TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/19 D1 256084-0/2008

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Veröffentlicht am 19.08.2008
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Spruch

D1 256084-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1982, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, FZ. 04 06.994-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde von S.A. vom 13.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, FZ. 04 06.994-BAT, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte am 08.04.2004 - zusammen mit seinem Cousin - unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 29.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2004 in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen am 03.12.2004 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem, am 13.12.2004 mittels Telefax an das Bundesasylamt übermittelten, Schriftsatz vom 07.12.2004 fristgerecht Beschwerde.

 

2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2004 wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid (S. 2 bis 5) verwiesen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, er habe deshalb sein Heimatland im Dezember 2003 verlassen, weil er an Kampfhandlungen im Dorf K. im Bezirk Urus Martan teilgenommen habe. Dies sei schon Anfang März 2000 gewesen. Er habe es damals nicht geschafft, rechtzeitig vor Beginn der Kampfhandlungen, das Dorf zu verlassen. So sei er dort, gemeinsam mit seinem Onkel, verblieben. Sein Onkel habe bei Kommandant Gelaev gekämpft und habe auch aktiv, mit der Waffe in der Hand, an Kampfhandlungen teilgenommen. Später seien sie dann, nachdem sie es geschafft hätten das Dorf zu verlassen, nach Grosny, wo er auch bis zuletzt gewohnt habe. Etwa im September 2003 seien die "Föderalen" nachhause gekommen und hätten nach dem Onkel gesucht. Im Zuge dieser Säuberungsaktion sei auch er mitgenommen und im Keller eines Hauses in H. zusammengeschlagen und nach seinem Onkel befragt worden. Am zweiten Tag habe man ihn wieder freigelassen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er befürchten ins Gefängnis zukommen. Auch sei es gefährlich für ihn dort zu sein, da er auch getötet werden könnte.

 

3. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

 

"Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.

 

Er hat das Heimatland aufgrund erlittener und weiterer befürchteter Übergriffe auf seine körperliche Unversehrtheit verlassen.

 

Eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK konnte er nicht glaubhaft machen.

 

Der Ast. ist nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

Im vorliegenden Fall war jedoch kein Abschiebungshindernis festzustellen.

 

Zu Tschetschenien wird festgestellt:

 

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russlands. Der erste Tschetschenienkrieg (1994 - 1996) endete mit einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik.

 

Im Dezember 1999 begann, vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien, mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. (Quelle: dt. auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16.02.2004)

 

Am 23. März 2003 fand in Tschetschenien ein Verfassungsreferendum statt. 95 % der Stimmberechtigten votierten für die neue Verfassung. Die neue Verfassung gesteht den Einwohnern eine gewisse Autonomie zu, verankert die Republik jedoch zugleich als festen Bestandteil Russlands. Eine staatliche Unabhängigkeit wird somit kategorisch ausgeschlossen. (Quelle: BAFL - RF - Information, April 2003)

 

Bei der am 05. Oktober 2003 durchgeführten Präsidentenwahl in Tschetschenien gewann erwartungsgemäß der Kreml-Kandidat und amtierende Verwaltungschef Achmed KADYROW mit deutlichem Vorsprung. Am 09.05.2004 wurde Achmed KADYROW während einer Feierstunde zum Ende des Zweiten Weltkrieges durch die Explosion eines Sprengsatzes getötet. (Quellen: BAFL - Information, RF- Tschetschenien, November 2003; Frankfurter Rundschau v. 10.05.2004 "Tschetscheniens Präsident getötet")

 

Für den seit Herbst 1999 andauernden 2. Tschetschenien-Konflikt ist weiterhin keine militärische und politische Lösung in Sicht. Nach der Besetzung des Nordens, der Einnahme Grosnys und dem Vormarsch der russischen Streitkräfte nach Süden, setzte die letzte Phase der Kriegsführung ein, in der die Hauptkräfte der russischen Armee auf den bergigen Süden des Landes konzentriert wurden. Die Rebellen gingen zur Guerillakriegsführung über und erzielten dabei immer wieder spektakuläre Erfolge. (Quelle: BAFL, RF - Information, Tschetschenien - aktuelle Entwicklungen, November 2003)

 

Insgesamt befindet sich das Kriegsbild in Tschetschenien in einer Veränderung: Die Rebellen sind immer weniger in der Lage, Operationen größeren und mittleren Maßstabs durchzuführen, dagegen werden gezielte Liquidierungen, Bombenanschläge und "weiche" Ziele in den Städten und Selbstmordattentate immer häufiger.

