GZ. C4 245.269-30/2008/34E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des S.G., geb. 00.00.1976, StA.
Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2005, Zahl:
05 09.347 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 19.09.2003 in Österreich einen Asylantrag.
Im Rahmen der Einvernahme am 01.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, er sei in seiner Heimat Vorsitzender der BJP für sein Wohngebiet gewesen. Sein Onkel und dessen Söhne hingegen seien Anhänger der Congress Partei. Seit den Landesparlamentswahlen im Jahr 2002 habe es Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Onkel und dessen Söhnen gegeben. Die Spannungen seien bei den Gemeinderatswahlen im Jahr 2003 eskaliert. Die Cousins hätten den Beschwerdeführer mehrere Male verprügelt und mit dem Umbringen bedroht. Er sei von ihnen aufgefordert worden, die BJP zu verlassen und zur Congress Partei zur wechseln, sonst würden sie ihn umbringen. Aus Angst habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen und Indien zu verlassen. Mit den Behörden in Indien habe er keine Probleme gehabt. Er habe die Misshandlungen durch seine Cousins bei der Polizei angezeigt. Diese hätte jedoch nichts unternommen, da die Congress Partei an der Macht gewesen sei. Es nütze nichts, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden oder übergeordnete Stellen der Polizei zu kontaktieren, solange die Congress Partei an der Macht sei, werde nur das gemacht, was im Sinne der regierenden Partei sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, Zahl: 03 28.526-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I) und erklärte gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig und wäre selbst bei tatsächlichem Vorliegen des Sachverhalts nicht asylrelevant.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - nach zwei erfolglos gebliebenen Zustellversuchen an seiner aufrechten Meldeadresse - am 06.11.2003 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und ist mangels Behebung und Einbringung eines Rechtsmittels am 21.11.2003 in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde dem Beschwerdeführer, als er sich am 02.12.2003 beim Bundesasylamt nach dem Stand seines Verfahrens erkundigen wollte, auch mitgeteilt. Zugleich wurde ihm eine Kopie des rechtskräftigen Bescheides ausgefolgt und er über die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand informiert.
Am 09.12.2003 langte beim Bundesasylamt eine Berufungsschrift ein, am 22.12.2003 folgte die Berufungsergänzung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Schreiben vom 09.01.2004 aufgefordert, zu seiner verspätet eingebrachten Berufung Stellung zu nehmen. Das Schriftstück wurde trotz aufrechter Meldung an der angegebenen Adresse mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Laut Aktenvermerk vom 12.02.2004 wurde das Verfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt und in der Folge - da der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel angehalten wurde und wieder zur Beweisaufnahme zur Verfügung stand - am 23.04.2004 formlos fortgeführt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2004 und am 07.09.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.09.2004,
Zahl: 245.269/22-I/01/04, gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim
VwGH ein. Mit Beschluss vom 31.03.2005, Zahl: 2004/20/0333-10, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 24.06.2005, eingebracht am 18.07.2005, stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag. Im Rahmen der Ersteinvernahme am 20.07.2005 erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe bereits beim letzten Asylantrag meine Probleme erklärt, dieses Problem ist noch nicht gelöst. Ich möchte nicht illegal in Österreich sein. Ich habe auch kleine Kinder zuhause, ich hoffe, dass sich mein Problem bald lösen wird, dass ich dann nachhause fahren kann." Seit der ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. An den Gründen, aus denen er seine Heimat verlassen habe, habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle eigentlich selbst schon gerne nach Hause, da er seine Kinder gerne wieder sehen würde. Sobald sich seine Probleme gelöst hätten, würde er nach Indien zurückkehren.
Im Rahmen der Einvernahme am 27.07.2005 legte der Beschwerdeführer ein Fax vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, zwei Kinder habe und im Februar 2003 während einer Wahlkampagne zwei Mal attackiert worden sei. Zur geplanten Zurückweisung seines zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.
Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2005, Zahl: 05 09.347-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2005 rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus: "Tatsache ist jedoch, dass ich nach der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost am 20.07.2005 mit meinem Vater telefonisch Kontakt hatte. Er informierte mich darüber, dass meine Familie Anfang April dreimal telefonisch von Mitgliedern der Kongresspartei bedroht wurde. Mein Vater meinte, dass es diesmal nicht mein Cousin war, sondern andere Personen. Diese fragten nach mir und drohten, dass sie mich nach meiner Rückkehr umbringen werden. Ich erhielt diese Information erst nach der niederschriftlichen Einvernahme von meinem Vater, er wollte mich vorher nicht beunruhigen."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Einvernahme am 20.07.2005 eindeutig, es habe sich an seinen Fluchtgründen im Verhältnis zum ersten Verfahren inhaltlich nichts geändert. Er würde selbst gerne wieder zurück in seine Heimat gehen, um seine Kinder wieder zu sehen, doch hätten sich "seine Probleme" in Indien noch nicht gelöst. Am 27.07.2005 verwies der Beschwerdeführer auf das bisher Gesagte und legte zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte ein Fax vor, aus dem lediglich hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers die schon im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seines Sohnes bestätigt. Die erstinstanzliche Behörde hat dazu völlig zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst von keiner geänderten Sachverhaltslage bei seiner zweiten Antragstellung ausgegangen ist und auch keinerlei Vorbringen erstattet hat, das auf eine Sachverhaltsänderung hindeuten würde. Auch das von ihm vorgelegte Beweismittel lässt auf keinen neuen Sachverhalt schließen, da es lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiedergibt. Da im gegenständlichen Fall auch keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, liegt im Sinne der zitierten Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes vor, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag zuließe. Es handelt sich somit um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Bezüglich des erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers sei "Anfang April dreimal telefonisch von Mitgliedern der Kongresspartei bedroht" worden, wobei die Drohungen diesmal nicht von den Cousins sondern von anderen Personen ausgegangen seien, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081), weswegen dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen außer Betracht zu bleiben hat. Überdies ist dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers diesem - wohl wissend, dass das Asylverfahren seines Sohnes noch anhängig ist - wichtige Informationen aus seiner Heimat erst verspätet zukommen lassen sollte, um ihn "vorher nicht zu beunruhigen", noch dazu wo der Beschwerdeführer doch von seinem Vater im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ein Fax erhalten habe, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Indien gefährdet gewesen wäre. Dass aber sein Vater ihm dabei vorenthielte, dass es erst unlängst zu neuerlichen Bedrohungen gekommen wäre, ist nicht denkbar. Zudem ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer nach Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet in seiner Heimat über seine Familie nun nicht vom Cousin sondern von anderen Personen telefonisch bedroht worden wäre. Der Inhalt der Beschwerde lässt insgesamt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer einmal mehr vage Behauptungen aufstellt, ohne dass diese den Tatsachen entsprechen, und dass sohin das Beschwerdevorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft ist, weshalb dieses keine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, Zahl: 03 28.526-BAW, zu bewirken vermag.
Die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache ist sohin nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.