B13 233.482-5/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von O.F., geb. 00.00.1964, StA:
Albanien, vom 26. 1. 2004, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 1. 2004, Zl 03 22.959-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 26. 1. 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 1. 2004, Zl 03 22.959-BAG, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. 9. 2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 11. 2002, Zl 02 24.454, wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 5 Abs 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl III 1997/165 (Dubliner Übereinkommen) Griechenland zuständig sei. Die Beschwerdeführerin werde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. 12. 2002 Beschwerde.
Dieser Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. 7. 2003, Zl. 233.482/0-XII/36/02, gemäß § 5 Abs 1 AsylG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mittels Hinterlegung am 16. 7. 2003 rechtswirksam zugestellt.
Am 31. 7. 2003 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 9. 1. 2004, Zl 03 22.959-BAG wurde der Asylantrag wegen entschiedener Sache gemäß 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Begründend wurde vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin kein neuer Sachverhalt vorgebracht und auch kein maßgeblich neuer Sachverhalt seitens der Behörden festgestellt worden sei. Dies sei keinesfalls geeignet, um eine Änderung des Sachverhaltes ableiten zu können.
Gegen diesen Bescheid hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 26. 1. 2004 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.
Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde wegen Unzuständigkeit gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, es liegt somit keine inhaltliche Erledigung vor, weshalb gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010, beim Folgeantrag nicht entschiedene Sache vorliegen könne:
"Die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 Abs. 1 AsylG setzt demnach voraus, dass ein anderer Staat "vertraglich" - in Betracht kam im vorliegenden Fall: nach den Kriterien des DÜ - zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Der Beschwerde ist somit zuzustimmen, dass die Entscheidung im ersten Verfahren - soweit sie die Erledigung des Asylantrages betraf - den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung hatte. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Asylantrag. Jeder neue (wiederholte) Asylantrag ist daher - außer er wurde im Sinne der einleitenden Formulierung im § 5 Abs. 1 AsylG nach § 4 AsylG erledigt - nach der Systematik des Asylgesetzes einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen."
Eine solche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG wurde vom Bundesasylamt unterlassen und die Antragszurückweisung nur auf § 68 Abs. 1 AVG gestützt. Sache des Rechtsmittelverfahrens ist somit die Frage, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat. Da dies nach dem Gesagten zu verneinen ist, war der Antrag auf Gewährung von Asyl vom 31. 7. 2003 nicht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.