 

Russische Truppen besetzten Tschetschenien (mit Ausnahme der schwer zugänglichen Gebirgsregionen) vollständig, sind aber nicht in der Lage, Angriffe tschetschenischer Kämpfer in der Republik zu verhindern. Die Sicherheitskräfte unternehmen dabei vor allem gezielte Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung terroristischer Taten verdächtigen; es kann gesamt gesehen nicht von systematischen weit verbreiteten Übergriffen gegen alle gesprochen werden.

 

Nach Beendigung des 2. Tschetschenienkrieges unternehmen die staatlichen Organe Maßnahmen des Wiederaufbaus in Tschetschenien. Die UNO und andere Menschenrechts-/Hilfsorganisationen setzen ihre Aktivitäten in der Region ebenso fort.

 

(Quellen: Dt. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), vom 16.02.2004; Home Office, Russian Federation, Country Assessment, April 2003; B v Secretary of State for the Home Department, (UK) Immigration Appeals Tribunal, 04.07.2003 (2003), UKIAT 00020B, Punkte 52-56; zur Weiterführung der Aktivitäten der UNO, www.reliefweb.int 28.04.2004 "United Nations to continue its activities in Chechnya"; allgemein zu Aktivitäten des Wiederaufbaus und von Tätigkeiten der Menschenrechts- und sonstigen Hilfsorganisationen in der Region www.reliefweb.int und www.ocha.ru)

 

Ab 07.06.2003 war ein (sechs Monate gültiger) Amnestiebeschluss in Kraft, auf den sich sowohl Rebellen als auch Angehörige der Sicherheitskräfte berufen konnten, sofern sie sich nicht schwerer und schwerster Verbrechen (Mord, Entführung, Vergewaltigung u.ä.) strafbar gemacht haben. Nach offiziellen Angaben fielen in Tschetschenien bisher 196 Rebellen und 226 Angehörige der Sicherheitskräfte unter diese Amnestieregelung.

 

(Quelle: dt. auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16.02.2004)

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel in Tschetschenien, insbesondere in Grosny, ist äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur und das Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Die wirtschaftliche Lage ist desolat und die Infrastruktur weitgehend zerstört.

 

(Quelle: dt. auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16.02.2004)

 

Die humanitäre Situation ist in den Flüchtlingslagern in den benachbarten Regionen durch die internationale humanitäre Hilfe jedoch besser, dort kann ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet werden. Auf die Menschen in den Flüchtlingslagern der Nachbarregionen wird weiterhin Druck ausgeübt, nach Tschetschenien zurückzukehren. Seit September 2002 wird immer wieder unter Nennung eines Termins von der baldigen Schließung sämtlicher Lager und der Rückführung der Flüchtlinge nach Grosny gesprochen. Dzt. liegen keine Erkenntnisse vor, ob zwangsweise Rückführungen aus den Lagern stattfinden. Es wird jedoch mit Kompensationszahlungen und Bereitstellung von Unterkünften geworben und indirekt Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Die inguschische Vertretung in Moskau und das UNHCR - Büro in Moskau berichten, dass sich die Situation im Umfeld der Flüchtlingslager in Inguschetien nach der Geiselnahme in Moskau verschärft habe. (Quelle: dt. auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16.02.2004)

 

Am 25.06.1993 wurde das "Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation" erlassen. Das Grundkonzept dieses Föderationsgesetzes bestand in der Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort (die sog. Vorübergehende Registrierung) oder am Wohnsitz (die sog. Dauerhafte Registrierung) bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts-/Wohnort melden. Gegen die Verweigerung der Registrierung kann vor Gericht Klage erhoben werden. Es existieren verschiedene Hilfsorganisationen, die Rechtsbeistand in allen Republiken für eine solche Vorgangsweise gewähren.

