tätige oberwähnte Autorin des Gutachtens mit der Sicherheitslage der Goraner im Kosovo auseinandergesetzt, die unter Heranziehung vieler Quellen, so auch des UNHCR, keine Gefährdung von Goranern schon aufgrund ihrer Ethnie ergeben hat. Demgegenüber werden in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.11.2007 Granatangriffe auf Busse und ein Überfall auf eine Tankstelle genannt, ohne zu belegen, ob diese ethnisch motiviert waren. Vielmehr wird schon in Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2007 darauf hingewiesen, dass die Anschläge auf die Busse nicht ethnisch motiviert waren, sondern auf einen Streit zweier konkurrierender Busunternehmer zurückzuführen sind, wie im Allgemeinen in Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2007 das in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.11.2007 genannte Gutachten in schlüssiger Weise widerlegt wird. Insbesondere können keine derartig viele, belegte, ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden, dass von einer Gefährdung aller Goraner im Kosovo ausgegangen werden könnte.

 

Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Gefährdungssituation in ihrer Heimat, welches sich mit dem Vorbringen ihres Gatten deckt, ist demgegenüber nicht glaubhaft, wobei schon im Bescheid betreffend ihren Gatten diesbezüglich Folgendes ausgeführt wurde:

 

"So berichtete der Beschwerdeführer äußerst vage von Übergriffen durch Albaner, wobei er nicht in der Lage war, konkrete Zeitpunkte und detaillierte Situationsabläufe wiederzugeben. Er konnte weder angeben, wie oft genau er von Albanern angegriffen worden sei, noch, welche - nach seiner Aussage ohnehin eher leichte Verletzungen - er davongetragen habe. Konkret zu den Vorfällen befragt, wich der Beschwerdeführer in seinen Antworten aus und gab vor der Behörde an, was "in der Regel" bei Angriffen auf Goraner geschehe und wo sie "in der Regel" stattfänden. Auch aus den Aussagen der Frau des Beschwerdeführers ist für diesen nichts zu gewinnen: Trotz mehrmaliger Nachfrage konnte diese nicht angeben, ob bzw. welche Verletzungen sie an ihrem Mann wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer versuchte diesen Widerspruch dadurch aufzuklären, dass er angab, die Verletzungen seien schnell wieder zurück gegangen. Es ist jedoch objektiv schwer nachzuvollziehen, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Wahrnehmungen betreffend die Verletzungen gemacht haben sollte, wo sie doch gemeinsam mit ihm im selben Haushalt gelebt habe und - nach den Schilderungen des Beschwerdeführers - diese Vorfälle doch einen gravierenden Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers darstellten. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass diese angeblichen Verletzungen immer gerade dann aufgetreten sein sollten, wenn sich die Frau des Beschwerdeführers nicht bei ihrem Mann in XY, sondern gerade bei ihrem Vater in Bosnien aufgehalten habe und deshalb keine konkreten Angaben machen könne, wobei der Beschwerdeführer auch über entsprechenden Vorhalt nicht etwa behauptete, seine Frau sei damals nicht zu Hause gewesen, sondern er wisse nicht, warum seine Gattin seine Verletzungsspuren nicht habe angeben können. Wäre seine Gattin damals nicht zu Hause gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies antworten müssen und nicht er wisse nicht, warum seine Gattin seine Verletzungsspuren nicht habe angeben können. Der Beschwerdeführer behauptete zudem auch, dass er der Frau nichts von den Vorfällen erzählt habe, sie habe nur manchmal die Folgen gesehen, demgegenüber konnte die Frau aber diese "Folgen" nicht konkret beschreiben. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seiner Frau nichts von den Vorfällen erzählt habe, gab seine Gattin zu Protokoll, dass er ihr einige Male davon erzählt habe. Erst über Vorhalt behauptete der Beschwerdeführer, dass er der Gattin davon erzählt habe, wenn man es gesehen habe. Erst über mehrfaches Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass er Blutergüsse rechts neben der Nase, am rechten Oberarm und ein wenig oberhalb des rechten Knies erlitten habe, wogegen die Gattin zuerst überhaupt keine konkreten Angaben zu den Verletzungsspuren des Gatten machte, erst über mehrfache Vorhalte nennt sie "Abdrücke von Ohrfeigen", sodass nicht angenommen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend konkrete Vorfälle in seiner Heimat den Tatsachen entspricht, da diesbezüglich auf konkrete Fragen konkrete Antworten des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu erwarten sind, die überdies im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist aber wie aufgezeigt nicht der Fall.

 

Zudem hat schon das Bundesasylamt auf die allgemeine Situation im Kosovo zutreffend hingewiesen, die eine Gefährdung von Goranern gegenwärtig nicht erkennen lässt. So sind auch die Behauptungen von andauernden Belästigungen und auch gewaltsamen Übergriffen seitens Albaner gegen den Beschwerdeführer nicht mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Einklang zu bringen.

 

Auch durch das Vorbringen bezüglich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und die angeblich daraus entstandenen Probleme konnte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass sein Vater trotz seiner kritischen Tätigkeit und trotz seiner pro-serbischen Einstellung derzeit in XY lebe und auch dort arbeite. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer größere Unannehmlichkeiten drohen sollten, wenn doch sein Vater - der ja aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers unmittelbarer bedroht sein müsste - offenbar weiter unbehelligt in XY leben kann. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er dies nicht bereits beim Bundesasylamt erwähnte, wenn tatsächlich diesbezüglich eine Gefährdung bestünde.

 

Betreffend die medizinische Versorgung im Kosovo ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass diese gewährleistet und auch Goranern zugänglich ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall, bei dem der Frau des Beschwerdeführers im Spital angeblich eine Spritze vorenthalten wurde, als persönlichen Angriff gegen die Familie zu werten sei. Insbesondere ereignete sich der Vorfall im Jahre 1998, also in Zeiten der serbischen Verwaltung, weswegen dieser Vorfall schon von daher keine Gefährdung der Goraner durch Albaner aufzuzeigen vermag. Auch bezüglich der Aufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Frau in Bosnien ergaben sich bei der Befragung Widersprüche. Der Beschwerdeführer konnte nicht genau angeben, wann er in Bosnien und wann er in seiner Heimatstadt XY aufhältig war und blieb in seinen Angaben eher vage. Auch die Frau des Beschwerdeführers vermochte die Zeiträume der Aufenthalte in Bosnien nicht exakt abzugrenzen. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers wiederum gaben als Wohnort des Beschwerdeführers Bosnien an, während dieser versicherte als Lebensmittelspunkt immer XY gehabt zu haben.

 

Insgesamt betrachtet haben sich jedenfalls derart gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, sowie ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation nicht in Einklang zu bringen, weshalb eine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht festgestellt werden konnte."

 

Aus diesen Ausführungen ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Familie der Beschwerdeführerin wie sie selbst in ihrer Heimat nicht konkret bedroht war.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gem. § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist das gegenständliche Verfahren vom zuständigen Richter als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Ad1.)

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus ihrem Vorbringen

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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