 

Bei fehlendem politischen Einsatz für die tschetschenischen Rebellen und bei Fehlen nachweisbarer Hinweise auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane aus diesem Grund gegen den einzelnen/ die einzelne liegt jedenfalls regelmäßig eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation auch für ethnische TschetschenInnen vor. Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Registrierung können in der Regel überwunden werden. Angesichts der großen Ausdehnung der Russischen Föderation verbietet sich eine Generalisierung von bekannten Zuzugsbeschränkungen im Einzelfall. Eine dauerhafte Gefahr existenzbedrohender Verelendung besteht nicht.

 

Dies zeigt sich durch die Zahl der in Gebieten außerhalb Tschetscheniens, insbesondere auch in Gebieten außerhalb der Kaukasusregion, ohne solche Gefahren niedergelassenen TschetschenInnen. So leben in der Region Rostov 40.000-45.000, in der Region Saratov 15.000, in der Region St. Petersburg 18.000 bis 20.000 in der Region Tambov 4.000, in der Region Ufa 1.500 ethnische TschetschenInnen. Weitere Gebiete mit hohem Anteil von tschetschenischen BürgerInnen außerhalb der unmittelbaren Kaukasusregion sind die Republik Komi, der Bezirk Tiumen und die Bezirke Vladimir und Pskov, sowie Volgograd und Astrakhan. In Moskau sind ca. 14.000 TschetschenInnen niedergelassen, diese Zahl erhöht sich jährlich um 800 bis 1200. (Quelle: Diese Einschätzungen entsprechen vollinhaltlich der Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte:

 

OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27.11.2002, 13 LA 321/02 und 13 LA 326/02

 

OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2003, 1 LB 213/01

 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2003, 13 LA 118/03

 

siehe auch die entsprechende Einschätzung der bekanntesten russischen Menschenrechtsorganisation Memorial wiedergegeben auf S. 19 unten des unter 1 zitierten Berichtes des Dt. Auswärtigen Amtes; die genannten Zahlen stützen sich auf die übereinstimmenden, nicht dem russischen Staat zuordenbaren Quellen, des Norwegian Institute for International Affairs, Centre for Russian Studies, www.nupi.no sowie der tschetschenischen Webdatenbank www.chechnyafree.ru ("Ethnic Chechens beyond the border of Chechnya: Culture and Life"); in letzterer finden sich auch verschiedenste Darstellungen über das wirtschaftliche und soziale Leben in diesen Regionen; zu Moskau, Interview mit dem leitenden Mitarbeiter des Institutes für Ethnologie und Antrhopologie der Russischen Akademie der Wissenschaften Valerij Stepanov vom 24.03.2004, zitiert in Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Moskau vom 06.04.2004.)

 

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob tschetschenische Volkszugehörige nach ihrer Rückführung nach Russland Repressionen ausgesetzt sind. Bei abgeschobenen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben, ist davon auszugehen, dass diesen Personen von den russischen Behörden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Tschetschenische Rückkehrer werden im Allgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge verwiesen. Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial ist eine legale Niederlassung von rückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich. (Quelle: dt. auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16.02.2004)"

 

4. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende, hier wortwörtlich angeführte, Beweiswürdigung:

 

"Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

 

Das Vorbringen des Antragstellers erfüllt diese Anforderungen und wird der Entscheidung im Gegenstand zugrunde gelegt.

 

Es soll folgendes nicht unerwähnt bleiben:

 

So hat der Ast angegeben, niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben."

 

5. Die Abweisung des Asylantrages wurde im angefochtenen Bescheid - nach Wiedergabe der Gesetzeslage und höchstgerichtlicher Judikatur - auszugsweise wie folgt begründet:

 

"Der Antragsteller hat behauptet, im März 2000 in Kampfhandlungen mit den Russen verwickelt worden zu sein. Sein Onkel wäre aktiver Widerstandskämpfer gewesen, der Ast hätte lediglich geholfen, die Verwundeten versorgt zu haben. Der Ast gab auch an, im September 2003 im Zuge einer Säuberungsaktion von Mitgliedern der Föderalen mitgenommen, danach geschlagen und nach zwei Tagen wieder entlassen worden. Während seiner Anhaltung wäre der Ast immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Onkels befragt worden. Befragt gab der Ast an, niemals Probleme mit den russischen Behörden gehabt zu haben.

 

Wie in der Beweiswürdigung bereits erörtert, vermochte der ASt. mit seinem gesamten Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft darzulegen. Der vorgebrachte Sachverhalt bietet daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997.

 

Das Asylrecht hat zudem nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Die vom ASt. ins Treffen geführten Ereignisse vermögen vor dem Hintergrund der in seiner Heimatregion allgemein herrschenden Umstände durchaus nachvollziehbar für einzelne Bürger eine schwierige Lebenssituation herzustellen, jedoch ergeben sich in seinem Falle keinerlei Anhaltspunkte für eine konkret gegen den ASt. gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung bzw. hat er eine solche auch nicht geltend gemacht. So wäre es laut Angaben des Asts nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen durch die russischen Soldaten an seiner Person gekommen.

 

Die Aussage des Ast lassen sich als äußerst unangenehm bewerten, es konnte jedoch kein Schluss auf eine konkrete Verfolgungshandlung auf die Person des Ast im Sinne der GFK erkannt werden. Solch ein an den Tag gelegtes Verhalten der Russen kann jeden Angehörigen der tschetschenischen Bevölkerung treffen.

 

Die vom Ast in den Raum gestellte Rückkehrbefürchtung stellt sich nach Ansicht der erkennenden Asylbehörde - unter Berücksichtigung seiner bislang erlittenen Schicksalsschläge - als bloße Vermutung dar.

 

Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem ASt. im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen."

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen 1. Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG, 2. Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG, 3. entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

 

3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - zu Ende zu führen. zu Ende zu führen.

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

 

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

 

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

 

5. Im hier zu beurteilenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschehnisse in der Russischen Föderation keine ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern lediglich festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe "sein Heimatland aufgrund erlittener und weiterer befürchteter Übergriffe auf seine körperliche Unversehrtheit verlassen". Eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK habe er nicht glaubhaft machen können. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes beschränken sich diesbezüglich darauf festzuhalten, dass das Vorbringen des Antragstellers der Entscheidung im Gegenstand zugrunde gelegt wird und dass nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass der Antragsteller angegeben habe, niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Im angefochtenen Bescheid finden sich hingegen nicht einmal ansatzweise Überlegungen dahingehend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (ganz oder teilweise) als nicht den Tatsachen entsprechend anzusehen sei. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Bundesasylamt das Sachvorbringen des Beschwerdeführers - sei es auch nur in Form einer Wahrunterstellung - der Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2006, Zl. 2006/19/0293, VwGH 04.11.2004, Zl. 2003/20/0276), sodass sich die als Feststellungen bezeichnete Begründungsteile als (unrichtige und verkürzte) Wiedergabe des Vorbringens bzw. als unrichtige rechtliche Beurteilung darstellen.

 

6. Werden nämlich die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt, so hätte das Bundesasylamt zu berücksichtigen gehabt, dass dieser eine ihm individuell drohende Verfolgungsgefahr deshalb behauptet, weil er selbst im Jahr 2000 an Kampfhandlungen teilgenommen habe und sein Onkel als Kämpfer für Gelaev aktiv gewesen sei, sodass ihm nunmehr ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Rebellen unterstellt werde, was bereits zu einer Festnahme sowie zu Befragungen und Misshandlungen geführt habe. Dieses Vorbringen kann nun aber keineswegs dahingehend zusammengefasst werden, der Beschwerdeführer mache lediglich "allgemeine Unglücksfolgen" aus einem Bürgerkrieg, aus einer Revolution oder sonstigen Unruhen geltend; dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe lediglich Ausfluss einer alle Staatsbürger in gleicher Weise treffenden Bürgerkriegssituation seien, kann vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer erstatteten Sachvorbringens nicht gesagt werden. Legt man daher das Sachvorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde, so ist der rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine [ihm am Herkunftsort] drohende Verfolgung im Sinne der GKF nicht glaubhaft gemacht habe, nicht zu folgen. Wenn das Bundesasylamt in der rechtlichen Würdigung auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides ausführt, dass der Antragsteller "wie in der Beweiswürdigung bereits erörtert, mit seinem gesamten Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft darzulegen vermochte", so steht dies im krassen Widerspruch mit der auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides angeführten Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen des Antragstellers die Anforderungen der Glaubhaftmachung verfüllt habe. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Anmerkung zur Beweiswürdigung ausgeführt, angegeben habe, niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, lässt hier ebenfalls völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.09.2004 angegeben hat, dass er von den "Föderalen" mitgenommen, geschlagen und für zwei Tage angehalten worden sei. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers fand somit nicht statt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt selbst festgestellt hat, dass die russischen Sicherheitskräfte gezielte Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung terroristischer Taten verdächtigen, unternehmen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hätte das Bundesasylamt daher - bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - von einer dem Beschwerdeführer am Herkunftsort drohenden Verfolgungsgefahr aufgrund des Umstandes, dass dieser zumindest dem Umfeld tschetschenischer Rebellen zugerechnet würde, ausgehen müssen.

 

7. Aber auch die vom Bundesasylamt getroffene Begründung im Hinblick auf die Refoulemententscheidung hält einer näheren Überprüfung nicht stand, da sich das Bundesasylamt nämlich - wie dargelegt - mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt und zudem Länderfeststellungen getroffen hat, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien katastrophal ist. Zur humanitären Lage hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Tschetschenien äußerst mangelhaft und das Gesundheitswesen nahezu vollständig zusammen gebrochen sei.

 

Feststellungen zur Situation von Rückkehrern nach Tschetschenien selbst finden sich somit nicht, die sonstigen Feststellungen - zur Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen - deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen der Russischen Föderation nicht ohne Probleme niederlassen kann. Die angeführten Feststellungen des Bundesasylamtes über die dargestellte prekäre Sicherheitslage legen daher den Schluss nahe, dass in Tschetschenien eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Sollte sich herausstellen, dass auch die Versorgungslage katastrophal ist, so läge dieser Schluss noch näher. Gäbe es diese Situation in der ganzen Russischen Föderation, so wäre es geboten, dem Beschwerdeführer Refoulementschutz i.S.d. § 8 AsylG 1997 zu gewähren (vgl. VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH

v. 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH v. 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Steht ihm freilich die Möglichkeit offen, sich anderwärts in seinem Herkunftsland niederzulassen, so kommt dies nicht in Frage.

 

Sollten aber die ergänzenden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben, dass er von den russischen Kräften in Tschetschenien in höherem Ausmaß gesucht und verfolgt wird, als dies im angefochtenen Bescheid angenommen wird, so lässt sich schon nicht ohne weiteres sagen, es fehle an nachweisbaren Hinweisen auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane wegen politischen Einsatzes für die Rebellen. Damit wäre aber der Umstand entfallen, der nach den Feststellungen des Bundesasylamtes Voraussetzung für die Möglichkeit einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist.

 

Es ist daher nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers - soweit sie bisher vom Bundesasylamt nicht behandelt worden sind - und über seine Möglichkeit, sich anderwärts in der Russischen Föderation niederzulassen, ins Verfahren eingeführt werden. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH

v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).

 

8. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Schlagworte
Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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